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Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

Dies ist eine Diskussion zu Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 10.01.2012, 14:27
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Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

Hallo,
Ein 16 oder 17-jähriger möchte eine gültige Patientenverfügung erstellen.
Seine Mutter hat einen Arzt angelogen und ihm gesagt ihr Sohn wäre psychisch krank, um ihn zwangseinzuweisen zu lassen.
Daher der Wunsch einer Patientenverfügung als Schutz vor Zwangseinweisung und -behandlung.
Geht das?
Wenn ja, geht es schon mit 16 oder erst mit 17?
Braucht er einen Anwalt, Notar oder gar Richter dazu?
Danke.
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  #2 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 14:56
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AW: Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

eine patientenverfügung dient nicht dem schutz vor zwangseinweisungen oder -behandlung. zwangseinweisungen und -behandlung sind nur unter ganz fest umrissenen ausnahmebedingungen überhaupt möglich.

es reicht keinesfalls, wenn eine mutter behauptet, ihr sohn wäre psychisch krank. allgemein kann man sagen, jeder mensch kann ohne weiteres psychisch krank sein, ohne dass er eingewiesen werden könnte.

eingewiesen werden kann man nur wenn man eine ernsthafte gefahr für sich selber oder andere darstellen würde und zusätzlich noch psychisch krank wäre. allein psychisch krank reicht also nicht. und unter ernsthafter gefährdung ist zb. suizidalität zu verstehen oder bei psychotischen menschen, die glauben, sie könnten fliegen und um das zu beweisen vom berliner funkturm springen wollen. oder zb. bei alten menschen, die dement sind und schlicht verhungern würden, weil sie gar nicht mehr wissen, wie sie essen kochen oder sich welches besorgen können...

das wären indikationen für zwangseinweisungen.

also merke: das vorhandensein einer psychischen krankheit ist lange, lange kein einweisungsgrund. die behauptung von müttern schon noch viel weniger.

und jetzt zur patientenverfügung: die schützt menschen für den fall, dass sie irgendwann später einmal nicht mehr entscheidungsfähig sein sollten.

beispiel: jemand hat eine schwere krankheit, die sicher zum tode führt, vorher aber noch lange ein koma befürchtet wird und dann die ärztinnen natürlich lebensverlängernde massnahmen ergreifen müssen, zb. künstliche ernährung oder so etwas. und wenn man das weiß, dass man sowieso sterben wird, dann kann man für solche fälle bestimmen, dass man eben in speziell dieser situation keine lebensverlängernden massnahmen mehr bekommen möchte, sodnern einfach sterben gelassen werden möchte.

dh. so eine verfügung greift ja nur in dem fall, wenn jemand nicht mehr entscheidungsfähig ist (meist aufgrund von koma oder auch aufgrund von demenzen, wie alzheimer).

bei unserem 16-17 jährigen können wir wohl davon ausgehen, dass er noch selber sagen kann, dass er nicht in eine klinik will oder bestimmt medikamente nicht nehmen möchte. daher braucht er eine solche erklärung nicht.

manchmal ist das auch für psychisch kranke sinnvoll. zb. wenn sie wissen, dass sie immer mal wieder an einer psychose erkranken und dann kruzfristig eben auch nicht mehr einwilligugnsfähig sind. da können sie zb. bestimmen, in welches krankenhaus sie wollen oder auch welche medikamente sie dann möchten oder auch nicht möchten.

da ist es gut, das mit der behandelnden ärztin abzusprechen, die unterstützt das dann auch. noch wichtiger allerdings ist, dass jemand (für den fall, dass die patientin nicht mehr einwilligungsfähig ist) diese verfügung auch an die behandelnden ärztinnen weitergibt. die können ja nur das tun, was sie auch wissen, was sie tun sollen.

aber wie gesagt, das kommt eh nur dann zum tragen, wenn jemand wirklich sehr schwer krank ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 15:27
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AW: Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

Ergänzend noch: "Zwangseinweisungen" kann nicht der Arzt vornehmen, dazu braucht es einen Richter. Und der hört selbstverständlich den Betroffenen an und macht sich ein eigenes Bild. Im übrigen sollte der 16- oder 17jährige mal daran denken, sich einen anderen Arzt zu suchen als den von der Mutter ausgesuchten.

Und: der 16- oder 17jährige sollte auch mal klären (lassen), ob der Arzt überhaupt berechtigt war und ist, mit der Mutter über die Erkrankung des Sohnes zu sprechen. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber den Eltern/Sorgeberechtigten von Minderjährigen, der Arzt darf sie nur in schwerwiegenden Fällen und nur im wohlverstandenen Interesse des Patienten brechen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 15:33
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AW: Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
"Zwangseinweisungen" kann nicht der Arzt vornehmen
...zumindest keine dauerhaften.

Zitat:
Im übrigen sollte der 16- oder 17jährige mal daran denken, sich einen anderen Arzt zu suchen als den von der Mutter ausgesuchten.
Sehr empfehlenswert!
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 13:39
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AW: Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

Zitat:
Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber den Eltern/Sorgeberechtigten von Minderjährigen, der Arzt darf sie nur in schwerwiegenden Fällen und nur im wohlverstandenen Interesse des Patienten brechen.
Eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische bzw. psychologische Behandlung bedarf der Einwilligung der Eltern. Der Arzt muss also bedingt mit der Mutter sprechen.

Hilfsweise holt man sich die Einwilligung vom Vormundschaftsgericht.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 13:56
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AW: Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

@casa
bei einer normal verständigen 16-17jähriger bedarf es ganz sicher nicht der einwilligung der elten. für psycho-ärztinnen gilt die schweigepflicht ebenso, wie für körperliche.
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  #7 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 14:34
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AW: Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische bzw. psychologische Behandlung bedarf der Einwilligung der Eltern.
Wer sagt das? Und was unterscheidet rechtlich eine psychiatrische von einer somatischen Behandlung?
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  #8 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 15:02
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AW: Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

Hab widersprüchliche Informationen gefunden.

Ab 16 sollte es wohl möglich sein, eigenständig eine Behandlung der Psyche aufzunehmen.
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  #9 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 15:19
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AW: Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

Ich glaube so:

Es muss jeweils im Einzelfall das Selbstbestimmungsrecht des Kindes gegen den Informationsanspruch der Eltern abgewogen werden.

Je älter das Kind (und sicher erst ab 14 Jahre) und je mehr anzunehmen ist, dass eine Information an die Eltern das Kindeswohl gefährdet, desto wahrscheinlicher, dass einer Behandlung ohne Einwilligung der Eltern zugestimmt werden kann.
Humungus and Buddafly84 like this.
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  #10 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 17:34
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AW: Patientenverfügung mit 16 od. 17 Jahren

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische bzw. psychologische Behandlung bedarf der Einwilligung der Eltern.
Sagt genau wer? Oder welches Gesetz?
Zitat:
Der Arzt muss also bedingt mit der Mutter sprechen.
Der Arzt darf nicht mit der Mutter über seinen Patienten sprechen, es sei denn, dieser hätte eingewilligt oder aber es wäre zwingend notwendig im "wohlverstandenen Interesse" des Patienten.

Der Arzt kann selbstverständlich einen 16- oder 17jährigen auch ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten behandeln. Und das ganz allein mit diesem abmachen, sofern er den Eindruck hat, der 16- oder 17jährige sei ausreichend reif und verständig, um zu verstehen, was die Behandlung bedeutet.

Zitat:
Hilfsweise holt man sich die Einwilligung vom Vormundschaftsgericht.
Das darf der Arzt nun überhaupt nicht ohne Einwilligung des Patienten, denn da greift seine Schweigepflicht 100prozentig.
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(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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