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Verjährung von Geburtshilfeschaden

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung von Geburtshilfeschaden innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 15.10.2008, 03:18
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Question Verjährung von Geburtshilfeschaden

Hallo,
angenommen eine ältere Schwangere (4 Wochen vor Entbindungstermin), die als Risikopatientin eingestuft wurde, merkt, das Kind bewegt sich nicht mehr. Sie geht mittags zum Frauenarzt - dort wird festgestellt: Kind bewegt sich nicht, Herztöne aber o.k. Der Frauenarzt rät, den nachmittag abzuwarten, dann wieder zu kommen, wenn immer noch keine Bewegung erfolgt. Gegen 17.00 uhr erneute Konsultation des Gyn., daraufhin weist er Patientin in seine Klinik, wo er Belegarzt ist ein.
Die Herztöne gehen runter, aber erst gegen 20.00 Uhr wird ein Kaiserschnitt gemacht.
Das Kind atmet nicht richtig, hat zu wenig Blut, wird per Kindernotarzt in die Neugeborenenintensivstation einer anderen Klinik verbracht. Es stellt sich heraus, es hat knapp überlebt, und ist wegen Sauerstoffmangel mit einer Hirnschädigung geboren und schwerbehindert.
Es ist jetzt fast 4 Jahre alt. Die Ärzte in der Klinik sagen, der Sauerstoffmangel war für den Gyn. nicht erkennbar, ihm sei kein Vorwurf zu machen, zu spät reagiert zu haben. Im Gegenteil, er habe den richtigen "Riecher" gehabt, sonst sei das Kind gestorben.
Jetzt bei einer Untersuchung durch einen Spezialisten (Neuropädiater) stellt dieser fest, man hätte die Patientin gleich beim ersten Verdacht einweisen müssen und einen Kaiserschnitt machen müssen, zumal sie aufgrund des Alters eh eine Risikopatientin war. Man hätte sie gleich in eine entsprechende Geburtsspezialklinik überweisen müssen.
Könnte sie jetzt noch Ansprüche anmelden oder wären diese schon verjährt? Das Kind wurde im Dezember 2004 geboren.
Danke!
Korbimama
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  #2 (permalink)  
Alt 15.10.2008, 10:25
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AW: Verjährung von Geburtshilfeschaden

Hallo

In diesem Fall empfehle ich dringend einen Fachanwalt.
Zitat:
Zitat von korbimama
Es stellt sich heraus, es hat knapp überlebt, und ist wegen Sauerstoffmangel mit einer Hirnschädigung geboren und schwerbehindert.
BeneQ hat den § 199 Abs. 1 BGB gebracht, aber warum nicht auf den § 199 Abs. 2 verweisen.

Zitat § 199 Abs. 2 BGB
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.


In einem Forum wird man kaum die nötige Hilfe geben können, deshlab empfehle ich dringend einen Fachanwalt.

Gruß

Pro
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  #3 (permalink)  
Alt 15.10.2008, 10:45
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AW: Verjährung von Geburtshilfeschaden

Zitat:
Zitat von BeneQ
Ansonsten ist Pro zuzustimmen, was den Anwalt angeht (und zwar schnellstmöglich).
Denke ich auch.

Das Argument, man habe von einer möglichen Pflichtverletzung nichts gewusst, zieht hier m.E. nicht. Abgesehen davon ist die Auskunft des Neuropädiaters lediglich seine persönliche Meinung und nicht höher zu werten als die eines Gynäkologen (im Allgemeinen sind eher die für die Geburtshilfe zuständig).
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.10.2008, 10:46
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AW: Verjährung von Geburtshilfeschaden

Zitat:
Zitat von BeneQ
Müsste ich aber nochmal nachschlagen.
Wenn es um die Verjährung in Bezug auf Schäden der gesundheit und des Lebens geht, dann gibt es nur die 30 jährige Verjährungsfrist.

PS: Regressschäden werden in solchen Fällen auch von der KK gefordert und die haben ebenso 30 Jahre Zeit.

Das gilt übrigens auch für die Mutter, sie sollte natürlich dem Leistungströger ebenso einen Wink geben.

Gruß

Pro
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  #5 (permalink)  
Alt 15.10.2008, 13:15
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AW: Verjährung von Geburtshilfeschaden

Hallo BeneQ,

ich gebe dir ja Recht, bin in Sachen Verjährung eben nicht ganz firm. Aber;
Zitat:
Zitat von BeneQ
Auch Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis und Anspruchsentstehung.
Die Mutter erlangt doch erst jetzt Kenntniss eines eventuellen Behandlungsfehler. Folglich beginnt die Verjährung doch erst ab Kenntnisnahme und der daraus resultierende Anspruch doch ebenso. Oder?

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 15.10.2008, 14:29
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AW: Verjährung von Geburtshilfeschaden

Zitat:
Zitat von BeneQ
Hast mich überzeugt.
Gut, aber es bleibt wie immer bei Behandlungsfehlern verzwickt. Deshalb kann und wird nur ein Fachanwalt helfen und eben nicht ein Forum.

Bene bis zum nächsten Thread.

Gruß

Pro
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  #7 (permalink)  
Alt 15.10.2008, 16:01
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AW: Verjährung von Geburtshilfeschaden

Vielen Dank für die vielen Antworten!
Hier ist sicher die Konsultation eines Fachanwalts ratsam!
Korbimama
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  #8 (permalink)  
Alt 15.10.2008, 16:04
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AW: Verjährung von Geburtshilfeschaden

Zitat:
Zitat von korbimama
Hier ist sicher die Konsultation eines Fachanwalts ratsam!
So ist es.

Gruß

Pro
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