Dies ist eine Diskussion zu 2te Abmahnung durch Vermieter, wiederholt unterstellte Ruhestörung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Sehr geehrter Mieter X, wie wir nochmals feststellen mussten, tragen Sie erheblich zu nächtlichen Ruhestörungen bei. Übermäßig laute Musik, sowie polternder Lärm sind in der Nacht und während der frühen Morgenstunden (zu Ruhezeiten) zu hören, sodass weiterhin Beschwerden bei uns eingehen. Wir fordern Sie auf, unverzüglich, lärmende Geräusche jeglicher Art und das Hören übermäßig lauter Musik zu unterlassen. Sollte unserer Aufforderung gemäß diesem Schreiben nicht umgehend Folge geleistet werden, behalten wir und die fristlose Kündigung vor. Hochachtungsvoll Vermieter 1. Was kann Mieter X tun? Die Abmahnung ignorieren, da weder „übermäßig laute Musik“ gehört wird/wurde und ebenso nicht „gepoltert“ wird/wurde. Die Wohnung wird im normalen Rahmen genutzt. 2. Wäre es angebracht, dass Mieter X den Vermieter (nicht eingehend auf die Abmahnung) anschreibt und sich über die Störungen die er in seiner Wohnung über sich ergehen lassen muss, beschwert? Da Mieter X ein sehr toleranter Mensch ist, hat Mieter X sich über die Geräuschkulisse die er selbst tagtäglich ertragen muss, bisher nicht beschwert, wie z.B.: - lautes getrampel, laute Unterhaltungen und Fernsehgeräusche aus der Nachbarwohnung von Familie A (Zeugen vorhanden) - seit ca. 2 Monaten lautes Babygeschrei aus dem an das Schlafzimmer von Mieter X angrenzenden Zimmer von Familie B (Zeugen vorhanden), seitdem ist das Schlafzimmer für Mieter X nicht mehr nutzbar und Mieter X ist gezwungen im Wohnzimmer auf dem Sofa zu schlafen. - lautes Getrampel aus der über Mieter X liegenden Wohnung von Familie C, die „abgehangene“ Decke macht metalllerne quietschgeräusche. Die Erschütterungen sind so stark, dass die Glasabdeckungen der Lampen „klimpern“ (Zeugen vorhanden) - die an die Wohnung von Mieter X angrenzende Nachbarwohnung von Familie A und das an das Schlafzimmer angrenzende Zimmer von Familie B sind lediglich durch einfache, gegen Schall ungedämmte, 2-fach beplankte Rigipswände abgeteilt. Miete X ist der Meinung, dass die Ursache der Disharmonie eindeutig auf bauliche Mängel bzw. auf die einfachen, gegen Schall ungedämmte, 2-fach beplankten Rigipswände zurückzuführen ist. Das Haus in dem Mieter X wohnt, ist eine ehemalige Gaststätte und Mieter X, Familie A und Familie B wohnen sozusagen in dem ehemaligen riesigen Bewirtungsraum, welcher vor einigen Jahren durch die beschriebenen Rigipswände (eher „Sichtschutzwände“) in 3 Wohneinheiten aufgeteilt wurde. Welche Bauverordnung ist maßgebend, die aus dem Jahr in der das Haus errichtet wurde, oder die in der aus der ehemaligen Gaststätte Wohnraum entstanden ist?? |
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| AW: 2te Abmahnung durch Vermieter, wiederholt unterstellte Ruhestörung Das sollte die Frage beantworten: "Ein Mieter muss sich deshalb jedoch auch keine Sorgen machen, weil der Vermieter - will er tatsächlich eine fristlose Kündigung durchsetzen - durch die Abmahnung keinerlei rechtlichen Vorteil hat. Denn die Drohung einer fristlosen Kündigung wegen Ruhestörung ist nach dem Urteil des Gerichts rechtlich bedeutungslos. Der Deutsche Mieterbund nannte die Entscheidung problematisch. Sie zwinge Mieter, unberechtigte Abmahnungen zu dulden." "Allerdings ist die Abmahnung dem Urteil zufolge ohnehin nicht mehr als ein Hinweis auf ein angebliches Fehlverhalten des Mieters. In einem Kündigungsprozess habe der Vermieter dadurch keinen Beweisvorteil. Er müsse vor Gericht frühere wie aktuelle Vertragsverletzungen des Mieters in vollem Umfang nachweisen." http://www.sueddeutsche.de/geld/ruhe...gehen-1.278615 Geändert von Enzian (28.01.2012 um 21:10 Uhr). Grund: Zusatzinfo |
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| AW: 2te Abmahnung durch Vermieter, wiederholt unterstellte Ruhestörung Zustimmung! Daher ist es auch unnötig, einer unberechtigen Abmahnung zu widersprechen. In diesem Beispiel erschiene es aber doch vorteilhaft, weil der beschuldigte Mieter mit seiner Mängelrüge (ggf. verbunden mit der Ankündigung einer Mietminderung) auf die wahren Verantwortlichen hinweisen könnte. Dabei könnten die Belästigungen bis auf das Babygeschrei aufgeführt werden. Wichtig wäre, dass der Mieter ein Lärmprotokoll führte und ggf. die Zeugenaussagen schriftlich festhielte, weil auch er vor Gericht beweispflichtig wäre. Ob die provisorische Bauweise die Verantwortung auf den fiktiven Vermieter zurückführen könnte und ggf. eine fristlose Kündigung wegen versteckter, nicht behebbarer Mängel rechtfertigte, kann wohl nur für jeden konkreten Fall beurteilt werden. Dann wäre die Abmahnung ggf. auch als Versuch des Vermieters zu werten, von seiner Verantwortung abzulenken. Bei einer solch gravierenden Modernisierung/Umbau wären wohl die Bestimmungen des Umbaujahres maßgebend. |
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| AW: 2te Abmahnung durch Vermieter, wiederholt unterstellte Ruhestörung Mal davon ausgegangen, Mieter X hätte selbstverständlich nix gegen Babygeschrei allgemein, sondern es stört Mieter X "nur", das das Babygeschrei in seinem Schlafzimmer zu hören ist als würde er sich mit dem Baby im selben Raum befinden, wäre es dann vielleicht nicht doch vorteilhaft, dieses zu erwähnen, um den eventuellen baulichen Mangel zu unterstreichen, denn Mieter X kann durch den eventuell vorliegenden baulichen Mangel sein Schlafzimmer nicht mehr nutzen, zumindest ist ein schlafen dort unmöglich geworden. Anstatt Babygeschrei könnte es auch ein Geräusch X sein, was ebenfalls genauso störend wäre. Mieter X hat bisher die Geräuschentwicklung, hervorgerufen durch Familie A und Familie B lediglich toleriert. Da Mieter X jedoch zum 2ten Mal eine Abmahnung erhielt in der ihm Sachen vorgeworfen werden, die zu 100% nicht den Tatsachen entsprechen, möchte Mieter X sich wehren. Hätte Mieter X Anspruch darauf, von seinem Vermieter zu erfahren, in welchem Jahr die Modernisierung/Umbau von Gaststätte zu Wohnung(en) erfolgt ist? |
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| AW: 2te Abmahnung durch Vermieter, wiederholt unterstellte Ruhestörung Nochmal: Gegen (unberechtigte) Abmahnungen des Vermieters kann man sich nicht direkt wehren, und es ist (im Gegensatz zum Arbeitsrecht) auch unnötig. Vor Gericht nützen dem Vermieter 100 Abmahnungen nix! Wenn ein Mieter gegen die Bauweise vorgehen wollte, sollte er sich überlegen stattdessen mit normaler Kündigungsfrist auszuziehen. Das wäre weniger stressig und schneller vorbei. Eine solche fristlose Kündigung könnte nur mit einem fiktiven Anwalt erfolgreich durchgezogen werden - vielleicht!! Im Zweifel gilt zunächst: "Gemietet wie besichtigt!" MMn braucht ein Vermieter keine Auskünfte zu seinen Baumaßnahmen zu erteilen - außer vielleicht dem Gewerbeaufsichtsamt o.ä. |
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