Dies ist eine Diskussion zu Praxisgebühr trotz Eigenverschulden innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Praxisgebühr trotz Eigenverschulden Patientin A lässt sich von Hautarzt B ein Muttermal vorsorglich operativ entfernen. Zu dem Zeitpunkt des Eingriffs und zum Zeitpunkt des Fäden-Ziehens, war Patientin A minderjährig und musste folglich keine Praxisgebühr zahlen. 2 Monate später klagt Patientin A über Schmerzen an der operierten Stelle. Nach Begutachtung der Narbe fällt Patientin A auf, dass Hautarzt B einen Faden vergessen hat. Patientin A, mittlerweile volljährig, bittet nun Hausarzt B den verbliebenen Faden zu entfernen. Hausarzt B verlangt dafür Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro oder rät den Faden auf eigenes Risiko abzuschneiden. Darf Patientin A die Zahlung der Praxisgebühr verweigern? Wenn ja, auf welcher Grundlage beruhend? Danke im voraus für eure Antworten Gruß Steffen |
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| AW: Praxisgebühr trotz Eigenverschulden War die Naevusentfernung eine IGe-Leistung (da nicht medizinisch indiziert, sondern kosmetisch), ist auch die Fadenentfernung keine Kassenleistung. Ist die Operation aber eine Kassenleistung, ist es auch die Fadenentfernung (bzw. die Kontrolle der Wundnaht durch den Arzt), somit ist die Praxisgebühr fällig. EDIT: eines fällt mit noch dazu ein: sind die Schmerzen durch den Faden verursacht, muss der Arzt diesen im Rahmen seiner Haftung kostenlos entfernen. Aber nur, wenn dies auch sicher der Fall ist.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Praxisgebühr trotz Eigenverschulden Vielen Dank, hast du vielleicht dazu (dem eigentlichen Post und dem Edit) jeweils noch die entsprechende Rechtsnorm für mich? Gruß Steffen |
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| AW: Praxisgebühr trotz Eigenverschulden IGeL: §12 I SGB V Primäre Kassenleistung bzw. Kassenleistung nach vorangegangener IGeL-Komplikation: §11 I Punkt 4, §27 I SGB V sowie §52 II SGB V für die IGeL. Arzthaftung: §276 I, §280 I, §611, §823 I BGB (nur ein Auszug!)
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| AW: Praxisgebühr trotz Eigenverschulden Bist du sicher das man da über das Schuldverhältnis aus dem Dienstvertrag gehen kann? Soweit ich weiß, wird die Praxisgebühr doch nicht an den Arzt selber gezahlt. Somit ist die Praxisgebühr doch auch kein Gegenstand des Dienstvertrages. Deswegen glaube ich, dass der 280 wegfallen müsste, da kein bestehendes Schuldverhältnis besteht. Schadensersatz 823 wäre prinzipiell möglich, aber ich glaube eine adäquate Kausalität zwischen dem nicht entfernten Faden und den Schmerzen, also Schaden, wird schwer nachzuweisen sein, weil man medizinische Kenntnisse bräuchte um sagen zu können, dass die Narbe ohne den Faden nicht geschmerzt hätte. Andere Möglichkeiten wird es wohl nicht geben, oder? Gruß Steffen |
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| AW: Praxisgebühr trotz Eigenverschulden Das Schuldverhältnis nur wegen der Haftung, nicht der Praxisgebühr! Wegen der Pflicht zur Praxisgebühr im Allgemeinen § 28 IV SGB V. Die Haftung des Arztes tritt erst bei Nachweis seiner Pflichtverletzung ein. Dazu sind medizinische Kenntnisse natürlich entscheidend. Nur ein Tip: hätte der Arzt einen nichtresorbierbaren Faden genommen der zur Granulombildung neigt (beispielsweise Seide), wäre die Fadenentfernung Pflicht. Aber heutzutage werden meist synthetische monofile Fäden gewählt, und die können tatsächlich ewig drinbleiben.
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