Dies ist eine Diskussion zu zahnärztliche Honorarforderung innerhalb des Forums Medizinrecht
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| zahnärztliche Honorarforderung folgender Sachverhalt: bei einer längeren zahnärztlichen Behandlung über mehrere Sitzungen werden mehrfach Kosten für das Herausschrauben und Wiedereinsetzen von Aufbauten auf Implantatschrauben in Rechnung gestellt. 1) Darf ein "zahnärzliches Honorar" von mehreren hundert Euro auch dann in Ansatz gebracht werden, wenn die Arbeit von einer Arzthelferin ausgeführt wird ? 2) Wenn etwas schieflaufen würde und die Behandlung durch eine Unachtsamkeit des Arztes/schlechter Organisation unverhältnismäßig lange andauern würde, darf der Arzt trotzdem sein Honorar in voller Höhe ansetzen ? 3) Welchen Vertrag nach BGB schließt der Patient mit seinem Zahnarzt ? Einen Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag oder was ? Würde gerne wissen, ob der Arzt lediglich eine Tätigkeit oder auch den "Erfolg" seiner Tätigkeit "schuldet" (hängt u.a. mit Frage 2 zusammen). Bin gespannt auf Eure/Ihre Antworten und bedanke mich im Voraus ! Liebeliese |
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| AW: zahnärztliche Honorarforderung Zitat:
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__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: zahnärztliche Honorarforderung Zitat:
Beispiel(Landgericht [LG] Köln, Beschluss vom 4. Mai 2009, Az.: 3 S 45/08 auf die Berufung gegen das Urteil AG Gummersbach, Urteil vom 10. Oktober 2008, Az.: 11C 155/08). Zitat; Hierzu führt das Landgericht Köln aus, dass der Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient grundsätzlich ein Dienstvertrag ist. Auch bei der Eingliederung von Zahnkronen und zahnprothetischer Versorgung treten die werkvertraglichen dies sind die zahntechnischen Leistungen grundsätzlich in den Hintergrund. Gruß Pro |
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| AW: zahnärztliche Honorarforderung Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: zahnärztliche Honorarforderung Zitat:
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Gruß Pro |
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| AW: zahnärztliche Honorarforderung Zitat:
Hier (kann es leider nicht kopieren) erster und zweiter Absatz: http://www.zaek-berlin.de/fileadmin/...hrleistung.pdf Vielleicht kommt vom TE noch Information, was nun wirklich los war.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: zahnärztliche Honorarforderung Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: zahnärztliche Honorarforderung Zitat:
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__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: zahnärztliche Honorarforderung Zitat:
Zitat:
Man hat nunmal für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Siehe § 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Dabei ist nicht wirklich entscheident ob es sich um einen Materialfehler handelt oder eine schlechte Eingliederung durch den ZA. Schlussendlich bleibt es bei einem Dienstvertrag und der Gewährleistungsfrist. Gruß Pro |
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