Dies ist eine Diskussion zu Nothilfe einmal gewährt - immer gebunden ? innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Nothilfe einmal gewährt - immer gebunden ? Gesetzt den Fall, ein Mann wird mit einer erheblichen Diagnose (z.B. Schlaganfall) in ein Krankenhaus eingeliefert und kann seine weitere Behandlung nicht mehr selbst bestimmen. Seine Frau wird von den Ärzten um die Erlaubnis für eine PEG (perkutane endoskopische Gastrostomie = endoskopisch angelegter direkter Zugang zum Magen, durch die Bauchwand) gebeten. Die Frau gibt die Erlaubnis, will aber nach einigen Tagen oder Wochen die Sonde wieder entfernen lassen. Nun sei aber plötzlich nicht mehr ihr Wille maßgebend, sondern die Entfernung der PEG sei nur durch Gerichtsbeschluss möglich. Einem Nichtjuristen ist solches unverständlich und er würde sein Urteil in Kenntnis dessen wohl auch anders abgeben. Frage: Gibt es (wohl) auch andere Eingriffe oder Behandlungsmethoden, die (einmal erlaubt) nur noch durch ein Gericht aufgehoben werden können. Wie sind sie definiert oder wo beschrieben und einsehbar? Vielen Dank |
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| AW: Nothilfe einmal gewährt - immer gebunden ? Es geht hier um etwas anderes, nämlich: was macht man, wenn der Patient nicht mehr selbst einsichtsfähig ist? Entscheidend ist dann, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ergründen und danach zu handeln. Hier sind die Ärzte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Patient die Anlage einer PEG gewünscht hätte, dazu haben sie die Aussage der Frau hinzugezogen. Diese hat - solange nicht amtsgerichtlich bestellt - keine Betreuungsvollmacht, sondern dient lediglich als Ratgeberin, wie ihr Mann gehandelt hätte, wenn er könnte. Die Entscheidung, einige Tage nach Anlage der PEG diese wieder entfernen zu lassen, ist widersinnig, solange keine fundierten Argumente vorgebracht werden können. Es ist deshalb von den Ärzten richtig entschieden, die Revision zu verweigern. Erst, wenn eine Betreuung eingerichtet wird oder der mutmaßliche Wille des Patienten sich begründet ändern würde, ware eine Entfernung sinnvoll. Zu der Einschränkung der Betreuerrechte und was im Konfliktfall bei einem schweren Eingriff geschieht, siehe §1904 BGB. Hier im Sachverhalt ist dieser aber noch nicht relevant.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Nothilfe einmal gewährt - immer gebunden ? Also wäre jeder Angehörige gut beraten, in ähnlich gelagerten Fällen KEINE Einwilligung zu geben, da die Ärzte dann auch so den mutmaßlichen Willen des Patienten als gegeben voraussetzen und danach handeln? Das würde aber m.E. auch für jede andere Art invasiver Versorgung zutreffen. |
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| AW: Nothilfe einmal gewährt - immer gebunden ? Zitat:
Noch einmal: der Angehörige kann hier gar nicht entscheiden. Er ist nur behilflich bei der Ergründung des mutmaßlichen Willens des Patienten. Zitat:
Faustregel immer: was würde der Patient wollen? Und bei schwerwiegenden Eingriffen, die nicht unbedingt sofort erfolgen müssen, werden auch die Ärzte entweder selbst eine Betreuung beantragen oder diese bei den Angehörigen anregen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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