Dies ist eine Diskussion zu Zahlungsziel nach BGB auch bei Zahnärzten? innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Laut BGB gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Gilt dies auch für Zahnärzte/ Ärzte? Wenn eine zahnärztliche Liquidation am z.B. am 30.10.09 geschrieben wird, mit "zahlbar bis 30.11.2009" (also mit nachvollziehbarem Kalenderdatum), würde der Rechnungsempfänger am 30.11. nach nichtgeleisteter Zahlung automatisch in Verzug geraten? Wo wäre dies dokumentiert? 3 Fragen auf einmal; trotzdem vielen Dank schonmal für brauchbare Hinweise! |
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| AW: Zahlungsziel nach BGB auch bei Zahnärzten? Die Zahlungsfrist ist nicht laut BGB mit 30 Tagen festgelegt! Festgelegt ist lediglich, dass spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein Verbraucher in Verzug kommt, aber nur, wenn er in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Achtung, man lese auch §12 GOÄ bzw. §10 GOZ: (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Nach diesen Klauseln ist die Vergütung sofort nach Rechnungserhalt fällig. Gibt der Arzt/Zahnarzt ein Zahlungsziel an, kommt der Schuldner nach §286 Absatz 2 Punkt 1 nach Ablauf des Zahlungsziels automatisch in Verzug.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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