Dies ist eine Diskussion zu Vollmacht, Informationspflicht Ärzte innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Vollmacht, Informationspflicht Ärzte habe mal eine grundsätzliche Frage. Nach § 167 (2) BGB kann die Vollmacht formlos gegeben werden. Wenn nun der Vater seinem Sohn (Volljährig) eine Vollmacht (mündlich) erteilt, indem er ihn u.a. damit bevollmächtigt, Befunde abzufragen (zusenden zu lassen), das Krankenhaus aufzufordern die Patientenakte zu kopieren und auszuhändigen, als auch als Korrespondenzpartner zur Verfügung zu stehen. Würde so eine Vollmacht überhaupt Gültigkeit haben in Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht und der unter Strafe Stellung bei einem Verstoß gem. § 203 StGB? Da die Vollmacht keiner Schriftform bedarf, hat z.B. das Krankenhaus einen Anspruch auf ein Schriftstück, oder würde die Anzeige des Sohnes, dass er in Vollmacht handelt, ausreichen? Wie sieht es aus, sofern die Vollmacht keine Gültigkeit hat, wenn in der Vergangenheit der Arzt des Krankenhauses regelmäßig sich mit dem Sohn über den Verlauf des Gesundheitszustandes des Vaters regelmäßig und detailliert - ohne Beisein des Vaters - bereits ausgetauscht hat? Wäre super hier eine Antwort zu erhalten...; danke dafür vorab. Yogi |
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| AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte Zitat:
der vater muss die ärtze jeweils wirksam von ihrer schweigepflicht entbinden. das muss den ärztinnen gegebüber geschehen. das kann durchaus auch mündlich vom vater den ärztinnen gegenüber passieren. der vater muss es der ärztin persönlich sagen oder ihr schriftlich zukommen lassen. und das muss allerdings zeitnah sein. ohne dem is nix zu wollen und zu kriegen. Zitat:
was würde den vater hindern, etwas schriftlich zu machen, wenn sich der sohn kümmern soll? |
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| AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte Hallo Was Sie meinen ist eine Patientenvollmacht gemäß § 1901a BGB. Und diese muss schriftlich erfolgen. Der § 167 BGB ist in diesem Fall irrelevant. Gruß Pro |
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| AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte nene, da wirfst du was durcheinander. § 1901a BGB - da gehts um patientenverfügung. das ist was anderes. da gehts nur darum, ob eine patientin bei einer bestimmten krankheit eine bestimmte behandlung ausschließen will. |
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| AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte @ Zeiten - Erst einmal Danke. Aber die Vollmacht ist zeitlich nicht begrenzt, sie bedarf der Widerrufung durch den Vollmachtgeber, Siehe hierzu § 168 BGB. Sie ist mit Sicherheit aus Beweissicherungsgründen und der "cover my ass" Mentalität ggf. schriftlich einzufordern. Da aber zweifelsfrei die Vollmacht ggü. den Ärzten im Vorhinein mündlich gegeben wurde, wäre sie auch bis dato noch gültig - so vermute ich jedenfalls (nach Sachlage; Rechtsnorm) Zu Deiner Frage, Zeiten: Garnichts, außer der Kleinigkeit, dass der Vater neuerdings wieder im Krankenhaus ist und die beiden ca. 280 Kilometer entfernt voneinander sind. Wenn ich mir das so anschaue, hat sich dann der Arzt gem. § 203 StGB i.V.m § 205 StGB strafbar gemacht, sofern er sich nun auf seine Schweigepflicht beruft. Übrigens ist hier im Beispiel von einem zeitnahen Prozess(Ablauf) zwingend auszugehen. grüße Yogi |
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| AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte Zitat:
stell dir vor, du hast einen lieben sohn, der mit deinen ärztinnen reden soll, du gibtst auch eine schriftliche schweigepflichtentbindung. und nun 2 jahre später hat sich dein verhältnis zum sohn abgekühlt, er is nur noch am erbe interessiert.... und (vielleicht weil du nicht mehr so dran denkst...) geht er zu deiner ärztin und verlangt auskunft... nene, das geht nicht! Zitat:
Zitat:
Zitat:
die gesetzgeberin schützt die vertraulichkeit des patientinnen-ärztinnen-verhältnis. sie stellt einen verstoß dagegen sogar unter strafe. somit ist die ärtin berechtigt sich gegen einen solchen vorwurf klar abzusichern. |
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| AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte Zitat:
![]() aaaaber: in einer patientinnenverfügung geht es ausschließlich um die behandlungsmaßnahmen. was du meinst ist die vorsorgevollmacht. wird leicht mal verwechselt. |
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| AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte Zitat:
Allerdings wird wohl jeder Arzt schon wegen des Beweisproblems eine mündliche Vollmacht ablehnen! Übrigens: es gibt Faxe!
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Vollmacht, Informationspflicht Ärzte @Humungus - richig, Aber zur Unterschrift einer glaubhaften Vollmacht wäre dann ja die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers nötig, dazu müsste dann der Sohn sowieso 280km fahren. Da aber eine mündl. Vollmacht vorher vorlag, ist es nun an dem Arzt sich weiterhin im Interesse des Patienten zu verhalten, oder eben zur "Cover my Ass Mentality" nun auch noch eine schriftliche Vollmacht nachzuverlangen. |
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