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Frage zur Labormeldepflicht (Infektionsschutz)

Dies ist eine Diskussion zu Frage zur Labormeldepflicht (Infektionsschutz) innerhalb des Forums Medizinrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.04.2012, 06:28
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Frage zur Labormeldepflicht (Infektionsschutz)

Liebes Forum,

als neuer Benutzer stelle ich gleich eine Frage zum Meldewesen von Infektionskrankheiten. Ich hoffe, dass dies das richtige Unterforum dafür ist. Bitte bei etwaigen Antworten berücksichtigen, dass ich kein Jurist, sondern Mediziner bin.

Es geht mir um die Labormeldepflicht von Infektionskrankheiten. Diese ist prinzipiell im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Auf der Grundlage von §15 IfSG haben einige Bundesländer (vor allem die neuen) Meldeverordnungen erlassen:
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__15.html

Diese "IfSG-Meldeverordnungen" (IfSGMeldeVO) erweitern die Meldepflichten nach §7 IfSG zum Teil erheblich. Als Beispiel hierfür habe ich die sächsische IfSGMeldeVO gefunden:
http://www.interjur.de/Saechsische%2...dnung_WS02.pdf (ab Seite 187).

Nun die eigentliche Frage:
Ist ein Labor mit Sitz in einem anderen Bundesland verpflichtet, der Meldepflicht z. B. nach sächsischer IfSGMeldeVO nachzukommen? Wonach richtet sich überhaupt, welche IfSGMeldeVO zusätzlich zum IfSG zur Anwendung kommt? Nach dem Sitz des Labors, dem Sitz des zuständigen Gesundheitsamtes oder dem Wohnort des Patienten??

Für sachdienliche Antworten schon einmal vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.04.2012, 20:48
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AW: Frage zur Labormeldepflicht (Infektionsschutz)

Dann versuche ich es vorweg mal mit einer einfacheren Frage:
Ist die Aussage, die ich gehört habe, korrekt, dass eine Länderverordnung einen höheren rechtlichen "Status" hat, wenn sie auf der Grundlage eines Bundesgesetzes erlassen wird oder in einem solchen sogar ausdrücklich vorgesehen ist?
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  #3 (permalink)  
Alt 28.04.2012, 11:44
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AW: Frage zur Labormeldepflicht (Infektionsschutz)

Zitat:
Zitat von GreenFM Beitrag anzeigen
Wonach richtet sich überhaupt, welche IfSGMeldeVO zusätzlich zum IfSG zur Anwendung kommt? Nach dem Sitz des Labors, dem Sitz des zuständigen Gesundheitsamtes oder dem Wohnort des Patienten??
Meines Wissens nach dem Sitz des Labors. Für etwas anderes sehe ich keine Rechtsgrundlage.

Die Meldepflicht liegt ja ggf. beim Labor, nicht beim Patienten.

Im übrigen weiß das Labor häufig gar nicht, wo der Patient wohnt, denn es kennt häufig dessen Namen gar nicht. Die Probe wird mit einer verschlüsselten Kennung an das Labor gegeben, so daß nur der Arzt, der die Untersuchung in Auftrag gegeben hat, weiß wem das Ergebnis zuzuordnen ist.

Eine Weitergabe der Patientendaten vom Arzt an das Labor ist im Regelfall sowieso nur mit einer vorherigen Schweigepflichtsentbindung zulässig.

(»»» Ärzte, Labors und Datenschutz)
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(Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.)
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infektionsschutzgesetz, meldepflicht, meldeverordnung

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