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vorenthaltene Behandlungsangebote aus Kostengründen

Dies ist eine Diskussion zu vorenthaltene Behandlungsangebote aus Kostengründen innerhalb des Forums Medizinrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.12.2010, 14:53
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Question vorenthaltene Behandlungsangebote aus Kostengründen

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... kann eine vermeitlich vorenthaltene Behandlung die vom Patienten als medizinisch notwendig erachtet wird über die
Beschwerdestelle der Krankenkasse eingefordert werden ?!

Ich habe den Eindruck das dieser Weg offen ist. Die Frage
ist nur ob dieser Akt auf Dauer nicht das Verhältnis zw.
Arzt und Patient dauerhaft zerstört ?!
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  #2 (permalink)  
Alt 01.12.2010, 15:17
V.I.P.
 
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AW: vorenthaltene Behandlungsangebote aus Kostengründen

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
Die Frage ist nur ob dieser Akt auf Dauer nicht das Verhältnis zw. Arzt und Patient dauerhaft zerstört ?!
Davon würde ich mal ausgehen, falls es nicht schon vorher war. Deshalb würde ich doch vorher mit dem Arzt sprechen. Vielleicht kann er ja die Gründe für seine Entscheidung gegen die gewünschte Behandlung so erläutern, dass ich es auch verstehen und akzeptieren kann.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #3 (permalink)  
Alt 02.12.2010, 12:02
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AW: vorenthaltene Behandlungsangebote aus Kostengründen

Natürlich kann der Patient diesen Weg gehen. Aber mit 100%iger Sicherheit wird das Verhältnis zum behandelnden Arzt darunter leiden, denn der dürfte das zu Recht als Misstrauensvotum betrachten. Woher nimmt der Patient die Gewissheit, die Notwendigkeit der Therapie besser einschätzen zu können als der Fachmann? Und ob die Krankenkasse da wirklich hilfreich sein wird, bleibt abzuwarten, denn schließlich muss sie für die Kosten aufkommen.
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  #4 (permalink)  
Alt 02.12.2010, 15:31
V.I.P.
 
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AW: vorenthaltene Behandlungsangebote aus Kostengründen

1. Eine Behandlung, die angemessen, wirtschaftlich, zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht übersteigt darf nicht verweigert werden.
2. Im Zweifelsfall muss ein Gutachten entscheiden, ob der §12 SGB V verletzt wurde. Bei Kassenpatienten ist nämlich oft eine wesentlich günstigere Therapie als von ihnen verlangt möglich. Minimalmedizin ist die Devise!
3. Das Vertrauensverhältnis ist schon in dem Moment gestört, wenn der Patient den Weg zur Kranken Kasse wählt, um dem Arzt Druck zu machen. Es mag ja Leute geben, die so etwas machen und danach eine Weiterbehandlung verlangen, bei mir würden sie achtkantig herausfliegen.
4. Die Beschwerdestelle der Krankenkassen ist gegenüber Ärzten absolut machtlos. Diszipilnarmaßnahmen kann die KV oder die Ärztekammer verhängen, für Strafverfahren sind ordentliche Gerichte zuständig.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.12.2010, 19:04
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AW: vorenthaltene Behandlungsangebote aus Kostengründen

Üblicherweise entscheidet der Arzt, welche Behandlung medizinisch notwendig ist-das ist sein Beruf.


Wenn ich schon alles verordnet hätte, was Patienten so für notwendig halten wär ich Ehrenbürger von Sylt/Karlsbad...
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  #6 (permalink)  
Alt 08.12.2010, 15:27
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AW: vorenthaltene Behandlungsangebote aus Kostengründen

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
... kann eine vermeintlich vorenthaltene Behandlung die vom Patienten als medizinisch notwendig erachtet wird über die
Beschwerdestelle der Krankenkasse eingefordert werden ?!
Der Patient kann nicht entscheiden, welche Behandlung medizinisch notwendig ist. Das ist Aufgabe des Arztes.

Der Patient kann eine Behandlung ablehnen, wenn er die nicht haben will. Will er eine Behandlung haben, die ihm der Arzt nicht geben will, dann muß er halt zu einem anderen Arzt gehen, der sie ihm gibt.

Will der sie ihm auch nicht geben, könnte der Verdacht aufkommen, daß sie wirklich nicht medizinisch angezeigt ist.

Ist der Patient der Ansicht, er würde falsch behandelt, kann er als GKV-Versicherter z.B. den "Medizinischen Dienst" der Gesetzlichen Krankenversicherungen einschalten, und von dem ein Gutachten erstellen lassen. (Das dauert erfahrungsgemäß bis zu einem Jahr, also Geduld mitbringen.)

Eine medizinische angezeigte Behandlung, die verweigert wird, ist grundsätzlich ein Behandlungsfehler. Wieweit eine Private Krankenversicherung dabei dem Versicherten zur Seite springt, wäre mit dieser zu klären.

Letztenendes läuft alles auf die Einschaltung von Gutachtern hinaus.

Zitat:
Ich habe den Eindruck das dieser Weg offen ist. Die Frage
ist nur ob dieser Akt auf Dauer nicht das Verhältnis zw.
Arzt und Patient dauerhaft zerstört ?!
Die Frage ist jetzt nicht ernst gemeint, oder?

Wenn ein Patient der Meinung ist, sein Arzt enthalte ihm eine notwendige Behandlung vor, dann dürfte das Arzt-Patienten-Verhältnis damit üblicherweise beendet sein.

Davon abgesehen: sollte dem Arzt ein Kunstfehler wegen Nichtbehandlung nachgewiesen werden, wird er vermutlich in Zukunft den Patienten nicht mehr behandeln, der ihn erfolgreich verklagt hat.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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