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Vorladung (Straftat nach dem Arzneimittelgesetz)

Dies ist eine Diskussion zu Vorladung (Straftat nach dem Arzneimittelgesetz) innerhalb des Forums Medizinrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 09:14
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Vorladung (Straftat nach dem Arzneimittelgesetz)

Mal Angenommen der Person M wird in der Schule von seinem Leher mit testosteron erwischt. Der Lehrer alarmiert die Polizei weil Sie dachten es wäre Droge. DIe Polizei nimm das Zeug mit und 1 Woche später bekommt M ein Brief vom Polizei nach Hause.

in der Ermittlungssache wegen sonstige Straftat nach dem Arzneimittelgesetz gemäß Par 95. AMG am xxx ist M als Beschuldigter erforderlich

M wird daher gebeten am xxxx Vorzusprechen.

mit was muss jetzt M rechnen?

Anzeige?
Hausdurchsuchung?
Bußgeld?
was wird den M dort alles gefragt?
Muss M alles erzählen was er weis?
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  #2 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 09:37
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AW: Vorladung (Straftat nach dem Arzneimittelgesetz)

Zitat:
Zitat von Chiko28 Beitrag anzeigen
M wird daher gebeten am xxxx Vorzusprechen.
Er ist nicht verpflichtet, zu diesem Termin zu erscheinen, und kann ihn beispielsweise (wenn er nett ist) telefonisch absagen.

Zitat:
Anzeige?
Ist ja schon da.
Zitat:
Hausdurchsuchung?
Möglich, in meinen Augen eher unwahrscheinlich.
Zitat:
Bußgeld?
Meines Wissens ist der Besitz von Dopingmitteln nur dann strafbar, wenn sie "in nicht geringer Menge" besessen werden. Eine einzige Spritze sollte eigentlich keint Problem sein.
Zitat:
was wird den M dort alles gefragt?
Na, die wollen natürlich wissen, wieviele Spritzen er wirklich hat, ob er sie regelmäßig benutzt, und (ganz besonders interessant) woher er sie denn hat.
Zitat:
Muss M alles erzählen was er weis?
Als Beschuldigter hat man das Recht zu schweigen. Eine Aussage kann strafmildernd wirken, was insbesondere für das Aufdecken der Vertriebswege gilt. Allerdings läuft man Gefahr, sich in die K.cke zu reiten, wenn man unbeleckt ist.

Vielleicht sollte sich M von einem Anwalt beraten lassen. Achtung: nicht auf PNs von einem Spammer hier reagieren, der verspricht, gegen einige Hundert Euro helfen zu können!
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 09:44
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AW: Vorladung (Straftat nach dem Arzneimittelgesetz)

verfällt die Anzeige wenn es nicht Strafbar ist?
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  #4 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 10:04
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AW: Vorladung (Straftat nach dem Arzneimittelgesetz)

Zitat:
Zitat von Chiko28 Beitrag anzeigen
verfällt die Anzeige wenn es nicht Strafbar ist?
Nein. Es wird doch ersteinmal nur geprüft, ob eine strafbare Handlung vorliegt.
Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Achtung: nicht auf PNs von einem Spammer hier reagieren, der verspricht, gegen einige Hundert Euro helfen zu können!
Wer ist das bitte?

Gruß

Pro
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  #5 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 10:35
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AW: Vorladung (Straftat nach dem Arzneimittelgesetz)

Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
Wer ist das bitte?
Darüber gab es schon eine Diskussion. Das ist irgendein windiger Anwalt mit Sitz in Weißrussland oder so. Der bietet vor allem Leuten mit Drogen- oder Führerscheinproblemen an, ihnen unbürokratisch gegen Zahlung von einigen Hundert Euro zu helfen. Natürlich ist die Kohle weg.
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  #6 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 10:40
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AW: Vorladung (Straftat nach dem Arzneimittelgesetz)

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Darüber gab es schon eine Diskussion. Das ist irgendein windiger Anwalt mit Sitz in Weißrussland oder so. Der bietet vor allem Leuten mit Drogen- oder Führerscheinproblemen an, ihnen unbürokratisch gegen Zahlung von einigen Hundert Euro zu helfen. Natürlich ist die Kohle weg.
Jetzt bin ich genauso schlau wir zuvor.

Gruß

Pro
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  #7 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 12:59
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AW: Vorladung (Straftat nach dem Arzneimittelgesetz)

Wers noch nicht weiß: Bitte lesen! Betrug und Erpressung im Jura Forum...
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