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Podologen - Umfang der Werbung

Dies ist eine Diskussion zu Podologen - Umfang der Werbung innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 23.03.2008, 16:47
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Podologen - Umfang der Werbung

Vor kurzem habe ich gehört, dass Podologen nicht mit Sonderangeboten für ihre Leistungen werben dürfen.

Jetzt habe ich das UWG und das HWG und das Internet durchforstet, aber leider nirgendwo dazu einen Hinweis gefunden.

Kann mir bitte da jemand weiter helfen?

Danke im Voraus
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Alt 24.03.2008, 08:52
V.I.P.
 
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AW: Podologen - Umfang der Werbung

Ich bin kein Fachmann für Podologen, kann mir aber denken, dass diese als medizinischer Fachberuf den üblichen Regelungen folgen müssen: Abrechnung nach GOÄ oder Vereinbarung mit Krankenkassen. Dann dürfen diese Sätze nicht unterschritten werden!

In Hinblick auf die Werbung ist Information erlaubt, Anpreisung aber nicht.

Wer also schreibt: ich rechne zu den KK-Sätzen ab - macht alles richtig.
Wer aber schreibt: Hornhautraspeln jeden Donnerstag für die Hälfte! oder Fußpflege morgen nur 10 Euro! - der verstößt gegen die Regeln. Welche? Bin ich mir nicht sicher, vielleicht mal bei den Berufsverbänden nachfragen. Eventuell gibt es eine Berufsordnung!

Ach ja, mal off-topic: ich habe schon viele Diabetiker erlebt, deren Füße nach der Fußpflege hin waren. Folge: Salamitaktik. Bitte Vorsicht!
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 14:02
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AW: Podologen - Umfang der Werbung

Danke, das hilft mir schon weiter.

off-topic:
Das Problem liegt hier leider in der nicht ganz sauberen Gesetzgebung. Es gibt ein Gesetz, wonach nur entsprechend ausgebildete Menschen sich Podologen und med. Fufpfleger nennen dürfen. Und die haben auch eine spezielle Ausbildung für den Umgang mit Daibetikern.
Leider ist in dem Gesetz nicht geregelt, dass nur dieser Personenkreis die med. Fußpflege anbieten darf.
D.h., jeder der einen Fernkursus in Fußpflege gemacht hat, darf die med. Fußpflege als Leistung anbieten.
Dazu gibt es auch (leider) ein Urteil vom OLG Ffm (http://www.juraforum.de/urteile/urte...-u-19804.html). Und der Diabetiker, der sich zur Behandlung in solche Hände begibt . . .
Wenn dazu Interesse besteht, gebe ich gerne Auskunft.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 14:25
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AW: Podologen - Umfang der Werbung

Zitat:
Zitat von inliner
Leider ist in dem Gesetz nicht geregelt, dass nur dieser Personenkreis die med. Fußpflege anbieten darf.
D.h., jeder der einen Fernkursus in Fußpflege gemacht hat, darf die med. Fußpflege als Leistung anbieten.
Das gibt es leider nicht nur bei Fußpflegern. Manche Berufsbezeichnungen sind geschützt, dann werden sie einfach mit anderen umgangen.
Zitat:
Zitat von inliner
Dazu gibt es auch (leider) ein Urteil vom OLG Ffm (http://www.juraforum.de/urteile/urte...-u-19804.html). Und der Diabetiker, der sich zur Behandlung in solche Hände begibt . . .
Ich hoffe, dass so mancher Richter und Politiker mal einen diabetischen Fuß entwickelt. Aber die sind ja dann privat versichert, oder ihnen wird bei der Behandlung der rote Teppich ausgerottl. Wasser predigen...
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Alt 25.03.2008, 16:16
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AW: Podologen - Umfang der Werbung

noch einmal off topic:

Diabetiker erhalten bei Vorliegen bestimmter Indikationen die Behandlung von der Krankenkasse bezahlt. Das ganze nennt sich dann podologische Komplexbehandlung und darf nur von einem Podologen durchgeführt werden.
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