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Körperverletzung

Dies ist eine Diskussion zu Körperverletzung innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 02.03.2010, 12:04
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Körperverletzung

Hallo zusammen,

wenn ein doc ohne wissen des Patienten ihn operiert stellt das ja eine körperverletzung dar.
meine frage ist aber nun ob dies nicht auch die qualifikation zur gefährlichen körperverletzung erfüllt.
in 224 nr.5 ist ja die lebensgefährliche behandlung normiert

wäre dies dann immer zu bejahen? kommt es auf die art des eingriffes an? weil rein theoretisch kann es ja auch bei den simpelsten standart operationen zu komplikationen kommen
oder müsste es zur erfüllung überhaupt erst zu dieser komplikation gekommen sein wobei ich der auffassung bin das die operation an sich ohne wissen des patienten immer eine lebensgefährliche behandlung darstellen würde



mfg Jay
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Alt 03.03.2010, 15:54
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AW: Körperverletzung

Zitat:
Zitat von Jay187
wenn ein doc ohne wissen des Patienten ihn operiert stellt das ja eine körperverletzung dar.
Es stellt auch mit Wissen des Patienten eine Körperverletzung dar. Diese bleibt nur eben immer dann straffrei, wenn sie mit wirksamer Einwilligung des Patienten erfolgte und nicht sittenwidrig war. (->§228 StGB)
Zitat:
meine frage ist aber nun ob dies nicht auch die qualifikation zur gefährlichen körperverletzung erfüllt.
in 224 nr.5 ist ja die lebensgefährliche behandlung normiert
Operationsbesteck ist "gefährlicher Gegenstand" im Sinne von Nr.2.

Insofern wird ein ärztlicher Eingriff fast immer ggf. §224 StGB erfüllen.

Zitat:
wäre dies dann immer zu bejahen? kommt es auf die art des eingriffes an? weil rein theoretisch kann es ja auch bei den simpelsten standart operationen zu komplikationen kommen
oder müsste es zur erfüllung überhaupt erst zu dieser komplikation gekommen sein wobei ich der auffassung bin das die operation an sich ohne wissen des patienten immer eine lebensgefährliche behandlung darstellen würde
Die Frage stellt sich nicht, siehe oben.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 03.03.2010, 16:41
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AW: Körperverletzung

ne es erfüllt nicht Nr.2
Gibt 2 BGH Urteile dazu, die Operationsinstrumente und der gleichen bei richtiger anwendung nicht als gefährliches werkzeug ansehen

ausserdem müsste selbst wenn nr.2 erfüllt ist weiterhin gucken ob auch weiter alternativen in betracht kommen

hab mal in einigen kommentaren nachgeschaut...da wird soetwas aber noch nicht einmal angesprochen
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  #4 (permalink)  
Alt 05.03.2010, 15:23
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AW: Körperverletzung

Dann wäre auch zu klären ob es Vorsatz war.
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Alt 05.03.2010, 15:46
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AW: Körperverletzung

Zitat:
Zitat von 3LTI
Dann wäre auch zu klären ob es Vorsatz war.
Das wird wohl regelmäßig bei der Arzthaftung nicht der Fall sein. Zwar ist die Operation natürlich mit Vorsatz durchgeführt, der Arzt geht aber davon aus, dass sie im Einverständnis des Patienten und nach angemessenem Können durchgeführt wird. Erst, wenn der Arzt weiß, dass eines von beidem nicht der Fall ist, kann Vorsatz angenommen werden.

Eine Operation ist auch nicht per se ein lebensgefährlicher Eingriff, weil der Operationsbegriff weit gefasst werden muss. Auch das Ausschälen einer Warze am Finger ist eine OP.
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Alt 08.03.2010, 18:12
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AW: Körperverletzung

Zitat:
Zitat von Jay187
ne es erfüllt nicht Nr.2
Gibt 2 BGH Urteile dazu, die Operationsinstrumente und der gleichen bei richtiger anwendung nicht als gefährliches werkzeug ansehen
Bei "richtiger Anwendung" (dazu gehört auch die wirksame Einwilligung des Patienten) stellt sich die Frage nach der Körperverletzung überhaupt nicht...
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  #7 (permalink)  
Alt 08.03.2010, 18:14
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AW: Körperverletzung

Zitat:
Zitat von Humungus
Das wird wohl regelmäßig bei der Arzthaftung nicht der Fall sein. Zwar ist die Operation natürlich mit Vorsatz durchgeführt, der Arzt geht aber davon aus, dass sie im Einverständnis des Patienten und nach angemessenem Können durchgeführt wird. Erst, wenn der Arzt weiß, dass eines von beidem nicht der Fall ist, kann Vorsatz angenommen werden.
"Vorsatz" würde hier voraussetzen, daß der Arzt vorsätzlich beabsichtigt hat, dem Patienten Schaden zuzufügen oder vorsätzlich ohne wirksame Einwilligung operiert hat. Das ist bei einem "Kunstfehler" aber logischerweise nicht der Fall.

Zitat:
Eine Operation ist auch nicht per se ein lebensgefährlicher Eingriff, weil der Operationsbegriff weit gefasst werden muss. Auch das Ausschälen einer Warze am Finger ist eine OP.
So ist es. Wenn ich richtig sehe, sprechen Ärzte ja auch generell nicht von "Operationen", sondern von "Eingriffen".
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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