Dies ist eine Diskussion zu Medizinische Befunde nicht aushändigen? innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Medizinische Befunde nicht aushändigen? Aktuell anzunehmen wäre mal, dass eine Person P im Auftrag der DRV medizinisch begutachtet wurde. Behandelnde Ärzte äußern Interesse an dem Gutachten. P wendet sich deshalb zunächst an die Gutachterin und erfährt, dass es das Gutachten nur von der DRV gibt. Dort bekommt P gesagt, dass erst geprüft werden müsse, ob das Gutachten überhaupt oder eventuell nur teilweise herausgegeben werden könne. Gegebenfalls bestünde auch die Möglichkeit, dass nur Ärzten auf Antrag Einsicht gewährt würde. Das kann ich irgendwie nicht mit dem "Recht auf Informationelle Selbstbestimmung" in Übereinstimmung bringen. In der Vorgeschichte hatte P schon einmal sich schon einmal von einem Krankenhaus eine vollständige Kopie der Patientenunterlagen schicken lassen. Diese kam auch ohne weiteres Betteln oder Drohen, war aber erwiesenermaßen unvollständig. Es fehlte mindestens der Befund eines Konsiliararztes, der darin ausdrücklich eine Wiedervorstellung nach der Entlassung empfohlen hatte, aber zufällig doch von P aufgesucht wurde.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Medizinische Befunde nicht aushändigen? Ich auch nicht. Allerdings hat der Patient nur ein Recht auf Befunde/Diagnosen, nicht auf freie Interpretationen eines Arztes. Befunde und Ähnliches dürfen verweigert werden, wenn die Offenbarung den Patienten gesundheitlich schädigen könnte - und das gilt nur mit Ausnahmen und muss ausführlich begründet werden.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Medizinische Befunde nicht aushändigen? Zitat:
Wenn man von Ärzten "begutachtet" wird, die man nicht selbst damit beauftragt hat, dann erklärt man diesen, daß sie nur von Schweigepflicht entbunden werden und also irgendwelche Befunde etc. an irgendwen weitergegeben werden dürfen, wenn man als Patient zeitgleich eine Kopie des Berichts erhält.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Medizinische Befunde nicht aushändigen? Danke für den Tipp! Damit kann man aber auch noch viel mehr verhindern. Man lässt sich ja begutachten, weil man von der DRV etwas haben will und das nicht erst irgendwann in ..zig Jahren. Die wiederum weißt gleich darauf hin, dass man nicht unbedingt die beantragte Leistung bekommen muss, wenn man sich zu bockig anstellt. Dass sich Frau Doktor dann für 25,20€ (stimmt der Preis?) jeden Zoff zwischen Patient und DRV antut, kann auch keiner erwarten. Da macht sie eben ein Gutachten weniger, es stehen noch genug in der Schlange.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Medizinische Befunde nicht aushändigen? Jein. So einfach kann wegen eines solchen Wunsches keine Gutachtenerstellung verhindert werden. Allerdings ist es möglich, dass der Patient in eine Schublade gerät und man manche Dinge ins Gutachten nicht direkt schreibt, weil man weiß, der Patient wird sie lesen. Zitat:
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| AW: Medizinische Befunde nicht aushändigen? Ich auch noch mal: P kann sich gar nicht erinnern, die Gutachterin ausdrücklich von eine Schweigepflicht entbunden zu haben. Sowas war nur zu unterschreiben, damit die Rentenversicherung der Gutachterin die vorherigen Befunde zukommen lassen durfte. Dabei ging es aber auch nur um einen noch näher zu bestimmenden Gutachter. Die Schweigepflichtentbindung der Gutachterin gegenüber der DRV ist für mich implizit, weil Gutachterin von DRV beauftragt ist, was P definitiv wusste und durch Aufsuchen der Gutachterin akzeptierte. Ps hiesige Ärztin sagt aber auch, dass es da keinen Anspruch gebe. Sie drückte sich in etwa so aus: "Wer die Musik bezahlt, kann bestimmen, wer sie zu hören bekommt." P selbst ist ja gar nicht so sehr an den medizinischen Latinochinesch interessiert, Frau Dr. aber schon. Ja und die Auskunft bei der Rentenversicherung klang auch nach üblicher Routine. Sie lautete in etwa so: Es sei schon alles fertig, müsste jetzt noch zu Ärzten der RV geschickt werden, die prüfen würden, was rausgegeben werden könne und was nicht. Hm, dass man dort aber ernsthaft besorgt ist, psychisch labile Kunden vorsichtig zu behandeln, fällt mir jetzt nicht leicht, zu glauben. Ich will's aber versuchen. Was könnte es denn da so frei zu interpretieren geben? Gibt's mal was aus'm Nähkästchen?Die Ansicht, dass Simulant P und die krankschreibenden Ärzte regresspflichtig gemacht gehören, kann man entweder auf anderem Wege mitteilen oder so formulieren, dass sie eine sachliche Mitteilung wird. Die Feststellung, dass P mit einem Taillenumfang von 2,5m zwar nicht mehr auf'm Bau arbeiten kann aber hervorragend für den Job eine Disco-Einlass-Türstehers geeignet ist und somit dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt verfügbar ist, wäre ja auch zulässig, wenn sachlich richtig. Ansonsten betrachte ich alle ärztlichen Aussagen, die über konkret zähl- oder messbare Fakten hinausgehen, als subjektive Einschätzung, deren Wahrheit nicht hundertprozentig zu garantieren ist. Wenn aber 2 Ärzte unabhängig voneinander zu gleichen Schlussfolgerungen gelangen, könnten die doch richtig sein. Deshalb möchte ja anscheinend Ps Ärztin hier das Gutachten haben.
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| AW: Medizinische Befunde nicht aushändigen? Siehe zeiten. Typisch sind beispielsweise Vermutungen im psychosozialen Bereich. Die werden dem Patienten erst einmal nicht mitgeteilt, wenn sie nicht sorgfältig und vorsichtig exploriert wurden. Der nächste Arzt wird aber darauf hingewiesen, dass es dort noch Klärungsbedarf gibt.
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| AW: Medizinische Befunde nicht aushändigen? Zitat:
a)Gehören zum Anspruchs auf Patientenkarteikopie auch digitale Röntgenbilder(die der Arzt ja sehr leicht als Kopie zur Verfügung stellen kann) ? b)Wenn der Patient die Röntgenbilder haben möchte für den Weiterbehandler(nach Behandlungsabbruch seitens Patient) , hat der Patient dann ein Recht, die selbst vom Arzt 1 zu erhalten, und die dann selbst an Arzt 2 zu geben? Das wären dann ja zwei Rechtsgrundlagen für den Erhalt der Röntgenbilderkopie. |
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| AW: Medizinische Befunde nicht aushändigen? Zitat:
Zitat:
Zitat:
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| AW: Medizinische Befunde nicht aushändigen? Zitat:
Daß dann Dr.X ein Gutachten für die Rentenversicherung anfertigt, ist offensichtlich, und wenn der Patient dort hingeht zwecks dieser Gutachtenerstellung, hat er konkludent eingewilligt, daß das Gutachten an die Rentenversicherung gegeben wird. Ich vermute ebenfalls, daß man in bestimmten Konstellationen interessante rechtliche Fragen dazu aufwerfen kann, die interessante gerichtliche Klärungen zur Folge haben könnten. Zum Beispiel immer dann, wenn es eine klare Vorgabe gibt, was begutachtet werden soll, und der Gutachter über diesen Auftrag hinausgeht. Oder wenn es keine klare Vorgabe gibt, und die Einwilligung des zu begutachtenden Patienten dann womöglich unwirksam, weil zu unbestimmt ist, zumal bei konkludenter Einwilligung. Ein weites Feld für jahrelange Prozesse... Zitat:
Zitat:
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