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Einsicht / Pflegedokumentation / Altenheim

Dies ist eine Diskussion zu Einsicht / Pflegedokumentation / Altenheim innerhalb des Forums Medizinrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.05.2009, 17:45
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Einsicht / Pflegedokumentation / Altenheim

Hallo...

ich hoffe ich bin hier richtig, da ja glaub ich auch Patientenrecht hier rein gehört:

angenommen die zu Pflegende Frau X hat eine Betreuerin u.a mit dem Bereich Gesundheit (weiß nicht wie das genau heißt)....Frau X hat ja ein Recht auf Einsicht in ihre Pflegedokumentation bzw. Patientenakte. Sie kann weiter ihrem Sohn eine Vollmacht zur Einsicht ausstellen. Angenommen der Sohn bekäme die Vollmacht ist dieses Recht zur Einsichtnahme unerschütterlich oder darf die Betreuerin die Einsicht untersagen? Ich weiß jetzt nicht wie ich das anders formulieren könnte.


Gruß Lurchiviolett
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  #2 (permalink)  
Alt 03.05.2009, 17:48
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AW: Einsicht / Pflegedokumentation / Altenheim

Meiner Meinung nach hat die Frau X selber in diesem Bereich nichts mehr zu sagen, sondern ihre Betreuerin. Ich weiß allerdings nicht, inwieweit die Betreuung in der Gesundheitsfürsorge auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert. Vielleicht kennt sich jemand im Betreuungsrecht besser aus...
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.05.2009, 14:42
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AW: Einsicht / Pflegedokumentation / Altenheim

Wenn eine Betreuerin für den Bereich Gesundheitsvorsorge für Frau X angeordnet wurde, so bedeutet das nicht, dass sie in anderen Dingen des Lebens ihren Willen nicht mehr kund tun kann. Ich denke schon, dass Frau X ihrem Sohn die Einsichtnahme in die Akten ermöglichen kann. Allerdings denke ich nicht, dass damit die Einsichtnahme der Betreuerin ad acta gelegt wird. Wenn sie in diesem Bereich die Fürsorge übernommen hat, so muss sie auch die Patientenakte einsehen können.
Doch was spricht dagegen wenn es der Sohn auch tun darf?
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  #4 (permalink)  
Alt 07.05.2009, 08:33
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AW: Einsicht / Pflegedokumentation / Altenheim

Zitat:
Zitat von vico
Doch was spricht dagegen wenn es der Sohn auch tun darf?
Dem Sohn fehlt die Befugnis zur Einsicht und Frau X fehlt die Befugniserteilungsmöglichkeit, da eine Betreuerin gemäß § 1896 ff BGB für einen bestimmten Aufgabenbereich bestellt wurde. Dieser Aufgabenbereich in diesem Fall umfasst alles rund um die Gesundheit der Frau X, wofür die Betreuerin ALLEIN zuständig ist.

Gruß

Pro
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  #5 (permalink)  
Alt 13.05.2009, 23:40
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AW: Einsicht / Pflegedokumentation / Altenheim

Zitat:
Zitat von Pro
Dem Sohn fehlt die Befugnis zur Einsicht und Frau X fehlt die Befugniserteilungsmöglichkeit, da eine Betreuerin gemäß § 1896 ff BGB für einen bestimmten Aufgabenbereich bestellt wurde. Dieser Aufgabenbereich in diesem Fall umfasst alles rund um die Gesundheit der Frau X, wofür die Betreuerin ALLEIN zuständig ist.
Nein. Die Betreuung hat grundsätzlich im Einvernehmen und zusammen mit dem Betreuten zu erfolgen, soweit dies irgend möglich ist. Das heutige Betreuungsrecht unterscheidet sich da stark von dem früheren.

Die Wünsche von Frau X sind soweit irgendmöglich zu berücksichtigen, und die Betreuerin könnte einer Vollmacht von Frau X nur widersprechen, wenn es dafür schwerwiegende Gründe gibt.

Die kann es geben, muß es aber nicht geben - im Zweifelsfall klärt das das Gericht. Der zuständige Vormundschaftsrichter muß im übrigen tätig werden, wenn der Betreute offensichtlich Konflikte mit seinem Betreuer hat.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 14.05.2009, 10:02
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AW: Einsicht / Pflegedokumentation / Altenheim

Zitat:
Zitat von TomRohwer
Nein. Die Betreuung hat grundsätzlich im Einvernehmen und zusammen mit dem Betreuten zu erfolgen, soweit dies irgend möglich ist.
Richtig, ist dies nicht möglich, so wird ein Betreuer bestellt. Und wenn diese Betreuung wie in diesem Fall sich auf den Aufgabenkreis der Gesundheit des Betreuten bezieht, dann wird es auch seinen Grund haben. Wenn z.B. eine demente Patientin eine Betreuerin hat, dann hat die Patientin eben keine Entscheidungsbefugnis mehr. Jedenfalls nicht dür den Aufgabenbereich für den die Betreuerin bestellt wurde.
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Die Wünsche von Frau X sind soweit irgendmöglich zu berücksichtigen, und die Betreuerin könnte einer Vollmacht von Frau X nur widersprechen, wenn es dafür schwerwiegende Gründe gibt.
Natürlich sind die Wünsche der Betreuten zu berücksichtigen. Wenn sie aber nicht dazu in der Lage ist, dann kann sie auch keine Vollmacht erteilen. Nicht umsonst wurde eine Betreuerin bestellt, wenn es um die Gesundheit der Betreuten geht.
Zitat:
Zitat von TomRohwer
im Zweifelsfall klärt das das Gericht.
Da kann sich der Sohn gern hinwenden oder die Betreute Person sich eben auf den § 1897 Abs. 4 BGB beziehen.

Wir wissen allerdings nicht, weshalb überhaupt eine Betreuerin bestellt wurde, also woran leidet die Betreute.

Nur mal ein pers. fam. Bsp: Ein Mann erleidet einen Schlaganfall. Sein Sprachzentrum und einges mehr ist zerstört. Er ist nunmehr ein Aphasiker. Für diesen kommt genau so eine Betreuerin in Betracht. Und der Mann kann eben KEINE Vollmacht ausstellen. Denn die Betreuerin wurde mit dem Aufgabenkreis; "Sorge für die Gesundheit" bestellt.

Man muss also immer schauen, wofür wurde eine Betreuerin bestellt wurde und wie der Gesundheitszustand des Betreuten ist.

Gruß

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