Dies ist eine Diskussion zu Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Macht das überhaupt Sinn entsprechend zu klagen? Es gint derzeit kein Urteil, eines Patienten der beim Sozialgericht geendet is. Wie ist so ein Fall zu beurteilen? |
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| AW: Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Wie wärs denn, wenn Du sagen würdest, um welche Erkrankung und um welche Therapie es sich dreht? Allgemein gesagt werden Behandlungsmethoden durch Beschluss des gBA in den Leistungskatalog aufgenommen. Und der entscheidet offensichtlich möglichst kostensparend. Ein typisches Argument ist, die Behandlung sei nicht nachgewiesenermaßen sinnvoll - wobei Studien so hart interpretiert werden, dass man den Kopf schütteln muss. Möglich ist eine Klage natürlich, die geht dann durch die Instanzen des Sozialgerichts. Die Chancen abzuschätzen ist schwierig, das kann nur ein Experte im Sozialrecht mit medizinischen Kenntnissen bzw. Beratung.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Es handelt sich um die seltene Augenkrankheit Keratokonus. Ich habe mich heute nach ein Tipp der Kassenärtzlichen Vereinigung an den Bundespatientenbeauftragten Herr Zöllner ein Schreiben verfasst. Es geht um die Behandlung der Kollagenquervernetzung (Crosslinking) Behalte mir ein Fachanwalt für Medizin und Sozialrecht vor. Dürfte eine Rechtschutzversicherung wohl abdecken. |
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| AW: Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Zitat:
Der gBA kann hier also recht einfach die Aufnahme in den Leistungskatalog verzögern. Und er kann das, wenn er will, noch zig Jahre lang machen, bis Studien vorhanden sind, die randomisiert und prospektiv Keratokonuspatienten mit den drei möglichen Therapien behandeln: nix tun und hoffen, dass er nicht dekompensiert, pKPL oder Cross-Linking. Die neuen Verfahren in der Hornhautchirugie könnten sich eventuell dem CL als überlegen zeigen. Zitat:
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| AW: Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Nach aktuellen Stand gibt es weltweit 43 Keratokonus Studien: http://clinicaltrials.gov/ct2/results?term=Keratoconus Die Person bezieht sich nachfolgend auf die Dresdner Studie: http://www.springerlink.com/content/065714w5r67qt84v/ Zitat:
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| AW: Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Oh, eine ohne Seiler, dem Pionier? Ist wie Star Trek: die nächste Generation... Zitat:
Jeder KK-Patient sollte sich fragen, wie eine Cross-Linking-Hornhaut in 20 Jahren aussieht. Und vor allen Dingen sollte er sich fragen, ob eine vernetzte Hornhaut noch mit pKPL zu behandeln ist. Möglich, dass dann skleral transplantiert werden muss. Und das ist ein ganz anderes Kaliber. Man sieht: die Langzeitbeobachtung ist wichtig. Zitat:
Achtung, Forenregeln! Ich-Bezüge weisen auf konkrete Rechtsberatung hin und sollten unterlassen werden!
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| AW: Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Also der Antrag ist gestellt worden wurde aber abgelehnt: Zitat:
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| AW: Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Zitat:
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| AW: Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Person A hat am 14.04.2011 ein Widerspruch eingelegt für eine geplante Kostenübernahme einer ambulanten OP Mit heutigen Datum wird mitgeteilt das der Widerspruchsauschuss Ende Juli darüber entscheidet, das sind also 3 1/2 Monate. So etwas ist nicht in Ordnung. |
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| AW: Behandlungsmethode nicht im Leistungskatalog Die Frage ist, ob diese Frist satzungsgemäß ist, dazu müsste man die Satzung der entsprechenden Krankenversicherung lesen. Nur, damit keine Hoffnungen aufkommen: eigentlich ist auch der Widerspruchsausschuss gezwungen, die Übernahme der Kosten abzulehnen. Die Krankenkassen dürfen ohne Aufnahme in den Leistungskatalog nicht anders handeln.
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