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Patientengeheimnis ungültig für Kinderarztpraxis

Dies ist eine Diskussion zu Patientengeheimnis ungültig für Kinderarztpraxis innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 21.07.2010, 10:21
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Patientengeheimnis ungültig für Kinderarztpraxis

Mal angenommen eine Kinderarztpraxis belegt den ersten Stock in einem Mehr-Familien-Mietshaus. Im Sommer ist angeblich die Hitze dort so unerträglich, dass der Kinderarzt seine Praxistüre zum Hausflur offen stehen lässt und über das Treppenhaus 'entlüftet', um kühle Luft in seine Praxisräume zu bekommen.

Wenn die Praxistüre offen steht, kann man im Hausflur alles mitbekommen, was im Empfangsbereich der Praxis gesprochen wird (z.B. Namen, Symptome, Krankheiten, ...). Es gibt auch keine Kontrolle, wer das Haus betritt oder verlässt, da die Schlossfalle der Türe während der Praxiszeiten entriegelt ist.

Meine Frage ist nun, ob dies einen Verstoß gegen das Patientengeheimnis darstellt oder ob es das bei einer Kinderarztpraxis in dem Sinne nicht gibt?
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Alt 21.07.2010, 10:48
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AW: Patientengeheimnis ungültig für Kinderarztpraxis

Die Tür einer Praxis muss nicht verriegelt sein. Eine Praxis ist ein öffentlich zugänglicher Raum. Im Gegenteil: es wäre für einen Patienten wesentlich auffälliger, wenn er vor der Tür klingeln müsste und noch über den Zweck befragt würde.

Patientendaten und Inhalte dürfen Dritte nicht zu hören bekommen, keine Frage. Darum sollte die Anmeldung zumindest akustisch von den anderen Bereichen getrennt sein.

Selbstverständlich gilt die Schweigepflicht auch in einer Kinderarztpraxis.
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Alt 21.07.2010, 11:44
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AW: Patientengeheimnis ungültig für Kinderarztpraxis

Guten Tag Humungus,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich denke, ich habe mich hier etwas missverständlich ausgedrückt.

Das Problem ist nicht die entriegelte Schlossfalle an der Haustüre. Es ist klar, dass den Patienten einfacher Zugang zur Praxis gewährt werden muss.

Die Praxistüre zum Hausflur ist aber nur eine einfache Tür, die von jedem Patienten einfach so geöffnet werden kann. Es sollte also kein Problem sein, diese geschlossen zu halten.

Hier kommt jetzt halt hinzu, dass nicht nur die Mieter des Hauses mithören können, was im Empfangsbereich der Praxis gesprochen wird, sondern auch noch andere Leute die Möglichkeit hätten, das Mitzuhören, wenn sie wollten.

Wenn ich Sie aber richtig verstanden habe, sollte es nicht möglich sein, die Gespräche im Empfangsbereich der Praxis mitzuhören. Damit wäre also das Patientengeheimnis nicht mehr gewahrt und könnte somit eventuell zu einem Problem seitens des Kinderarztes führen.

Vielen Dank,

Stefan
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Alt 21.07.2010, 12:00
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AW: Patientengeheimnis ungültig für Kinderarztpraxis

Zitat:
Zitat von Stefan1975 Beitrag anzeigen
Die Praxistüre zum Hausflur ist aber nur eine einfache Tür, die von jedem Patienten einfach so geöffnet werden kann. Es sollte also kein Problem sein, diese geschlossen zu halten.
ge-schlossen ja, ver-schlossen nein.

Zitat:
Wenn ich Sie aber richtig verstanden habe, sollte es nicht möglich sein, die Gespräche im Empfangsbereich der Praxis mitzuhören. Damit wäre also das Patientengeheimnis nicht mehr gewahrt und könnte somit eventuell zu einem Problem seitens des Kinderarztes führen.
Richtig. Weder im Flus noch sonstwo sollten vertrauliche Gespräche mitzuhören sein. Ein Misstand, der bei 99 Prozent aller Praxen nicht korrekt behoben ist.
__________________
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Alt 21.07.2010, 12:01
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AW: Patientengeheimnis ungültig für Kinderarztpraxis

Zitat:
Zitat von Stefan1975 Beitrag anzeigen

Wenn die Praxistüre offen steht, kann man im Hausflur alles mitbekommen, was im Empfangsbereich der Praxis gesprochen wird (z.B. Namen, Symptome, Krankheiten, ...).
Das verletzt die ärztliche Schweigepflicht (§203 StGB), und ist auch ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung. Sprechen Sie doch einfach mal den Arzt darauf an, vielleicht macht man sich in der Praxis gar nicht klar, daß man das außerhalb "mithören" kann.

Wenn Sie den Eindruck haben, der Arzt wäre desinteressiert daran, wenden Sie sich an die jeweilige Landesärztekammer. Die wird dann die Arzt zu einer Stellungnahme auffordern und ggf. berufsrechtliche Maßnahmen einleiten. (Die ganz große Keule wäre eine Strafanzeige Ihrerseits.)

Zitat:
Es gibt auch keine Kontrolle, wer das Haus betritt oder verlässt, da die Schlossfalle der Türe während der Praxiszeiten entriegelt ist.
Das hat aber mit der ärztlichen Schweigepflicht nichts zu tun.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 21.07.2010, 12:02
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AW: Patientengeheimnis ungültig für Kinderarztpraxis

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Richtig. Weder im Flus noch sonstwo sollten vertrauliche Gespräche mitzuhören sein. Ein Misstand, der bei 99 Prozent aller Praxen nicht korrekt behoben ist.
Man denke nur an die berühmt-berüchtigten "Kurzwartezonen" direkt vor dem Sprechzimmer des Arztes.

Dessen Tür natürlich keinerlei Schalldämpfung hat...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 21.07.2010, 14:13
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AW: Patientengeheimnis ungültig für Kinderarztpraxis

Vielen Dank für die vielen Antworten. Sie waren sehr hilfreich.
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