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Hygienerecht in der Notfallmedizin

Dies ist eine Diskussion zu Hygienerecht in der Notfallmedizin innerhalb des Forums Medizinrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.02.2011, 13:23
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Hygienerecht in der Notfallmedizin

Guten Tag!

Ich habe heute eine Klausur in dem Fach "Notfallmedizin" geschrieben und dort wurde behauptet, dass Gefäßzugänge unter gleichen hygienischen Bedingungen gelegt werden sollten wie in der Klinik.
Ich bin mir jedoch sehr sicher gelesen zu haben, dass wenn "Gefahr in Verzug" ist, wie es ja auf Notfallsituationen oft zutrifft, bestimmte Maßnahmen im Sinne der Wichtigkeit anderer vernachlässigt werden dürfen.
Gibt es einen solchen Paragraphen, den ich als Quelle angeben kann? Ich finde nämlich partout diesen Abschnitt in den Lehrbüchern nicht mehr...

Wäre über die Hilfe sehr dankbar!

Liebe Grüße
XNick
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  #2 (permalink)  
Alt 10.02.2011, 14:21
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AW: Hygienerecht in der Notfallmedizin

Zitat:
Zitat von XNick83 Beitrag anzeigen
...dort wurde behauptet, dass Gefäßzugänge unter gleichen hygienischen Bedingungen gelegt werden sollten wie in der Klinik.
Das ist auch korrekt.
Zitat:
Ich bin mir jedoch sehr sicher gelesen zu haben, dass wenn "Gefahr in Verzug" ist, wie es ja auf Notfallsituationen oft zutrifft, bestimmte Maßnahmen im Sinne der Wichtigkeit anderer vernachlässigt werden dürfen.
Das ist ebenfalls korrekt, aber leider viel zu allgemein ausgedrückt.

In einem Fall vitaler Bedrohung können die Hygienestandards so weit vernachlässigt werden, wie es nach den Umständen unvermeidbar ist. Man muss sich allerdings fragen, welchen Notfall es gibt, bei dem ein Gefäßzugang sofort gelegt werden muss und nicht etwa eine Minute vorhanden ist, um die hygienischen Grundregeln zu beachten. Man denke (bevor jetzt die Reanimation kommt!) auch an die Möglichkeit endotrachealer Medikamentenzufuhr.

Zitat:
Gibt es einen solchen Paragraphen, den ich als Quelle angeben kann? Ich finde nämlich partout diesen Abschnitt in den Lehrbüchern nicht mehr...
Da kenne ich den klassischen Satz "Überleben geht vor Sterilität!" Der regelt aber eher perakute Situationen wie Amputationen oder Stichverletzungen, weniger das Legen eines Gefäßzugangs. Rechtliche Grundlage muss eine Entkräftung der Dienstpflichten eines Arztes sein, bzw. eine Neuordnung der Priorität hin zur Lebenserhaltung. Zentral hier ist der §34 StGB. Sinnvoller wäre es aber tatsächlich, wenn Du in notfallmedizinischen Büchern nach Aussagen suchst.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.02.2011, 14:42
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Lightbulb AW: Hygienerecht in der Notfallmedizin

Ganz vielen lieben Dank für die Antwort. Hat mir bei meiner Reklamation der Frage wirklich weitergeholfen und nicht zuletzt konnte ich auf das Praktikum verweisen, bei dem uns stets im Rahmen des ALS (Advanced Life Support) gesagt wurde, wir sollten nicht die Wirkzeit der Desinfektion einhalten, denn "die Reanimation habe jetzt Vorrang(!)". Zudem ist nach neuesten Richtlinien eine Gabe von Medikamenten endotracheal obsolet und darf rein rechtlich so nicht mehr vorgenommen werden, vielleicht auch für Sie ganz interessant (ERC Richtlinien 2010).

Nochmals besten Dank und noch einen schönen Tag!
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  #4 (permalink)  
Alt 10.02.2011, 14:56
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AW: Hygienerecht in der Notfallmedizin

Zitat:
Zitat von XNick83 Beitrag anzeigen
Zudem ist nach neuesten Richtlinien eine Gabe von Medikamenten endotracheal obsolet und darf rein rechtlich so nicht mehr vorgenommen werden,
Wo steht das? Können Sie das belegen?

Die Tatsache, dass eine intratracheale Medikation nicht mehr empfohlen wird, heißt weder, dass sie obsolet ist noch dass sie nicht mehr vorgenommen werden darf.

Immerhin interessant, wie sich auch in diesem Bereich die Meinungen alle fünf Jahre ändern.
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Alt 10.02.2011, 15:28
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AW: Hygienerecht in der Notfallmedizin

Da haben Sie recht - Ich habe es etwas überzogen dargestellt. "Nicht mehr empfohlen" trifft es ganz gut - Aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen und der Studienlage wird die endotracheale Medikamentengabe jedoch obsolet werden, war/ist aber nur eine Vermutung ..
So wie meine Vermutung, dass man einst nur noch Herzmassage (zumindest im Rahmen der Laienreanimation) betreiben wird und die Sauerstoffgabe sich sicherlich, was das Outcome betrifft, als reine Verzögerung einer effizienten durchgängig durchgeführten Herzdruckmassage herausstellen wird.. Aber wie gesagt, das ist Zukunftsmusik, aber ein Trend zeichnet sich ja bereits ab ( 2:15 -> 15:2 -> 30:2).
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  #6 (permalink)  
Alt 10.02.2011, 15:40
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AW: Hygienerecht in der Notfallmedizin

Zitat:
Zitat von XNick83 Beitrag anzeigen
So wie meine Vermutung, dass man einst nur noch Herzmassage (zumindest im Rahmen der Laienreanimation) betreiben wird und die Sauerstoffgabe sich sicherlich, was das Outcome betrifft, als reine Verzögerung einer effizienten durchgängig durchgeführten Herzdruckmassage herausstellen wird.. Aber wie gesagt, das ist Zukunftsmusik, aber ein Trend zeichnet sich ja bereits ab ( 2:15 -> 15:2 -> 30:2).
Diesen Trend beobachte ich auch (habe die erste Frequenz noch im Studium gelernt).

Sagen wir es mal so: eigentlich ist es weniger wichtig, ob die richtige Frequenz eingehalten wird oder wie die Medikamente gegeben werden: das Entscheidende ist das schnellstmögliche Eingreifen, und zwar durch die Laien, die einen Notfall beobachten. Ein Laie, der wenigstens herzmassiert, erreicht ein Vielfaches von dem Laien, der alles weiß, aber auf den Notarzt wartet.
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