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Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

Dies ist eine Diskussion zu Vollmacht, Informationspflicht Ärzte innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 16.12.2010, 10:28
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Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

Hallo,

habe mal eine grundsätzliche Frage. Nach § 167 (2) BGB kann die Vollmacht formlos gegeben werden. Wenn nun der Vater seinem Sohn (Volljährig) eine Vollmacht (mündlich) erteilt, indem er ihn u.a. damit bevollmächtigt, Befunde abzufragen (zusenden zu lassen), das Krankenhaus aufzufordern die Patientenakte zu kopieren und auszuhändigen, als auch als Korrespondenzpartner zur Verfügung zu stehen. Würde so eine Vollmacht überhaupt Gültigkeit haben in Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht und der unter Strafe Stellung bei einem Verstoß gem. § 203 StGB? Da die Vollmacht keiner Schriftform bedarf, hat z.B. das Krankenhaus einen Anspruch auf ein Schriftstück, oder würde die Anzeige des Sohnes, dass er in Vollmacht handelt, ausreichen?
Wie sieht es aus, sofern die Vollmacht keine Gültigkeit hat, wenn in der Vergangenheit der Arzt des Krankenhauses regelmäßig sich mit dem Sohn über den Verlauf des Gesundheitszustandes des Vaters regelmäßig und detailliert - ohne Beisein des Vaters - bereits ausgetauscht hat?

Wäre super hier eine Antwort zu erhalten...; danke dafür vorab.

Yogi
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  #2 (permalink)  
Alt 16.12.2010, 11:19
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AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

Zitat:
Da die Vollmacht keiner Schriftform bedarf, hat z.B. das Krankenhaus einen Anspruch auf ein Schriftstück, oder würde die Anzeige des Sohnes, dass er in Vollmacht handelt, ausreichen?
nein, das reicht nicht aus. es reicht übrigends auch bei anderen dingen nicht aus, sofern die geschäftspartnerin die vollmacht anzweifelt.

der vater muss die ärtze jeweils wirksam von ihrer schweigepflicht entbinden. das muss den ärztinnen gegebüber geschehen. das kann durchaus auch mündlich vom vater den ärztinnen gegenüber passieren. der vater muss es der ärztin persönlich sagen oder ihr schriftlich zukommen lassen. und das muss allerdings zeitnah sein.

ohne dem is nix zu wollen und zu kriegen.


Zitat:
Wie sieht es aus, sofern die Vollmacht keine Gültigkeit hat, wenn in der Vergangenheit der Arzt des Krankenhauses regelmäßig sich mit dem Sohn über den Verlauf des Gesundheitszustandes des Vaters regelmäßig und detailliert - ohne Beisein des Vaters - bereits ausgetauscht hat?
ich schrieb oben, dass so eine schweigepflichtentbindung zeitnah zu geschehen hat. dh. wenn der vater vor einem halben jahr der ärztin gesagt hat, sie möge doch mit seinem sohn die sachen besprechen, lässt nicht darauf schließen, dass vater das heute auch noch wünscht. es muss erneut von der schweigepflicht entbunden werden.

was würde den vater hindern, etwas schriftlich zu machen, wenn sich der sohn kümmern soll?
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  #3 (permalink)  
Alt 16.12.2010, 11:26
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AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

Hallo

Was Sie meinen ist eine Patientenvollmacht gemäß § 1901a BGB. Und diese muss schriftlich erfolgen. Der § 167 BGB ist in diesem Fall irrelevant.

Gruß

Pro
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  #4 (permalink)  
Alt 16.12.2010, 11:38
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AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
Was Sie meinen ist eine Patientenvollmacht gemäß § 1901a BGB.
nene, da wirfst du was durcheinander. § 1901a BGB - da gehts um patientenverfügung. das ist was anderes. da gehts nur darum, ob eine patientin bei einer bestimmten krankheit eine bestimmte behandlung ausschließen will.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.12.2010, 11:47
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AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

@ Zeiten - Erst einmal Danke. Aber die Vollmacht ist zeitlich nicht begrenzt, sie bedarf der Widerrufung durch den Vollmachtgeber, Siehe hierzu § 168 BGB. Sie ist mit Sicherheit aus Beweissicherungsgründen und der "cover my ass" Mentalität ggf. schriftlich einzufordern. Da aber zweifelsfrei die Vollmacht ggü. den Ärzten im Vorhinein mündlich gegeben wurde, wäre sie auch bis dato noch gültig - so vermute ich jedenfalls (nach Sachlage; Rechtsnorm)

Zu Deiner Frage, Zeiten: Garnichts, außer der Kleinigkeit, dass der Vater neuerdings wieder im Krankenhaus ist und die beiden ca. 280 Kilometer entfernt voneinander sind.

Wenn ich mir das so anschaue, hat sich dann der Arzt gem. § 203 StGB i.V.m § 205 StGB strafbar gemacht, sofern er sich nun auf seine Schweigepflicht beruft. Übrigens ist hier im Beispiel von einem zeitnahen Prozess(Ablauf) zwingend auszugehen.

grüße

Yogi
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  #6 (permalink)  
Alt 16.12.2010, 11:59
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AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
§ 1901a BGB - da gehts um patientenverfügung. das ist was anderes. da gehts nur darum, ob eine patientin bei einer bestimmten krankheit eine bestimmte behandlung ausschließen will.
Naja, nicht ganz. Eine Patientenverfügung kann für Vieles erstellt werden. Das muss nicht zwangsläufig die Behandlung betreffen. Aber du hast schon recht, in diesem Fall genügt eine normale Vollmacht gemäß § 164 ff BGB. Allerdings sollte diese grundsätzlich schriftlich vorliegen, da der Arzt ohne diese Einwilligung seine Schweigepflicht verletzen würde. Denn allein die Behauptung des Sohnes, sein Vater hätte ihm die Vollmacht mündlich mitgeteilt, genügt nicht. Denn ohne nachweisbare Vollmacht kann der Arzt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden werden, da er sonst Gefahr läuft, sich gemäß § 203 StGB strafbar zu machen.

Gruß

Pro
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  #7 (permalink)  
Alt 16.12.2010, 12:06
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AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

Zitat:
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@ Zeiten - Erst einmal Danke. Aber die Vollmacht ist zeitlich nicht begrenzt, sie bedarf der Widerrufung durch den Vollmachtgeber, Siehe hierzu § 168 BGB.
das ist richtig, gilt aber nur für eine vollmacht, nicht aber für die schweigepflichtebtbindung!

stell dir vor, du hast einen lieben sohn, der mit deinen ärztinnen reden soll, du gibtst auch eine schriftliche schweigepflichtentbindung. und nun 2 jahre später hat sich dein verhältnis zum sohn abgekühlt, er is nur noch am erbe interessiert.... und (vielleicht weil du nicht mehr so dran denkst...) geht er zu deiner ärztin und verlangt auskunft... nene, das geht nicht!

Zitat:
Zu Deiner Frage, Zeiten: Garnichts, außer der Kleinigkeit, dass der Vater neuerdings wieder im Krankenhaus ist und die beiden ca. 280 Kilometer entfernt voneinander sind.
da is die gute alte post gefragt...

Zitat:
Wenn ich mir das so anschaue, hat sich dann der Arzt gem. § 203 StGB i.V.m § 205 StGB strafbar gemacht, sofern er sich nun auf seine Schweigepflicht beruft.
:confuded: wie jetzt das? § 203 StGB stellt den verstoss gegen die schweigepflicht unter strafe. nicht aber die wahnung selbiger...

Zitat:
Übrigens ist hier im Beispiel von einem zeitnahen Prozess(Ablauf) zwingend auszugehen.
und wie genau hat die s-entbindung ausgesehen? - es ist ein unterschied, ob jemand mündlich einen angehörige informiert oder ob es eine umfassende entbindung von der scheigepflicht ist...

die gesetzgeberin schützt die vertraulichkeit des patientinnen-ärztinnen-verhältnis. sie stellt einen verstoß dagegen sogar unter strafe. somit ist die ärtin berechtigt sich gegen einen solchen vorwurf klar abzusichern.
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  #8 (permalink)  
Alt 16.12.2010, 12:09
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AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
Eine Patientenverfügung kann für Vieles erstellt werden. Das muss nicht zwangsläufig die Behandlung betreffen.
du weißt, ich widersprech dir nur seeeeehr ungern.
aaaaber: in einer patientinnenverfügung geht es ausschließlich um die behandlungsmaßnahmen. was du meinst ist die vorsorgevollmacht. wird leicht mal verwechselt.
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  #9 (permalink)  
Alt 16.12.2010, 14:42
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Zitat:
Zitat von yogi2006 Beitrag anzeigen
Würde so eine Vollmacht überhaupt Gültigkeit haben in Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht und der unter Strafe Stellung bei einem Verstoß gem. § 203 StGB?
Ja, sie ist gültig. Entscheidend ist nicht die Form, sondern der mutmaßliche Wille des Patienten. Ist der Arzt davon überzeugt, dass es desdsen Wunsch ist, dem Sohn Informationen zukommen zu lassen, darf er dies tun.

Allerdings wird wohl jeder Arzt schon wegen des Beweisproblems eine mündliche Vollmacht ablehnen!

Übrigens: es gibt Faxe!
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 16.12.2010, 15:07
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AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte

@Humungus - richig, Aber zur Unterschrift einer glaubhaften Vollmacht wäre dann ja die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers nötig, dazu müsste dann der Sohn sowieso 280km fahren. Da aber eine mündl. Vollmacht vorher vorlag, ist es nun an dem Arzt sich weiterhin im Interesse des Patienten zu verhalten, oder eben zur "Cover my Ass Mentality" nun auch noch eine schriftliche Vollmacht nachzuverlangen.
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