Dies ist eine Diskussion zu Krankenversicherungsschutz bei Verlassen von Krankenhaus innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Krankenversicherungsschutz bei Verlassen von Krankenhaus angenommen ein Patient unterzieht sich einer interventionellen kurzstationaeren Schmerztherapie, verlaesst waehrend seines Aufenthalts das Krankenhaus und verunglueckt dabei (z. B. Verkehrsunfall als Fussgaenger). Hat er dann Krankenversicherungsschutz fuer den Unfall? Hierbei sei erwaehnt, dass solch eine Schmerztherapie nur aus Abrechnunggruenden stationaer durchgefuehrt wird (in einer Praxis kann man es nicht machen; die Krankenhaeuser stellen ihre Raeumlichkeiten nur zur Verfuegung, wenn es stationaer erfolgt). Man ist also geistig hoechstens marginal eingeschraenkt (auf Grund der Schmerzmittel). |
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| AW: Krankenversicherungsschutz bei Verlassen von Krankenhaus Warum sollte er nicht krankenversichert sein, beispielsweise über die gesetzliche Krankenversicherung?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Krankenversicherungsschutz bei Verlassen von Krankenhaus Wenn er Krankenversicherungsschutz hat, hat er ihn immer. Meinst Du vielleicht: hat der Patient einen (gesetzlichen) Unfallversicherungsschutz?
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Krankenversicherungsschutz bei Verlassen von Krankenhaus Zitat:
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| AW: Krankenversicherungsschutz bei Verlassen von Krankenhaus Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Krankenversicherungsschutz bei Verlassen von Krankenhaus Zitat:
Ich wüsste im Moment keinen § im SGB, der den Versicherten regresspflichtig gegenüber der GKV macht bzw. diese von der Leistungspflicht befreit, weil der Patient den Anweisungen eines Arztes nicht folgt. Der GKV-Patient wird ja auch nicht regresspflichtig, wenn er eine leichte Erkältung so lange verschleppt, bis sie zur Lungenentzündung geworden ist. Eine "Pflicht zur rechtzeitigen ärztlichen Behandlung" gibt es nicht, auch keine zur vollständigen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Krankenversicherungsschutz bei Verlassen von Krankenhaus Zitat:
Die Frage, ob Unfallversicherungsschutz besteht, ist unabhängig von der Frage, ob der Patient das Krankenhaus kurz verlässt oder nicht. Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (BG) besteht während der Arbeit, auf dem Weg zur Arbeit und wieder nach Hause, und wenn ich richtig erinnere auch auf dem Weg zu einer ärztlichen Behandlung eines beruflichen Unfalls. Weil der Weg dorthin ja auch beruflich bedingt ist. Aber letzteres will ich nicht mit Gewißheit behaupten, dazu sollte man ggf. die BG befragen. Versicherungsschutz für private Unfälle leistet die Krankenversicherung, soweit es sich um die Behandlungskosten handelt. Rentenansprüche usw. entstehen da anders als beim Berufsunfall nicht. Das deckt ggf. eine private Unfallversicherung. Krankenversicherungsschutz besteht durch die Krankenversicherung immer, sofern nicht die BG zuständig ist. Und, klar, sofern es nicht eine der Ausnahmen laut SGB ist wie Schäden durch Piercings oder Tattoos oder medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs. Das Krankenhaus während einer stationären Behandlung zu verlassen ist übrigens grundsätzlich etwas völlig normales - sofern der Patient denn nicht liegen muß und rechtzeitig zu Behandlung, Visite usw. wieder anwesend ist, fördern die Ärzte ja durchaus das sich Bewegen, auch außerhalb des Hauses. Ist ja auch gesund. In vielen Fällen verlassen Patienten zwischenzeitlich das Krankenhaus, mit Wissen und sogar mit Empfehlung der behandelnden Ärzte. Insofern ist es unwahrscheinlich, daß eine Krankenversicherung daran Anstoß nehmen sollte.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Krankenversicherungsschutz bei Verlassen von Krankenhaus Zitat:
Zitat; Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern Wenn ein stat. Aufenthalt aus med. Sicht unabdingbar ist und der Patient auf eigene Faust diesen Aufenthalt verlässt, handelt er fahrlässig und vorsätzlich. Denn aus med. Sicht scheint er nunmal nicht in der Lage zu sein das KH zu verlassen, da der Patient eventuell nicht Herr seiner Sinne ist. War er von der Therapie geistig so benommen, dass er den Unfall selbst verursachte? Im Nachgang werden sich viele Fragen stellen. Nicht umsonst unterschreibt man i.d.R. eine Einverständniserklärung im KH die eine vorzeitige Entlassung ermöglichen. Die Tatsache das der Patient ohne ärztliche Erlaubnis das KH verlassen hat und dann in einen Unfall verwickelt wird, genügt zur Prüfung eines Regressanspruches der KH. Es wird sich herausstellen wer Schuld am Unfall hat. Ist der Patient schuldig am Unfall, dann stellt sich die Frage was dazu führte. Ist eine Benommenheit des Patienten, welche durch die Therapie ausgelöst wurde, die Ursache des Unfalls, dann ist ein Regressanspruch der KK sehr wahrscheinlich. Mein letzter Absatz ist in Bezug auf den Patienten etwas spekulativ, aber einen Regressanspruch der KK würde ich nie ausschließen. Gruß Pro |
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