Dies ist eine Diskussion zu Kostenzusage stat. Krankenhausaufenthalt - Privatversicherung innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Kostenzusage stat. Krankenhausaufenthalt - Privatversicherung Der Rechtsstatus vieler Psychosomatischen Klinik ist sehr unterschiedlich. a)Viele sogenannte "gemischte" Krankenhäuser(bieten auch Reha und/oder Sanatoriumsleistungen an)werden durch die PKV nach §4 Abs 5 MB KK(Musterbedingungen Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung)bewertet. b)Es gibt aber auch genauso viele Psychosomatischen Klinik, die als "anerkanntes" KH mit einer Zulassung nach §108 III SGB V behandeln und nur stat. Klinikaufenthalt anbieten und somit nach §4 Abs. 4 MB KK. Damit sind sie gleich gestellt mit "normalen" KH, die z.B. eine Blinddarm-OP,Herz-OP,Darmspiegelungen etc. oder sonstige allgemeingültigen Behandlung durchführen. -Eine Behandlung nach Punkt b) Bedarf einer vorherigen Zusage(und Prüfung) der PKV. -Eine Behandlung nach Punkt a) Bedarf k e i n e r vorherigen Zusage(und Prüfung)der PKV. Solange es sich um einen allgemeingültige Behandlung nach Punkt a)handelt(s. oben : Blinddarm-OP,Herz-OP,Darmspiegelungen etc.)käme keine PKV auf die Idee dies zu prüfen. Wird ein Patient in eine Psychosom. Klinik gem. Punkt a) eingewiesen, verlangt die PKV ein Begründung der med. Notwendigkeit und warum der stationäre KH Aufenthalt geeigneter ist als ambulante Maßnahmen. FRAGE: -Woraus ergibt sich rechtlich gesehen diese Unterscheidung bei ein und dem gleichen "Einweisungtyp" ? Nur anhand der MB KK erschließt sich Vorgehensweise nicht. Gibt es dazu Urteile, Ergänzende Vorschriften o.ä. -Woraus ergibt sich das Prüfungsrecht nach Punkt a) ? (Bei einer Behandlung in einer Klinik nach Punkt b)ist eine Zusage oder somit eine Prüfung impliziert). |
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| AW: Kostenzusage stat. Krankenhausaufenthalt - Privatversicherung Wäre toll, wenn sich hierzu jemand melden würde da ich nämlich das gleiche anliegen habe :-) |
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| AW: Kostenzusage stat. Krankenhausaufenthalt - Privatversicherung Zitat:
Der Leistungsumfang der PKVen ist übrigens nicht genormt, und kann außerhalb des Kernbereichs durchaus sehr ausdifferenzieren.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| Stichworte |
| kostenzusage, mb kk, private krankenversicherung, stationärer krankenhausaufenthalt |
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