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Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil

Dies ist eine Diskussion zu Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil innerhalb des Forums Medizinrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.12.2010, 01:43
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Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil

Eine grundsätzliche Frage:
Ist ein - kann ein - Arzt gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter dem Vater Auskunft zu gesundheitlichen Fragen erteilen?
Hintergrund der Frage:
Hebt das Gelöbnis des Arztes - verabschiedete Fassung des Weltärzteverbandes/genfer Fassung - die rechtliche Stellung der Mutter auf?
Ist die moralisch - ehtische Ärztepflicht über das rechtliche Mittel der Mutter zu stellen?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.12.2010, 09:16
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AW: Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil

Zitat:
Zitat von rechercheverlag Beitrag anzeigen
Ist ein - kann ein - Arzt gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter dem Vater Auskunft zu gesundheitlichen Fragen erteilen?
Unter Umständen. Man darf hier nicht vergessen, dass im Prinzip nicht die Mutter das Sagen hat, sondern das Kind. Ist klar erkennbar, dass es im mutmaßlichen Willen des Kindes ist, den Vater zu informieren, muss der Arzt so handeln. Beispiel: Münchhausen by proxy.

Zitat:
Hebt das Gelöbnis des Arztes - verabschiedete Fassung des Weltärzteverbandes/genfer Fassung - die rechtliche Stellung der Mutter auf?
Ehrlich gesagt: was der Weltärzteverband Kluges beschließt interessiert nicht. Deutsche Gesetze und Rechtsprechung sind der Maßstab.
Zitat:
Ist die moralisch - ehtische Ärztepflicht über das rechtliche Mittel der Mutter zu stellen?
Jederzeit und immer. Dies ist die Pflicht eines Arztes, schon allein wegen seiner Aufgabe, die körperliche und geistige Gesundheit seines Patienten zu schützen!
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.12.2010, 10:03
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AW: Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Man darf hier nicht vergessen, dass im Prinzip nicht die Mutter das Sagen hat, sondern das Kind.
Die hat Mutter aber das alleinige Sorgerecht (Personensorge=Gesundheitssorge) und das Bestimmungsrecht. Der Vater kann allenfalls über das Familiengericht zu solch einer Auskunft des Arztes kommen.
Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Ist klar erkennbar, dass es im mutmaßlichen Willen des Kindes ist, den Vater zu informieren, muss der Arzt so handeln.
Allein der Wille des Kindes in solch einem Fall entbindet den Arzt nicht von der Schweigepflicht gegenüber Dritte. Die Schweigepflichtentbindung kann nur der sorgeberechtigte Elternteil oder das Gericht geben.

Ich gehe von einem minderjährigen Kind aus.

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Beispiel: Münchhausen by proxy.
Das ist aber schwer nachweisbar.

Gruß

Pro
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  #4 (permalink)  
Alt 10.12.2010, 10:07
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AW: Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil

Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
Die hat Mutter aber das alleinige Sorgerecht (Personensorge=Gesundheitssorge) und das Bestimmungsrecht. Der Vater kann allenfalls über das Familiengericht zu solch einer Auskunft des Arztes kommen.
Im Allgemeinen: ja. Unter Umständen: nein.
Zitat:
Zitat von Pro
Das ist aber schwer nachweisbar.
Korrekt, aber einer der Fälle, in denen der Arzt gegen den Willen des Sorgeberechtigten handeln muss. Und die letzte Frage des TE lässt es bei mir klingeln und an solche Fälle denken.

Übrigens: der Arzt ist auch gegenüber der Mutter zum Schweigen verpflichtet. Letztendlich muss er zwischen dem Wohl des Kindes und dem Schutz der Daten abwägen. Je jünger das Kind, je eher werden die Daten gegenüber dem Sorgeberechtigten preisgegeben.
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  #5 (permalink)  
Alt 10.12.2010, 10:13
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AW: Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Unter Umständen: nein.
Wann? Allein durch die Abstammung kann man zum ausgewähltem Personenkreis gehören gegenüber dem der Arzt sein Schweigen bricht. Deshalb ist dies NUR über ein Gericht bzw die Jugendfürsorge möglich.
Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Korrekt, aber einer der Fälle, in denen der Arzt gegen den Willen des Sorgeberechtigten handeln muss.
Mag sein, aber dann nicht so.
Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Je jünger das Kind, je eher werden die Daten gegenüber dem Sorgeberechtigten preisgegeben.
Was der Vater definitiv nicht ist.

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 10.12.2010, 10:19
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AW: Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil

Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
Allein durch die Abstammung kann man zum ausgewähltem Personenkreis gehören gegenüber dem der Arzt sein Schweigen bricht. Deshalb ist dies NUR über ein Gericht bzw die Jugendfürsorge möglich.
Dies stimmt schlicht nicht. Es gibt Umstände, die den Arzt zum Brechen der Schweigepflicht zwingen. Er kann dann nicht erst einmal einen Antrag beim Gericht stellen (im Übrigen: schon mit dem Antrag bricht er die Schweigepflicht). Und wenn Du damit kommst, dass das die Mutter oder ein Gericht entscheiden: der Arzt ist auch nicht sorgeberechtigt. Wie soll er das denn dann machen? Mit der Mutter diskutieren?
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  #7 (permalink)  
Alt 10.12.2010, 10:58
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AW: Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Es gibt Umstände, die den Arzt zum Brechen der Schweigepflicht zwingen.
Welche?
Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Er kann dann nicht erst einmal einen Antrag beim Gericht stellen (im Übrigen: schon mit dem Antrag bricht er die Schweigepflicht).
Mit dem Antrag gegenüber einem Gericht wird keine Schweigepflicht verletzt, allein schon deshalb nicht, weil der Antrag im Eilverfahren vonnöten ist.

Sorry Humi, aber ein leiblicher Vater oder auch eine leibliche Mutter können sehr fremd für das Kind sein, und wenn diese dann nicht sorgeberechtigt sind, dürfen diese eben nicht mit einbezogen werden. Grund dafür ist, dass ein nicht sorgeberechtigter Vater gegenüber seinem Kind lediglich ein Besuchsrecht hat, und damit nicht mehr Rechte beanspruchen kann. Leider.

Übrigens bestimmt schon die Berufsordnung der Ärzte folgendes;

Zitat;
Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.


Damit ergeben sich Rechtsmittel gemäß § 203 StGB und der Arzt kann sich dann max. auf den § 34 StGB berufen.

Gruß

Pro
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  #8 (permalink)  
Alt 10.12.2010, 12:21
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Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
Welche?
Wenn ein höheres Rechtsgut als das Recht auf informative Selbstbestimmung, beispielsweise das Wohl des Kindes, durch Schweigen verletzt wird.
Zitat:
Zitat von Pro
Sorry Humi, aber ein leiblicher Vater oder auch eine leibliche Mutter können sehr fremd für das Kind sein, und wenn diese dann nicht sorgeberechtigt sind, dürfen diese eben nicht mit einbezogen werden.
Im Allgemeinen ja!
Zitat:
Zitat;
Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
Sehr schön. Genau die Passage beginnend mit "oder" meine ich.

Zitat:
Damit ergeben sich Rechtsmittel gemäß § 203 StGB und der Arzt kann sich dann max. auf den § 34 StGB berufen.
Stimmt.
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  #9 (permalink)  
Alt 10.12.2010, 12:54
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AW: Auskunftspflicht des Arztes an den nicht sorgeberchtigten Elternteil

Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
Welche?
wenn zb. die mutter das kind misshandelt oder missbraucht, das braucht nicht mal münschhausen by proxi sein. das ist ein schwerwiegender grund die schweigepflicht zu brechen. da muss sie nicht die polizei oder jugendamt rufen, sondern sie kann entscheiden, dass sie es besser hält, den vater zu informieren - zum wohl des kindes.

und angenommen, das kind möchte, dass der vater informiert wird. dann ist sie natürlich auch an den wunsch des kindes gebunden, wo es aber auf den freien willen des kindes ankommt. bei einer zb.15-jährigen darf man das aber unterstellen und da hat die mutter gar nix zu wollen.

aber richtig ist natürlich, dass die schweigepflicht ein ganz hohes rechtsgut ist, was wirklich nur dann gebrochen werden darf, wenn ein anderes rechtsgut dem höherwertig gegenübersteht.

gruß, zeiten
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  #10 (permalink)  
Alt 13.12.2010, 12:35
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Zitat:
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Wenn ein höheres Rechtsgut als das Recht auf informative Selbstbestimmung, beispielsweise das Wohl des Kindes, durch Schweigen verletzt wird.
Durchaus, aber damit darf ein Arzt gegenüber einem nicht sorgeberechtigtem Elternteil die Schweigepflicht nicht verletzten.
Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
wenn zb. die mutter das kind misshandelt oder missbraucht, das braucht nicht mal münschhausen by proxi sein. das ist ein schwerwiegender grund die schweigepflicht zu brechen. da muss sie nicht die polizei oder jugendamt rufen, sondern sie kann entscheiden, dass sie es besser hält, den vater zu informieren - zum wohl des kindes.
Falsch!!! Da der nicht sorgeberechtigte Vater als fremde dritte Person fungiert, ist eine Schweigepflichtsverletzung gegenüber ihm nicht gerechtfertigt.
Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
und angenommen, das kind möchte, dass der vater informiert wird. dann ist sie natürlich auch an den wunsch des kindes gebunden, wo es aber auf den freien willen des kindes ankommt. bei einer zb.15-jährigen darf man das aber unterstellen und da hat die mutter gar nix zu wollen.
Richtig, dass Alter des Kindes ist ebenso maßgebend. Ich würde demnach auf das Alter mit 14 Jahren tippen.

Gruß

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auskunftspflicht, ehtik, eid, sorgerecht, vaterrecht

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