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Aufklärungspflicht vor der OP

Dies ist eine Diskussion zu Aufklärungspflicht vor der OP innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 05.08.2009, 23:12
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Aufklärungspflicht vor der OP

A wurde wegen einer fixierten HWS Prothese aufgenommen , dort wurde er zur OP zwecks einer Fusion aufgeklärt und nicht wie Sie im nachhinein , mitteielten einer neuen Prothese des gleichen Herrstellers. Wenn A dies gewußt hätte, hätte er dies nicht zugestimmt weil er mit solch einer Prothese schlechte Erfahrung 1 Jahr lang hatte.
A fragte nach warum mann dies tat da ,gab mann Ihm keine Antwort. Der heutige Stand der Genessung ist , das Sie versagt haben wie Sie selber zugeben haben und sie sagten das mann alles versucht habe. Darf B eine andere Entscheidung treffen wenn er A nicht aufgeklärt hat?
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Alt 06.08.2009, 14:54
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AW: Aufklärungspflicht vor der OP

Sorry, verfasse den Beitrag noch einmal in lesbarem Deutsch und so, dass man die Zusammenhänger versteht.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 06.08.2009, 15:05
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AW: Aufklärungspflicht vor der OP

Die rechtfertigende Einwilligung hat sich auf eine andere Art des Eingriffs bezogen. Da eine mutmaßliche Einwilligung subsidiär zur Tatsächlichen ist, greift diese hier nicht. Wenn, wie hier, nachgewiesen werden kann, dass der Patient nicht zugestimmt hätte, kommt eine Rechtfertigung aus einer hypothetische Einwilligung nicht in Betracht. Zweifel gehen aber zulasten des Patienten aus.
Es könnte eine rechtswidrige Straftat vorliegen.
Patient hätte ferner zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld bzgl. weiterer Operationen und Schadensers bzgl. anderer adäquat kausaler Schäden. D.h. es müsste geprüft werden, warum ein neues "Gelenk"(oder was auch immer) eingebaut wurde. Denn wenn weitere Operationen so oder so angefallen wären, läge kein kausaler Schaden vor.
__________________
"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
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Alt 03.10.2009, 23:40
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AW: Aufklärungspflicht vor der OP

Wenn der Arzt bei einer versteifung gesagt hat das sie ,mit ein er besserung von 50% zu rechnen ist, naja die chancen für eine Prothese hat man ihr ja nicht geben können , da der Arzt es ja während der O.P entschied.
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