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Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Dies ist eine Diskussion zu Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung innerhalb des Forums Medizinrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 09:46
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Question Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... kann ein Arbeitgeber eine Impf-Pflicht anordnen wenn man als Arbeitnehmer / Fachkraft
in einem Aufgabenbereich tätig ist, der durch eine relativ hohe Anzahl von Außenkontakten
bzw. Kundenkontakten gekennzeichnet ist ?! Ich denke mal, dass wäre auch auf Grund der
aktuellen Faktenlage problematisch, denn der Impfstoff ist bezgl. der Nebenwirkungen derzeit
sehr umstritten. Vor diesem Hintergrund ein Umstand, der durchaus erklärungsbedürftig ist.
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  #2 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 12:57
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AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Zitat:
Zitat von helmes63
Ich denke mal, dass wäre auch auf Grund der
aktuellen Faktenlage problematisch, denn der Impfstoff ist bezgl. der Nebenwirkungen derzeit sehr umstritten. Vor diesem Hintergrund ein Umstand, der durchaus erklärungsbedürftig ist.
Sowohl bezüglich der Gefahren der Schweinegrippe selbst als auch bezüglich der Gefahren der Impfung (Nebenwirkungen) wird von den Medien heftigst übertrieben. Von so einer Panikmache sollte man sich nicht beeindrucken lassen.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 13:04
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AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Zitat:
Zitat von helmes63
... kann ein Arbeitgeber eine Impf-Pflicht anordnen
Es gibt keine direkte Impfpflicht. Indirekt schon, aber dann mehr nach den arbeitmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gemäß der Biostoffverordnung. Die gilt meist für Mitarbeiter in medizinischen Berufen oder wo Menschen gepflegt und betreut werden.

Dieses Thema jetzt hier zu erläutern macht keinen Sinn. Ich gehe lieber auf konkrete Fälle ein.

Gruß

Pro
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  #4 (permalink)  
Alt 20.11.2009, 21:07
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AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Nein, ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht verpflichten sich impfen zu lassen. Immerhin ist das ein körperlicher Eingriff, der als Körperverletzung geahndet werden könnte, würde man dem nicht selbst zustimmen. Offensichtlich ist das dem Arbeitgeber nicht bewusst. Selbst Krankenhäuser können ihr Personal nicht zwingen sich impfen zu lassen. Sie können lediglich dazu raten.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 12:53
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AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Zitat:
Zitat von vico
Selbst Krankenhäuser können ihr Personal nicht zwingen sich impfen zu lassen. Sie können lediglich dazu raten.
Das ist fast richtig. Da ich keine Lust habe dies hier ständig zu erläutern, stelle ich gern einen Link ein.

Hier klicken.

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 09:01
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AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Zitat:
Zitat von gilda
Anhang IV der Biostoffverordnung wurde aufgehoben.
http://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv/
Stimmt, dies wurde ja ersetzt durch die ArbMedVV. Und genau diese Verordnung sollte man sich einfach mal durchlesen. Explizit den Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Gruß

Pro
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  #7 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 10:52
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AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Zitat:
Zitat von gilda
Auszug aus dem Anhang Arbeitsmed. Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie
weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Auch der Auszug und insbesondere der Hinweis "Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen." ändert nichts an der arbeitsrechtlichen Situation. Das dieser Hinweis in der ArbMedVV gegeben wird ist nicht verwunderlich, da es immer noch keine Impfplicht in Deutschland gibt. Und dennoch kann diese Ablehnung der Impfung arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich tragen. Aber dies wurde bereits mehrfach in diesem Forum erklärt, und daran ändert auch der Übergang des Anhang IV der BioStoffV zur ArbMedVV nichts.

Gruß

Pro
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  #8 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 14:20
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AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Zitat:
Zitat von gilda
Wie Sie selbst schreiben, gibt es in Deutschland keine Impfpflicht für Arbeitnehmer, auch nicht in medizinischen Berufen, noch nicht einmal im Soldatengesetz, insofern kann ein AG auch keinen AN zur Impfung zwingen.

Einzig bei der Neuanstellung bleibt zu befürchten, dass der AG einem anderen Bewerber den Vorzug gibt.

Sehe ich auch so. Lässt sich ein Angestellter im medizinischen Bereich nicht impfen gegen die Neue Grippe, so ist das auch kein Kündigungsgrund. Bei der Personalknappheit im medizinischen Bereich wird kein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus diesem Grunde kündigen.
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  #9 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 09:28
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Question AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Bei Hertha BSC und Schalke 04 wurde aber offenkundig eine Impfung
angeordnen. Somit kommt es hier ja wohl auch auf den jeweiligen
Arbeitgeber an.
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  #10 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 10:14
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AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung

Zitat:
Zitat von gilda
Wie Sie selbst schreiben, gibt es in Deutschland keine Impfpflicht für Arbeitnehmer, auch nicht in medizinischen Berufen, noch nicht einmal im Soldatengesetz, insofern kann ein AG auch keinen AN zur Impfung zwingen.
Nicht direkt, aber eben indirekt. Weshalb, dass habe ich bereits mehrfach in diesem Forum geschrieben.
Zitat:
Zitat von gilda
Einzig bei der Neuanstellung bleibt zu befürchten, dass der AG einem anderen Bewerber den Vorzug gibt.
Ist es dann keine Ungleichbehandlung? Sie meinen also, dass ein AN nur eingestellt wird, wenn er eine entsprechende Impfung nachweisen kann und im Gegenzug müssen die bereits beschäftigten AN keine Impfung nachweisen? Sorry, dass kann nicht ernst gemeint sein.
Zitat:
Zitat von gilda
Worauf stützen sich denn diese arbeitsrechtlichen Folgen?
Ich hatte bereits geschrieben, dass mir ein solches arbeitsrechtliches Verfahren nicht bekannt ist. Einserseits hat der AG gemäß § 3 ArbSchG eine Verpflichtung zu erfüllen und weiterhin gemäß § 15 BioStoffV eine arbeitsmedizinische Vorsorge in Verbindung mit der ArbMedVV zu treffen. Wenn ein Mitarbeiter sich nun weigert diesen Grundpflichten des Arbeitgebers zu folgen, dann ist der Arbeitgeber gezwungen den Zustand so zu ändern, dass es ihm im Falle eines Falles nicht nachteiligt wird. Was bleibt als dem AG übrig? Richtig, er versetzt den MA auf eine Stelle wo er diese Grundpflicht nicht erfüllen muss. Kann er den MA wegen fehlender Stelle nicht versetzen, so bedarf es einer gerichtlichen Klärung. Und genau solch eine Entscheidung ist mir nicht bekannt, was aber solche arbeitsrechtlichen Belange eben nicht ausschließt.
Zitat:
Zitat von gilda
Die einzige Diskussion, die ich in diesem Forum fand, bezog sich auf die Abfrage des AG zum Impfschutz.
Dem Link hätten Sie vielleicht mal intensiv folgen sollen, dann wäre mir die weiderholte Erklärung erspart geblieben.
Zitat:
Zitat von vico
Lässt sich ein Angestellter im medizinischen Bereich nicht impfen gegen die Neue Grippe, so ist das auch kein Kündigungsgrund. Bei der Personalknappheit im medizinischen Bereich wird kein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus diesem Grunde kündigen.
Allein diese Gedanken zeugen von einer arbeitsrechtlichen Unwissenheit, weshalb ich nicht näher darauf eingehe.
Zitat:
Zitat von helmes63
Bei Hertha BSC und Schalke 04 wurde aber offenkundig eine Impfung angeordnen. Somit kommt es hier ja wohl auch auf den jeweiligen
Arbeitgeber an.
Nicht schlecht. Dies wird sicherlich vor Vertragsschluss festgehalten und hat auch versicherungsrechtliche Gründe.

Um nochmal zur Impflicht ansich zu kommen. Vielen denken das es derzeit nicht möglich ist, einen Menschen in Deutschland gegen seinen Willen zu impfen. Da darf ich doch mal glatt auf den § 20 Abs. 6 IfSG hinweisen.

Zitat § 20 Abs. 6 IfSG;
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.


Gruß

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