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Praxisgebühr

Dies ist eine Diskussion zu Praxisgebühr innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 13.12.2010, 16:26
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Praxisgebühr

A geht gegen Ende des Jahres/Quartals zum Internist, weil ihn der Reizdarm plagt. Der Arzt sagt, dass man da eine Spiegelung machen müsste, um ernsthafte Erkrankungen auszuschließen. Soweit so gut, nur: die Spiegelung kann nicht mehr in diesem Jahr gemacht werden, sondern soll auf das nächste Jahr verschoben werden. A hatte bei seinem Besuch Praxisgebühr gezahlt, soll aber dann (bei der Spiegelung) erneut Praxisgebühr zahlen.

Ist das nun rechtens oder nicht? A ist der Ansicht, dass es eine Behandlung ist und daher nicht erneut Praxisgebühr fällig wird. Es scheint in Praxen aber Praxis zu sein grundsätzlich Praxisgebühren einzufordern. So auch hier: das Praxispersonal sagte, dass die Gebühr pro Quartal fällig ist, völlig egal ob es eine Folgebehandlung sei oder nicht.

Wie geht man in so einem Fall nun am besten vor? A möchte sich nicht ständig mit dem Praxispersonal anlegen müssen, sieht aber auch nicht ein andauernd (unberechtigt?) zur Kasse gebeten zu werden.
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Alt 13.12.2010, 17:05
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AW: Praxisgebühr

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Ist das nun rechtens oder nicht?
Es ist rechtens. Die Praxisgebühr wird nicht abhängig vom Behandlungsfall gezahlt, sondern in jedem Quartal (§28 Absatz 4 SGB V).

Was man auch nicht vergessen sollte: die Praxisgebühr behält der Arzt nicht selber, sie wird von seinem Honorar 1:1 abgezogen. Heißt: die Angestellten wollen keine Kohle machen, eine Überweisung wäre ihnen lieber.

Zitat:
Wie geht man in so einem Fall nun am besten vor?
Zahlen und freundlich sein. Oder vorher zum Hausarzt gehen und überweisen lassen (wenn man aber zum HA geht, wird auch eine PG fällig).
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  #3 (permalink)  
Alt 13.12.2010, 17:35
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AW: Praxisgebühr

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Es ist rechtens. Die Praxisgebühr wird nicht abhängig vom Behandlungsfall gezahlt, sondern in jedem Quartal (§28 Absatz 4 SGB V).
Ok, dann war A falsch informiert und es ist doch keine Folgebehandlung bzw er muss trotzdem zahlen. A hat auf verschiedenen Seiten übrigens unterschiedliche Angaben zum Thema gefunden, also auch solche, die davon ausgingen, dass eine erneute Zahlung der Praxisgebühr bei einer Folgebehandlung bei Vorlage der Quittung nicht zu zahlen sei.

A würde dann erst im nächsten Jahr zum Onkel Doktor gehen, da ihm 10 € für gut gemeinte Ratschläge dann doch zuviel sind. Eine "richtige" Diagnose kann ohnehin nicht gestellt werden. Ist schon klar, dass die Ärzte nichts von der Praxisgebühr haben, das ändert aber für A nichts. Als jemand, der nicht ständig zum Arzt geht, ist diese "Quartalsflatrate" eher ungünstig für ihn, wenn er erst zum Quartalsende hin geht.

Dumm nur, dass der Chef von A schon ab dem zweiten Tag eine AU sehen will. Das ist zwar in dem Fall unrechtmäßig, aber den Stress mit dem Chef muss A sich dann notfalls antun - oder er verbringt den Arbeitstag eben auf dem Arbeits-Klo anstatt zuhause. Macht auch keinen großen Unterschied.

Mir sei der Kommentar gestattet, dass ich die Praxisgebühr für höchst schwachsinnig halte. Aber nun ja, das Gesundheitssystem ist insgesamt nicht das Beste - genauso wie unser Bildungssystem. Kommt eben davon, wenn man sich 20 Jahre auf den Lorbeeren ausruht.
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Alt 13.12.2010, 18:00
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AW: Praxisgebühr

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Mir sei der Kommentar gestattet, dass ich die Praxisgebühr für höchst schwachsinnig halte. Aber nun ja, das Gesundheitssystem ist insgesamt nicht das Beste - genauso wie unser Bildungssystem. Kommt eben davon, wenn man sich 20 Jahre auf den Lorbeeren ausruht.
Oder wenn man eine ehemalige Kommunistin zur Gesundheitsministerin macht und ihr einen "Experten" mit krankhaftem Ärztehass zur Seite stellt, der bezahlter Lobbyist des Rhön-Klinikums und damit einer "Gesundheitsfirma" ist. "Ärztepack"-Horstiichsagvieles Seehofer verstand sich mit ihr bestens.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.12.2010, 08:48
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AW: Praxisgebühr

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Dumm nur, dass der Chef von A schon ab dem zweiten Tag eine AU sehen will. Das ist zwar in dem Fall unrechtmäßig, aber den Stress mit dem Chef muss
Weshalb soll es unrechtmäßig sein, dass der Chef eine AU-Bescheingung haben möchte? Den Anspruch hat der AG, sofern tariflich nichts anderes geregelt ist.

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 14.12.2010, 10:29
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AW: Praxisgebühr

Genau, es ist tariflich anders geregelt. Und der Chef ist nicht der Arbeitgeber, sondern nur der Gruppenleiter. Hätte ich genauer beschreiben sollen.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.12.2010, 12:48
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AW: Praxisgebühr

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Genau, es ist tariflich anders geregelt.
Den TV hätte ich gern gelesen, nicht nur den Passus. Wobei dann immer noch der § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG maßgebend ist.

Zitat;
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Und der Chef ist nicht der Arbeitgeber, sondern nur der Gruppenleiter.
Das ändert nichts daran, sofern der Gruppenleiter weisungsbefugt ist.

Gruß

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