Dies ist eine Diskussion zu Einsicht in Patientenakte begründen? innerhalb des Forums Medizinrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Einsicht in Patientenakte begründen? Ihm ist klar, dass er ausschliesslich objektive Befunde (Laborergebnisse, Testergebnisse, Befundberichte) anfordern kann und keine persönlichen Notizen subjektiver Art. Selbstverständlich ist er bereit, die anfallenden Kosten (für die Kopien, Porto u.s.w.) zu tragen. Frage: Muss er den Grund, warum er die Unterlagen haben will, erläutern oder sich sonstwie rechtfertigen? Bitte habt Verständnis dafür, dass B als Antwort keine Vermutungen, Einschätzungen, Meinungen u.ä. lesen möchte. Da wären wahrscheinlich auch interessante Gesichtspunkte dabei, allerdings sind für ihn zu diesem Thema nur Fakten wichtig. Erwünscht sind deshalb nur entsprechende Paragraphen, Gesetzbücher und Quellenangaben. Liebe Grüsse.... Andrea |
| |||
| AW: Einsicht in Patientenakte begründen? Zitat:
Zitat:
Edit: hier findest Du eine schöne Zusammenfassung mit vielen, vielen § und Urteilen: http://www.cloeser.org/ext/Recht_auf...entenakten.pdf Zitat:
Voilà!
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Einsicht in Patientenakte begründen? Zitat:
Allerdings steht in der PDF-Datei, dass ein rechtliches Interesse als Voraussetzung an der Einsichtnahme bestehen muss. Zumindestens für ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB. ![]() Wenn das stimmt, dann müsste B eine juristische Absicht verfolgen, wenn er Einsicht haben will. Stimmt das wirklich? Viele Grüsse Andrea |
| |||
| AW: Einsicht in Patientenakte begründen? Hast Du die Fußnote 11 gelesen? Und den Absatz davor? Bitte mal genau lesen! Schon das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berechtigt zur Einsichtnahme.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Einsicht in Patientenakte begründen? Zitat:
Ich glaub wenn Du es so exakt haben willst, dann solltest Du zu einem Anwalt gehen
__________________ Zitat:
|
| |||
| AW: Einsicht in Patientenakte begründen? Zitat:
Es geht dem guten alten B nur darum, sich auf Quellen zu stützen, die man als verbindlich betrachten kann. Es nutzt ja nichts, wenn B der sich-weigernden Krankenhaus-Leitung sagt: "Angelito aus dem Juraforum hat aber gesagt.....". |
| |||
| AW: Einsicht in Patientenakte begründen? Zitat:
Ein Hinweis: 1. wenn sich eine Krankenhausleitung weigert, hat die "Lunte gerochen". Da hilft nix mehr als Druck 2. eine Krankenhausleitung ist mit den rechtlichen Pflichten bestens vertraut. Garantiert. Die mauert, und dagegen helfen weder Paragraphen noch zitierte Urteile. Das gilt allgemein im Leben: mit solchen Dingen lassen sich vielleicht Laien beeindrucken, aber keine Profis.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Einsicht in Patientenakte begründen? Intereassant zu lesen, was die deutschen Kollegen dazu meinen. In Österreich ist dies im § 51 Ärztegesetz geregelt. Und scheint die Einsichtsrecht in Patientenakte mir umfangreicher zu sein, als die deutschen Normen. |
| |||
| AW: Einsicht in Patientenakte begründen? Die Österreicher haben das explizit in ein Gesetz geschrieben, was in Deutschland mühsam per Gerichtsurteil(en) geregelt wurde. Vom Umfang des Einsichtsrechts lese ich aber nix im §51. Interessant, dieses Gesetz! Die Gesetzesentwicklung ist in Österreich offensichtlich einen völlig anderen Weg als in Deutschland gegangen, wo die ärztliche Tätigkeit vorwiegend AppO, Weiterbildungsordnung, MBO und Urteile definiert wird.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Provider will Forderungen nicht begründen | Internetrecht | 23.04.2010 18:38 |
| DGHNO KHC: elektronische Patientenakte für die HNO | Nachrichten: Wissenschaft | 23.03.2010 14:00 |
| Unfähigkeit Nichtzulassungsbeschwerden korrekt zu begründen? | Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht | 29.09.2008 11:10 |
| Viele Ärzte, eine Patientenakte | Nachrichten: Wissenschaft | 24.07.2008 14:00 |
| Einsicht in Patientenakte auch bei Begutachtung? | Arztrecht | 21.05.2008 10:02 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios