Dies ist eine Diskussion zu Was besagt das Heilmittelwerbegesetz §9 ? innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Könnte Person X sich dagegen wehren mit dem Heilmittelwerbegesetz §9 ? zudem feedbackt der Heilpraktikerverband, dass eine Fernebhandlung bei einem verhaltensaufälligen Hund etwas gleich hat, wie mit einer Art Hellseherei.. "Bedeutet Werbung für Behandlungen, die nicht auf eigener Wahrnehmung und Anschauung beruhen. Fernbehandlung ist auch ohne Werbung rechtlich riskant: alles, was neue Diagnose vermuten lässt, erfordert einen Praxistermin. Telefonische Akutberatung ist somit Ihr eigenes Risiko, es sei denn sie geschieht als Anleitung zur ersten Hilfe. " "Heilpraktiker dürfen laut HWG für Fernbehandlungen nicht werben. Bei einer Durchführung könnte sich ein Verstoß gegen die medizinische Sorgfaltspflicht ergeben. Eine Fernbehandlung liegt u.a. dann vor, wenn Heilpraktiker den Kranken nie gesehen noch untersucht haben. Es entspricht ebenso nicht der medizinischen Sorgfaltspflicht Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich die Ergebnisse von eingesandtem Untersuchungsmaterial wie Blut, Urin oder andere Unterlagen zur Verfügung stehen." |
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| AW: Was besagt das Heilmittelwerbegesetz §9 ? Dann wäre jede Art zb. der Telemedizin oder Differentialdiagnostik eine Form von Hellseherei. Ausserdem: Eine telefonische Beratung ist keine Werbung. Und: ich denke, das Thema gehört eher nur in das Tierrechtsforum. Hier ist es m.E. eher "Fehl am Platze". Mehrere Beiträge gleichzeitig und gleichen Inhalts sind (wenn ich die Forenregeln richtig Interpretiere) unstatthaft. Nachtrag: Ich sehe, es gibt diesbezüglich schon einen lebhaft diskutierten Beitrag: Tierrecht - Tierheilpraktikerrechnung, Beratung per Telefon. Meine Kritik hat sich damit erledigt.
__________________ Beste Grüße Phoenics Geändert von Phoenics (21.12.2011 um 20:43 Uhr). |
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