Dies ist eine Diskussion zu Führungszeugnis laut Approbationsordnung innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Führungszeugnis laut Approbationsordnung Ich habe eine Frage bezüglich der Approbationsordnung für Mediziner. Soweit ich informiert bin, muss man zum Examen ein behördliches Führungszeugnis vorlegen, das keine Eintragungen aufweisen darf. Führt folgender Fall zu einer Eintragung im behördlichen Führungszeugnis und welche Auswirkungen hat das für einen Studenten: Wenn ein heute 24 jähriger Medizinstudent mit 19 Jahren (im Jahr 2003) wegen Alkohol am Steuer (1,5 Promille) zu 50 Sozialstunden und 10 Monaten Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verurteilt wurde, steht dies in seinem behördlichen Führungszeugnis? Oder gilt dies als Jugendstrafe, weil keine Geldstrafe sondern Sozialstunden verhängt wurden? Falls ja, nach wie viel Jahren wird eine solche Eintragung wieder gelöscht? Vielen Dank! |
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| AW: Führungszeugnis laut Approbationsordnung Hallo! Wenn ich das auf die Schnelle richtig gelesen habe im §32 Abs. 2 BZRG, dann wird eine solche Verurteilung garnicht erst eingetragen. Soweit ich es in Erinnerung habe, kommt es auch auf den Eintrag im FZ an - die AppO ist da ja nicht ganz deutlich. Sofern mir niemand zuvor kommt, werde ich nachher noch einmal in Ruhe nachschauen und mich noch einmal melden. VG Peter
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| AW: Führungszeugnis laut Approbationsordnung Hallo Peter! Danke für Deine schnelle Antwort! Ich bin mir mittlerweile nicht mehr ganz sicher, ob die Sache als Jugendstrafe gewertet wurde, weil derjenige damals direkt nach dem Abitur noch kein geregeltes Einkommen hatte und deshalb die Sozialstunden angeordnet wurden. Ich weiß aber definitiv, dass im polizeilichen Führungszeugnis (Belegart "N") dieser Person keine Eintragungen gemacht wurden, was laut meinen Infos auch bedeutet, dass im behördlichen/amtlichen Führungszeugnis auch keine Einträge vorhanden sein dürften. Darüber hinaus kam es damals ja nicht zu einer Geld- oder Haftstrafe, was nach dem von dir angeführten §32 BZRG auch zu keinem Eintrag führen dürfte. Vielen vielen Dank für Deine Bemühungen! |
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| AW: Führungszeugnis laut Approbationsordnung Hi! Also ich würde mir da grds. nicht all zu viele Sorgen machen. Am schnellsten bekommt man Auskunft, wenn man sich so ein Führungszeugnis anfordert (ist aber laut AppO glaube ich nur 6 Wochen gültig!). Sollte DANN was darin zu finden sein, kann man immer noch mit dem/der Prüfungsausschussvorsitzenden darüber verhandeln, ob das Fachrelevant ist. Manche Delikte sind für die Zulassung nicht weiter relevant. Es gilt ja auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - eine Verurteilung wegen eines Ladendiebstahls von 12,99 EUR Warenwert kann nicht so ohne weiteres in die Berufsfreiheit eingreifen (Art. 12 Abs. 1 GG). So würde ich es auch in diesem Fall sehen. Einmal vorgekommen ist kein Indikator für einen chronischen Alkoholabusus. Daher keine Disqualifikation. Aber das ist NUR MEINE Meinung! Nach dem was Du nun geschrieben hast, sollte das FZ ohnehin "saub(a)er" sein ![]() VG, Peter
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| AW: Führungszeugnis laut Approbationsordnung Super, dann bin ich erstmal beruhigt. Ich glaube, ich bestelle mir trotzdem zur Absicherung mal ein polizeiliches Führungszeugnis. ![]() Dank Dir für Deine Hilfe!! |
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| AW: Führungszeugnis laut Approbationsordnung *verneig* Immer wieder gerne!
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