Dies ist eine Diskussion zu Frage zur Labormeldepflicht (Infektionsschutz) innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Frage zur Labormeldepflicht (Infektionsschutz) als neuer Benutzer stelle ich gleich eine Frage zum Meldewesen von Infektionskrankheiten. Ich hoffe, dass dies das richtige Unterforum dafür ist. Bitte bei etwaigen Antworten berücksichtigen, dass ich kein Jurist, sondern Mediziner bin. Es geht mir um die Labormeldepflicht von Infektionskrankheiten. Diese ist prinzipiell im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Auf der Grundlage von §15 IfSG haben einige Bundesländer (vor allem die neuen) Meldeverordnungen erlassen: http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__15.html Diese "IfSG-Meldeverordnungen" (IfSGMeldeVO) erweitern die Meldepflichten nach §7 IfSG zum Teil erheblich. Als Beispiel hierfür habe ich die sächsische IfSGMeldeVO gefunden: http://www.interjur.de/Saechsische%2...dnung_WS02.pdf (ab Seite 187). Nun die eigentliche Frage: Ist ein Labor mit Sitz in einem anderen Bundesland verpflichtet, der Meldepflicht z. B. nach sächsischer IfSGMeldeVO nachzukommen? Wonach richtet sich überhaupt, welche IfSGMeldeVO zusätzlich zum IfSG zur Anwendung kommt? Nach dem Sitz des Labors, dem Sitz des zuständigen Gesundheitsamtes oder dem Wohnort des Patienten?? Für sachdienliche Antworten schon einmal vielen Dank! |
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| AW: Frage zur Labormeldepflicht (Infektionsschutz) Dann versuche ich es vorweg mal mit einer einfacheren Frage: Ist die Aussage, die ich gehört habe, korrekt, dass eine Länderverordnung einen höheren rechtlichen "Status" hat, wenn sie auf der Grundlage eines Bundesgesetzes erlassen wird oder in einem solchen sogar ausdrücklich vorgesehen ist? |
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| AW: Frage zur Labormeldepflicht (Infektionsschutz) Zitat:
Die Meldepflicht liegt ja ggf. beim Labor, nicht beim Patienten. Im übrigen weiß das Labor häufig gar nicht, wo der Patient wohnt, denn es kennt häufig dessen Namen gar nicht. Die Probe wird mit einer verschlüsselten Kennung an das Labor gegeben, so daß nur der Arzt, der die Untersuchung in Auftrag gegeben hat, weiß wem das Ergebnis zuzuordnen ist. Eine Weitergabe der Patientendaten vom Arzt an das Labor ist im Regelfall sowieso nur mit einer vorherigen Schweigepflichtsentbindung zulässig. (»»» Ärzte, Labors und Datenschutz)
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| infektionsschutzgesetz, meldepflicht, meldeverordnung |
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