Dies ist eine Diskussion zu Laborprobe verschwunden innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Laborprobe verschwunden Danke im Vorraus für die Antworten! |
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| AW: Laborprobe verschwunden Die Frage ist doch, wo die Probe verschwunden ist. Zu der Pflicht eines Arztes gehört die Sicherstellung des Versands und der Ankunft beim Labor. Was danach geschieht liegt in der Verantwortlichkeit des Labors. Das Vertragsverhältnis des Patienten mit dem Hautarzt endet prinzipiell an der Tür des Labors, danach fängt ein neus Vertragsverhältnis an. Ist dem Arzt Fahrlässigkeit anzulasten, muss er für den Schaden haften.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Laborprobe verschwunden Würde man es dann als Fahrlässigkeit des Hautarztes bezeichnen, wenn dieser seine Proben per Briefpost (nicht per Einschreiben) versendet, und bei dieser Versendungsmethode nicht 100% sicherstellen kann, dass die Proben wirklich im Labor ankommen. Laut Internetrecherche ist es zulässig Gewebeproben per Post zu versenden, nur über die genaue Versendungsmethode ist nichts zu finden. Wenn ein Patient nun von Sprechstundenhilfen zu hören bekommt: Die Probe wäre niemals im Labor angekommen...Kommt ab und zu vor... werden wir den Versand demnächst mal per Einschreiben vornehmen. Wäre soetwas als fahrlässig einzustufen? Zur Schadenshaftung: Die Probe wäre ja nun weg, und der Patient hätte keine Möglichkeit mehr zu erfahren, ob mit den Proben alles ok gewesen wäre... und könnte so auch überhaupt nicht einschätzen, ob ein Schaden bestand, oder zukünftig entstehen könnte, auf Grund dessen, dass er keine Ergebnisse der Proben bekommen hat. Wäre dem Patienten die Aufnahme rechtlicher Schritte zu empfehlen? |
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| AW: Laborprobe verschwunden Grundsätzlich ist zunächst mal zu klären, wie die Vertragsverhältnisse zwischen Patient, Arzt und Laborarzt sind. Es gibt zwei rechtlich verschiedene Konstruktionen: 1) Der Arzt ist Mitglied in einem Zentrallabor bzw. kauft bei einem Labor Laborleistungen ein. Dann ensteht kein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Laborarzt. Ein Privatpatient erhält hier keine Rechnung vom Laborarzt, sondern der Arzt rechnet die Laborleistung mit dem Patienten ab. (Der Arzt muß aber übrigens immer den Patienten darüber informieren, daß Proben seine Praxis verlassen, anderenfalls verletzt er die Schweigepflicht, denn er darf Informationen über den Patienten, und dazu gehören auch Proben u.a., nur mit dessen ausdrücklichen Einverständnis an Dritte weitergeben. Das wird allerdings in der Praxis gern mal vergessen.) 2) Der Arzt übergibt die Probe zusammen mit einer Überweisung an einen Laborarzt. Dann entsteht rechtlich ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Laborarzt, genauso als wenn der Patient mit einer Überweisung zu einem weiteren Arzt geht. Auch hier muß der Arzt den Patienten natürlich entsprechend informieren; ein Privatpatient erhält die Rechnung dann direkt vom Laborarzt. Zentrallabors holen Proben normalerweise per Boten bei den angeschlossenen Ärzten ab, sollte ein Auftrags-Labor weiter entfernt sein, werden die Proben zwangsläufig mit der Post geschickt. (Oder einem Kurierdienst, was rechtlich aufs selbe hinausläuft.) Für die Sendung haftet grundsätzlich immer derjenige, in dessen Gewahrsam sie ist, aber natürlich nur soweit, wie überhaupt eine Haftungspflicht besteht. Vom Arzt kann man verlangen, daß er die nötige Sorgfalt walten lässt; die ist erfüllt, wenn er die Probe ordentlich verpackt und korrekt beschriftet auf einen sicheren Weg bringt. Vom Transporteur kann man die gebotene Sorgfalt verlangen, und vom Labor auch. Daß Sendungen, auch mit medizinischen Proben, einmal irgendwo auf dem Weg verlorengehen, ist unvermeidbar - egal ob sie per Post, per Kurier oder per eigenem Boten transportiert werden. Kann man einem Beteiligten (Arzt, Transporteur, Laborarzt) grobe Fahrlässigkeit nachweisen, kann man ihn in Regress nehmen. Transportunternehmen schließen einfache Fahrlässigkeit in ihren Vertragsbedingungen üblicherweise aus. Transportierte Gegenstände können zwar versichert sein - nur nützt das bei einer medizinischen Probe natürlich herzlich wenig. So oder so - um irgendjemanden dabei in Regress nehmen zu können, muß man dem Betreffenden ein Verschulden nachweisen. Das wird in den meisten Fällen schwierig werden. Last but not least: wenn die Probe nun mal verlorengegangen ist, wird man kaum um eine neue Probe herumkommen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Laborprobe verschwunden Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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