
08.02.2008, 21:17
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| V.I.P. | | Registriert seit: Oct 2006 Ort: Korschenbroich
Beiträge: 3.675
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| AW: Räumung oder nicht Räumung? Wird die Räumungsklage infolge einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges erhoben, kann der Mieter die Räumung abwenden, indem er den gesamten rückständigen Mietzins bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage an den Vermieter zur Zahlung bringt. Die ausgesprochene Kündigung des Vermieters wird damit unwirksam.
Dies gilt aber nicht, wenn die Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits einmal durch Zahlung des rückständigen Mietzinses an den Vermieter nach Kündigung und Erhebung einer Räumungsklage abgewendet wurde.
Liegen o.g. Sachverhalte nicht vor, gibt es kein Zurück.
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