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Datenschutzverletzung durch Facharzt

Dies ist eine Diskussion zu Datenschutzverletzung durch Facharzt innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 01.04.2008, 16:18
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AW: Datenschutzverletzung durch Facharzt

Schönen guten Tag allerseits,

als Arzt, der sich bereits etwas mit der Schweigepflicht beschäftigt hat, finde ich diese Diskussion sehr schwierig. Offensichtlich wusste hier weder der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber und letztlich auch nicht der Arzt wer was in welcher Form will oder braucht.

Ein Attest, auf dem steht "XY braucht einen Telearbeitsplatz" würde auch mir als Arbeitgeber nicht reichen (sofern es sich bei dieser Arbeitsform um eine exklusive Ausnahme handelt. Wenn Telearbeitsblätze regelhaft sind, hängt natürlich auch die Messlatte niedriger).

Also, ein bischen (medizinische) Begründung müsste schon dahinter stehen. Und da die medizinsichen Gründe in den Diagnosen liegen, wäre es wohl kaum möglich, dies ohne Nennung der Diagnosen und der daraus folgenden Einschränkungen für die "normale" Arbeit zu machen. Dann handelt es sich auch nicht mehr um ein Attest, sondern um ein Gutachten. Sofern ein Gutachten beauftragt ist, würde ich mir als Arzt auch nicht vorschreiben lassen, wie das aussehen soll. Ein Gutachten mache ich anhand der vorliegenden Befunde und ggf. nach einer entsprechenden Untersuchung. Natürlich spielt beim Inhalt auch die Zielsetzung eine Rolle.

Das grundsätzliche Einverständnis des Patienten zu dem Gutachten ist natürlich Voraussetzung. Damit ist dann m. E. auch die Schweigepflicht gegenüber dem (dem Patienten bekannten) Empfänger(n) aufgehoben.

Offensichtlich war das jedoch dem Patienten/Arbeitnehmer in dieser Form nicht klar.
Scheinbar war auch dem Arzt nach dem die erste Stellungnahme nicht ausreichte, nicht klar, was eigentlich verlangt wurde. Daher hat er halt die Flucht nach vorne gemacht und ein sehr (zu) ausführliches Gutachen geschrieben. Allerdings hätte er das nie lediglich auf Bitten des Arbeitgebers tun dürfen, sondern - wie gesagt - ist für ein Gutachten das grundsätzliche Einverständnis des Patienten erforderlich.

Da das Verhältnis Artz - Patient=Arbeitnehmer - Arbeitgeber naturgemäß sehr sensibel ist, hätten die Erfordernisse vielleicht vorher eindeutig geklärt werden müssen.

Ich wünsche noch einen schönen Tag,
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