Dies ist eine Diskussion zu Greift Paragraph 810 BGB bei einer medizinischen Studie? innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Nehmen wir an, ein Proband moechte im Rahmen von bzw. nach Abschluss einer medizinischen Studie seine radiologischen Aufnahmen (z.B. MRT Bilder als Rohdaten auf CD, OHNE objektive oder subjektive Befundberichte) erhalten. Technisch ist dies auch bei dieser anonymisierten Studie moeglich, indem die Daten-CD direkt bei / nach der Untersuchung gebrannt wird. Kann der Studienarzt die Herausgabe der Befunde verweigern, oder hat ein Mensch aus als Proband im Rahmen einer medizinischen Studie ein Anrecht auf die ueber ihn erhobenen Befunde / Untersuchungen? Vielen Dank! |
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| AW: Greift Paragraph 810 BGB bei einer medizinischen Studie? Zumindest bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis besteht ein Einsichtsrecht in nahezu alle Befunde (auch die subjektiven), das sich in erster Linie aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung herleiten lässt. Hier zum Nachlesen (die Zusammenfassung der Ärztekammer ist eher zurückhaltend): http://www.laekh.de/upload/Hess._Aer...2005_11_14.pdf http://www.schweigepflicht-online.de...eneinsicht.htm Ich bin mir aber nicht sicher, ob es sich bei einer medizinischen Studie um ein solches Verhältnis handelt, das wird von den Umständen abhängen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sollte aber auch hier greifen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Greift Paragraph 810 BGB bei einer medizinischen Studie? http://www.vlk-online.de/files/artic...f3c6e50c31.pdf @seitenblick zu humi: was ist eigentl mit einem pathologie-befund - wer darf da einsicht verlangen ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Greift Paragraph 810 BGB bei einer medizinischen Studie? Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Greift Paragraph 810 BGB bei einer medizinischen Studie? Vielen Dank fuer die Antworten, Humungus und hera! Leider hilft mir das noch nicht ganz weiter; das Problem ist ja, dass wir hier von einem PROBANDEN ausgehen und nicht von einem PATIENTEN. Ein Patient ist ein Mensch, der an einer Krankheit oder an den Folgen eines Unfalls leidet und deshalb behandelt wird. Ein Proband ist, nach dem lateinischen Wort probare − prüfen, eine Person, die sich einer Prüfung unterzieht oder als Test- oder Vergleichsperson einer Prüfung im weitesten Sinne unterzogen wird. Gehen wir also mal davon aus, dass es sich bei dem Probanden um einen gesunden Menschen handelt, der nicht etwa wegen seiner Krankheit an einer Studie teilnehmen darf, sondern einzig und allein zum Zwecke der Forschung als gesunder Proband fuer die Studie fungiert. Wie waere die Gesetzeslage in solch einem Fall? Wenn noch jemand einen Tipp / eine Antwort haette, waere ich sehr dankbar. |
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