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Alt 30.01.2010, 12:04
schielu schielu ist offline
V.I.P.
 
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AW: Miet- oder Nachbarschaftsrecht???

F.O. ist zwar recht hart in seiner Aussage, insbesonder in der persönlichen Ansprache des TE, dennoch neige ich dazu seinen Ausführungen zuzustimmen. Das Haus scheint (altersbedingt) etwas hellhörig zu sein, was die Mieter leider hinnehmen müssen (oder sich eine andere Wohnung suchen). Es gilt grundsätzlich für das Duschen und Baden nach 22 Uhr. In Anbetracht der veränderten Lebens- und Arbeitsbedingungen handelt es sich hierbei nach neuerer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur um normale Wohngeräusche, die aus einer lediglich zweckentsprechenden Nutzung des Badezimmers resultieren. Der Mieter darf das Bad daher grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Entgegenstehende Klauseln in Mietverträgen oder Hausordnungen sind unwirksam (LG Köln, Urteil v. 17.4.1997, 1 S 304/96, WuM 1997, 323; vgl. auch Sternel, II 108, 151). Dies gilt selbst dann, wenn andere Hausbewohner dadurch in ihrer Nachtruhe gestört werden; allerdings darf das nächtliche Baden bzw. Duschen einschließlich Ein-und Auslaufen des Wassers nicht länger als 30 Minuten dauern (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.1.1991, 5 Ss (OWi) 411/90 - (OWi) 181/90 I, WuM 1991, 288).
Da es sich offensichtlich um eine Eigentumswohnanlage handelt, sind die Abrechnungsmodalitäten von der Gemeinschaft festgelegt. Allerdings ist die Warmwasserabrechnung zwingend nach der Heizkostenverordnung vorzunehmen. Darauf sollte der Eigentümer hingewiesen werden. Allerdings können die Mieter dafür nichts! Die Tatsache, dass ein Mensch vorm Zubettgehen badet, spricht eher für seine Sauberkeit!
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