Dies ist eine Diskussion zu Körperverletzung im Dienst oder ärztliche Freiheit? innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Körperverletzung im Dienst oder ärztliche Freiheit? ich möchte diesen Fall vorstellen: Ein Mann A wird in Gegenwart seiner Frau B in einer anthroposophischen Klinik aufgenommen, die Stationsärztin C führt das Gespräch und unterbreitet ein Behandlungsangebot. Auf den Hinweis nach einem Medikament X, das A bereits seit 2,5 Wochen einnimmt und das schon bei nicht viel längerem Gebrauch schnell eine Abhängigkeitsproblematik auslöst, antwortet C: "Wir arbeiten nicht mit X, wir haben da andere Mittel" Zwei Tage später, im Rahmen eines Klinikbesuchs, Wochenende, stellt B fest, dass ihrem Mann am selben Tag X verabreicht worden sei. Am folgenden Montag, B ist erneut zu Besuch in der Klinik, wird C als unabkömmlich in einer Sitzung entschuldigt. Daraufhin ruft B sie am Dienstag an. In dem Gespräch erfährt B, dass der Chefarzt persönlich am Samstag X verordnet habe, sie macht zwischen den Zeilen deutlich, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden gewesen sei. Auf Nachfrage erfährt B später, dass seit jenem Tag X in 1,5fach erhöhter Tagesdosis gegenüber der maximalen Einnahme zuhause verabreicht werde. Offensichtlich weil dem Chefarzt der unbequeme Patient nebst Ehefrau unangenehm geworden war, wird A am Mittwoch, als einseitige Entscheidung der Klinik, weder geheilt noch i. S. der vereinbarten Krisenintervention stabilisiert, entlassen; Begründung: die Klinik sei für das Krankheitsbild nicht spezialisiert. Im Telefonat am Vortag hatte es seitens C noch geheißen, man strebe eine Entlassung zum Wochenende an, werde aber in gemeinsamem Gespräch nach einer für alle Seiten tragbaren Lösung suchen wollen. Im ärztlichen Entlassungsbrief ist X nicht angeführt. Zuhause angekommen, der Zustand des A hatte sich gegenüber der Einweisung vor 6 Tagen nicht gebessert, stellt sich heraus, dass X bereits erhebliches Verlangen bewirkt hat. Meine Fragen: 1. Stellt die i. G. zur Behandlungsvereinbarung erfolgte Gabe von X eine Körperverletzung im Dienst dar, oder ist sie Bestandteil der ärztlichen Freiheit? 2. Wenn Ersteres zutrifft, ließe sich daraus ein Schadensersatzanspruch allein aus dem Faktum der vereinbarungswidrigen Medikation ableiten oder bräuchte es den Nachweis der Schädigung? 3. War die einseitig verfügte frühzeitige Entlassung des A rechtens oder hätte die Klinik sich, unter der Bedingung, tatsächlich für das Krankheitsbild nicht kompetent zu sein, der Unterstützung eines mit Sicherheit zugewiesenen fachspezifischen Konsiliararztes vergewissern müssen? (Zusatzinformation: Sowohl A und B wie der überweisende niedergelassen Arzt hatten im Aufnahmegespräch bzw. in der Einweisungsverordnung die Karten komplett auf den Tisch gelegt und nichts beschönt.) 4. Sofern die frühzeitige Entlassung nicht rechtens war - wäre daraus ein Schadensersatzanspruch ableitbar? Ich würde mich über Antworten sehr freuen. Vielen Dank! |
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| AW: Körperverletzung im Dienst oder ärztliche Freiheit? Zitat:
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Eines sollte man wissen: der Ober sticht den Unter. Wenn der Büttel Stationsarzt etwas sagt muss das noch nicht gegen die Expertise des Chefarztes Bestand haben. Sollte dieser nach Prüfung zum Ergebnis kommen, dasss die Erkrankung nicht in seinem Haus zu behandeln seie ist eine Entlassung sogar indiziert, weil eine Weiterbehandlung Schaden auslösen würde.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Körperverletzung im Dienst oder ärztliche Freiheit? Danke, @Humungus für die schnelle und umfägliche Antwort. Zu Deinen Fragen: 1. A ist z.Zt. sehr eingeschränkt entscheidungsfähig, höhergradig depressiv dekompensiert; keine Pflegschaft; 2. Tavor, beachte: 6 Tage plus 2,5 Wochen max. 1,0 g Tagesdosis; 3. s.1., nur beschränkt einschätzungsfähig, also kein echtes Einverständnis, zumindest war Risokobewußtsein stark überlagert von der Wirkungserwartung; 4. Substantierung des Schadens dürfte sehr schwer sein, jedenfalls aufwendig, deswegen kaum realisierbar, 5. ambulante Behandlungsfortsetzung ist gewährleistet, klinisch kurzfristig nur in Psychatrie (keine ernsthafte Option); 6. Schaden: suboptimale ambulante Behandlungsbedingungen (Medikations-Einstellung/-kontrolle), Krisenverstärkung durch den Praxis-ärztlich verordneten Tavor-Stopp, Belastung des häuslichen Umfeldes. Danke! |
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| AW: Körperverletzung im Dienst oder ärztliche Freiheit? Zitat:
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Hier sieht es für mich so aus, als hätte die Klinik den Mund zu voll genommen und dann gemerkt, dass der Patient eine Nummer zu groß für eine "anthroposophische" Behandlung wäre. Vorwerfen könnte man der Klinik - dass sie den Schweregrad nicht rechtzeitig erkannt hätte - dass sie in der Folge nicht umgehend eine Behandlung abgelehnt hätte Juristisch könnte sehr wohl ein Behandlungs- oder eher Diagnosefehler vorliegen, der allerdings IRL kaum dingfest gemacht werden könnte. Der Schaden wäre am ehesten der Krankenkasse entstanden. Für den Patienten kämen beispielsweise Fahrtkosten und Selbstbeteiligung in Betracht. Um ehrlich zu sein: ich würde mir als Patient den Mund abwischen und meine Energie in anderes stecken. Dem Patienten und der Frau wünsche ich alle Kraft und eine Klinik, die sich besser auskennt.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Körperverletzung im Dienst oder ärztliche Freiheit? @Humungus, hab erneut vielen Dank, für fachkundigen Rat und Anteilnahme. Deine Argumentation leuchtet mir vollständig ein, einschließlich Schlussempfehlung. Klasse Forum, im ersten Anlauf. Danke auch an die Macher! |
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