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zahnärztliche Honorarforderung

Dies ist eine Diskussion zu zahnärztliche Honorarforderung innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 18.08.2009, 16:51
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zahnärztliche Honorarforderung

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: bei einer längeren zahnärztlichen Behandlung über mehrere Sitzungen werden mehrfach Kosten für das Herausschrauben und Wiedereinsetzen von Aufbauten auf Implantatschrauben in Rechnung gestellt.

1) Darf ein "zahnärzliches Honorar" von mehreren hundert Euro auch dann in Ansatz gebracht werden, wenn die Arbeit von einer Arzthelferin ausgeführt wird ?

2) Wenn etwas schieflaufen würde und die Behandlung durch eine Unachtsamkeit des Arztes/schlechter Organisation unverhältnismäßig lange andauern würde, darf der Arzt trotzdem sein Honorar in voller Höhe ansetzen ?

3) Welchen Vertrag nach BGB schließt der Patient mit seinem Zahnarzt ? Einen Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag oder was ? Würde gerne wissen, ob der Arzt lediglich eine Tätigkeit oder auch den "Erfolg" seiner Tätigkeit "schuldet" (hängt u.a. mit Frage 2 zusammen).

Bin gespannt auf Eure/Ihre Antworten und bedanke mich im Voraus !
Liebeliese
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Alt 18.08.2009, 17:32
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AW: zahnärztliche Honorarforderung

Zitat:
Zitat von liebeliese
1) Darf ein "zahnärzliches Honorar" von mehreren hundert Euro auch dann in Ansatz gebracht werden, wenn die Arbeit von einer Arzthelferin ausgeführt wird ?
Wenn die Tätigkeit delegierbar ist und fachgerecht ausgeführt wird: ja!
Zitat:
Zitat von liebeliese
2) Wenn etwas schieflaufen würde und die Behandlung durch eine Unachtsamkeit des Arztes/schlechter Organisation unverhältnismäßig lange andauern würde, darf der Arzt trotzdem sein Honorar in voller Höhe ansetzen ?
Solange die Arbeit nach den Regeln ärztlicher Kunst ausgeführt wurde: ja! Natürlich darf nicht die Verzögerung in Rechnung gestellt werden (beispielsweise durch eine höhere Beratungsgebühr), wenn sie nicht vom Patient zu verantworten ist.
Zitat:
Zitat von liebeliese
3) Welchen Vertrag nach BGB schließt der Patient mit seinem Zahnarzt ? Einen Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag oder was ?
Beides, es hängt damit zusammen, was gemacht wird.
Zitat:
Zitat von liebeliese
Würde gerne wissen, ob der Arzt lediglich eine Tätigkeit oder auch den "Erfolg" seiner Tätigkeit "schuldet" (hängt u.a. mit Frage 2 zusammen).
Wenn Du den fiktiven Sachverhalt weitererzählst und sagst, was Zahnarzt Z gemacht hätte und wo die Probleme liegen würden, könnte man sehen.
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Alt 19.08.2009, 09:07
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AW: zahnärztliche Honorarforderung

Zitat:
Zitat von Humungus
Beides, es hängt damit zusammen, was gemacht wird.
Nö. Zahnarzt und Patient schließen nur einen Dienstvertrag ab. Der Werkvertrag entsteht zwischen Zahnarzt und Zahntechniker.

Beispiel(Landgericht [LG] Köln, Beschluss vom 4. Mai 2009, Az.: 3 S 45/08 auf die Berufung gegen das Urteil AG Gummersbach, Urteil vom 10. Oktober 2008, Az.: 11C 155/08).

Zitat;
Hierzu führt das Landgericht Köln aus, dass der Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient grundsätzlich ein Dienstvertrag ist. Auch bei der Eingliederung von Zahnkronen und zahnprothetischer Versorgung treten die werkvertraglichen – dies sind die zahntechnischen Leistungen – grundsätzlich in den Hintergrund.


Gruß

Pro
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Alt 19.08.2009, 09:27
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AW: zahnärztliche Honorarforderung

Zitat:
Zitat von Pro
Nö. Zahnarzt und Patient schließen nur einen Dienstvertrag ab. Der Werkvertrag entsteht zwischen Zahnarzt und Zahntechniker.
Und der Patient hat kein Gewährleistungsrecht auf seine Prothese? Hier kann er den Zahnarzt nach Werkvertragsrecht in Regress nehmen - oder den Zahntechniker, wenn er den Vertrag direkt mit ihm gemacht hat.
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Alt 19.08.2009, 09:44
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AW: zahnärztliche Honorarforderung

Zitat:
Zitat von Humungus
Und der Patient hat kein Gewährleistungsrecht auf seine Prothese?
Hab ich doch nicht behauptet. Der Patient hat bei einem Zahnarzt immer einen Gewährleistungsanspruch von 2 Jahren.
Zitat:
Zitat von Humungus
Hier kann er den Zahnarzt nach Werkvertragsrecht in Regress nehmen
Eben nicht, denn es handelt um einen Dienstvertrag.
Zitat:
Zitat von Humungus
oder den Zahntechniker, wenn er den Vertrag direkt mit ihm gemacht hat.
Das möchte ich mal erleben, dass ein Patient mit dem Zahntechniker einen Vertrag eingeht.

Gruß

Pro
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Alt 19.08.2009, 09:55
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AW: zahnärztliche Honorarforderung

Zitat:
Zitat von Pro
Der Patient hat bei einem Zahnarzt immer einen Gewährleistungsanspruch von 2 Jahren.
Immer? Nein, nur wenn Arbeiten durchgeführt werden, die dem Werkvertragsrecht unterliegen. Reine zahnärztliche Tätigkeit nach dem Dienstvertragsrecht hat keine Gewährleistung.

Hier (kann es leider nicht kopieren) erster und zweiter Absatz: http://www.zaek-berlin.de/fileadmin/...hrleistung.pdf

Vielleicht kommt vom TE noch Information, was nun wirklich los war.
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Alt 19.08.2009, 10:04
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AW: zahnärztliche Honorarforderung

Zitat:
Zitat von Humungus
Immer? Nein, nur wenn Arbeiten durchgeführt werden, die dem Werkvertragsrecht unterliegen. Reine zahnärztliche Tätigkeit nach dem Dienstvertragsrecht hat keine Gewährleistung.
Dein Link ist etwas unsinnig. Er ist von 2004 und von einem RA. Suche mal auf den Seiten der KZV oder sonstigen Zahnarztseiten. Oder gib einfach mal bei google was ein. Ein Arzt-Patienten-Vertrag wird überwiegend als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB geschlossen. Selbst wenn der Zahnarzt eine Füllung einsetzt, so hat er zwar per Werkvertrag das Werk (die Füllung) hergestellt, aber eben diese Füllung per Dienstvertrag eingesetzt. Der Werkvertrag rückt somit nach hinten, da der Arzt eine Leistung und nicht ein Werk schuldet. Siehe bitte den aktuellen Link den ich gegeben hatte.

Gruß

Pro
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Alt 19.08.2009, 10:38
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AW: zahnärztliche Honorarforderung

Zitat:
Zitat von Pro
Dein Link ist etwas unsinnig. Er ist von 2004 und von einem RA.
Er ist eine offizielle Stellungnahme der Zahnärztekammer Berlin.
Zitat:
Zitat von Pro
Ein Arzt-Patienten-Vertrag wird überwiegend als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB geschlossen.
Stimmt. Überwiegend.
Zitat:
Zitat von Pro
Der Werkvertrag rückt somit nach hinten, da der Arzt eine Leistung und nicht ein Werk schuldet.
Das ist mir völlig klar. Die Gewährleistung gilt darum auch nur für das Werk und nicht den kompletten Dienst.
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  #9 (permalink)  
Alt 19.08.2009, 11:03
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AW: zahnärztliche Honorarforderung

Zitat:
Zitat von Humungus
Er ist eine offizielle Stellungnahme der Zahnärztekammer Berlin.
Ja stimmt, aber dennoch unsinnig. Die KZVB sowie die BZÄK sind bereits anderer Meinung, eben so wie ich es darlegte.
Zitat:
Zitat von Humungus
Die Gewährleistung gilt darum auch nur für das Werk und nicht den kompletten Dienst.
Nicht ganz richtig. Ist das Werk fehlerfrei, aber der Dienst des Arztes eben nicht, Füllung, Krone oder sonstiges wurde falsch eingegliedert, dann haftet der ZA ebenso mit der Gewährleistungsfrist. Die Regeularien von Ansprüchen aus der Gewährleitung beziehen sich dann grundsätzlich auf den Dienstvertrag.

Man hat nunmal für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewährleistungsfrist.
Siehe § 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Dabei ist nicht wirklich entscheident ob es sich um einen Materialfehler handelt oder eine schlechte Eingliederung durch den ZA. Schlussendlich bleibt es bei einem Dienstvertrag und der Gewährleistungsfrist.

Gruß

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