Dies ist eine Diskussion zu Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung innerhalb des Forums Medizinrecht
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| ... kann ein Arbeitgeber eine Impf-Pflicht anordnen wenn man als Arbeitnehmer / Fachkraft in einem Aufgabenbereich tätig ist, der durch eine relativ hohe Anzahl von Außenkontakten bzw. Kundenkontakten gekennzeichnet ist ?! Ich denke mal, dass wäre auch auf Grund der aktuellen Faktenlage problematisch, denn der Impfstoff ist bezgl. der Nebenwirkungen derzeit sehr umstritten. Vor diesem Hintergrund ein Umstand, der durchaus erklärungsbedürftig ist. |
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| AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung Zitat:
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| AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung Zitat:
Dieses Thema jetzt hier zu erläutern macht keinen Sinn. Ich gehe lieber auf konkrete Fälle ein. Gruß Pro |
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| AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung Nein, ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht verpflichten sich impfen zu lassen. Immerhin ist das ein körperlicher Eingriff, der als Körperverletzung geahndet werden könnte, würde man dem nicht selbst zustimmen. Offensichtlich ist das dem Arbeitgeber nicht bewusst. Selbst Krankenhäuser können ihr Personal nicht zwingen sich impfen zu lassen. Sie können lediglich dazu raten. |
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| AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung Zitat:
Hier klicken. Gruß Pro |
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| AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung Zitat:
Sehe ich auch so. Lässt sich ein Angestellter im medizinischen Bereich nicht impfen gegen die Neue Grippe, so ist das auch kein Kündigungsgrund. Bei der Personalknappheit im medizinischen Bereich wird kein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus diesem Grunde kündigen. |
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| Bei Hertha BSC und Schalke 04 wurde aber offenkundig eine Impfung angeordnen. Somit kommt es hier ja wohl auch auf den jeweiligen Arbeitgeber an. |
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| AW: Impf-Pflicht als Arbeitgeber-Anweisung Zitat:
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Nicht schlecht. Dies wird sicherlich vor Vertragsschluss festgehalten und hat auch versicherungsrechtliche Gründe. Um nochmal zur Impflicht ansich zu kommen. Vielen denken das es derzeit nicht möglich ist, einen Menschen in Deutschland gegen seinen Willen zu impfen. Da darf ich doch mal glatt auf den § 20 Abs. 6 IfSG hinweisen. Zitat § 20 Abs. 6 IfSG; Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Gruß Pro |
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