Man stelle sich vor, A habe ein unmöbliertes Zimmer an B untervermietet. A wohnt selbst in der Wohnung, in der sich das Zimmer befindet.
Durch eine
Kündigung, die A ausspricht nachdem B kenntlich gemacht hat, dass er/sie ausziehen wolle, aber selbst keine Kündigung schreibt, endet Bs Mietverhältnis mit einer 3-monatigen Frist (im
Mietvertrag vereinbart) zum 31.8.09.
B zieht am 15. Juni aus und hinterlässt ein Schreiben ihres/seines Anwalts, der mit einer 2-wöchigen Frist zum 30.6. das Mietverhältnis kündigt und darauf besteht, dass seine Mandantin (B) ab Juli keine Miete mehr zahlen muss und wird.
B übergibt Schlüssel und ein ungereinigtes Zimmer am 30.6., so dass zuvor eine Nachmietersuche nicht möglich ist. Im Übergabeprotokoll ist eine Auszahlung der
Mietkaution nach Ausgleich aller Ansprüche von A gegenüber B vereinbart und unterzeichnet.
A hat mittlerweile einen Nachmieter zum 1.8.09 gefunden.
A erhält am 13.7. ein Schreiben des RA von B, der A auffordert die
Kaution bis zum 27.7.09 zurükzuzahlen und dabei bemerkt, dass keine Forderungen von A an B bestehen können.
Kann A darauf bestehen, die fehlende Monatsmiete (Juli) von der Kaution abzuziehen, wenn sie dies vorher per Schreiben an den RA ankündigt?
Ist die Kündigung des RA mit 2 Wochen Frist rechtmäßig? M.E. gilt diese Frist nur für
möblierte Zimmer in Wohnungen, in denen der Vermieter selbst wohnt, das Zimmer war jedoch
unmöbliert.
Viele Grüße,
merkblatt