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ärztliche Schweigepflicht

Dies ist eine Diskussion zu ärztliche Schweigepflicht innerhalb des Forums Medizinrecht

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Alt 08.04.2008, 18:48
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ärztliche Schweigepflicht

Ein Mann klagt vor dem Familiengericht auf Übertragung des sorgerechts, weil er seine Exfrau für psychisch krank erklärt. vorgelegt werden Arztbriefe eines Klinikaufenthaltes in einer psychiatrischen Einrichtung und ein selbstverfasstes ärztliches Gutachten eines Arztes. Dieser Arzt hat ohne Einwilligung der Beklagten die Unterlagen an den Exmann herausgegeben. Der Arzt ist zudem noch Vater der Beklagten. Inwieweit wurde hier die Schweigepflicht verletzt? Ist diese aufgehoben innerhalb der Familie?
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Alt 08.04.2008, 19:30
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AW: ärztliche Schweigepflicht

Zitat:
Zitat von hyazinthe
Dieser Arzt hat ohne Einwilligung der Beklagten die Unterlagen an den Exmann herausgegeben.
Das ist natürlich nicht erlaubt.
Zitat:
Zitat von hyazinthe
Der Arzt ist zudem noch Vater der Beklagten.
Was hätte ihn denn dann zu solch einer Tat bewegt?
Zitat:
Zitat von hyazinthe
Inwieweit wurde hier die Schweigepflicht verletzt? Ist diese aufgehoben innerhalb der Familie?
Ein Arzt darf nur in seltenen begründeten Ausnahmefällen die Schweigepflicht brechen, um beispielsweise den Ehemann einer Patientin zu informieren (siehe Pflicht zur Information durch den Arzt bei HIV). Prinzipiell ist die Schweigepflicht natürlich auch gegenüber dem Ehemann einzuhalten.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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Alt 16.07.2008, 16:29
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AW: ärztliche Schweigepflicht

Zitat:
Zitat von hyazinthe
Ein Mann klagt vor dem Familiengericht auf Übertragung des sorgerechts, weil er seine Exfrau für psychisch krank erklärt. vorgelegt werden Arztbriefe eines Klinikaufenthaltes in einer psychiatrischen Einrichtung und ein selbstverfasstes ärztliches Gutachten eines Arztes. Dieser Arzt hat ohne Einwilligung der Beklagten die Unterlagen an den Exmann herausgegeben. Der Arzt ist zudem noch Vater der Beklagten. Inwieweit wurde hier die Schweigepflicht verletzt? Ist diese aufgehoben innerhalb der Familie?
Nein. Die gilt auch gegenüber Familienangehörigen.

Ich würde empfehlen, den Vorfall der zuständigen Landesärztekammer zu übermitteln. Die wird dann tätig werden.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 16.07.2008, 17:01
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AW: ärztliche Schweigepflicht

Hallo,
vielen Dank für die Antwort.die zuständige Landesärztekammer hat das leider nicht so gesehen und hat nach "intensivem"Gespräch mit diesem Arzt leider keine weiteren Schritte übernommen, da der Arzt nur aus Besorgnis heraus gehandelt hätte....
Gruß
D.Meyer
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Alt 16.07.2008, 17:04
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AW: ärztliche Schweigepflicht

Ist nicht einfach, einem Arzt deswegen ans Leder zu gehen. Man müsste sich dafür den Einzelfall ansehen. Dann könnte man vielleicht verstehen, warum die LÄK so reagiert hat.

Übrigens ist auch eine Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft möglich. Fragt diese aber bei der LÄK nach, wird die Sache wohl im Sand verlaufen.
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Alt 17.07.2008, 13:27
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AW: ärztliche Schweigepflicht

Zitat:
Zitat von hyazinthe
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.die zuständige Landesärztekammer hat das leider nicht so gesehen und hat nach "intensivem"Gespräch mit diesem Arzt leider keine weiteren Schritte übernommen, da der Arzt nur aus Besorgnis heraus gehandelt hätte....
Das hat die Landesärztekammer bestimmt nicht so gesagt.

"Nur aus Besorgnis" ist keine Rechtfertigung, die Schweigepflicht zu brechen. Dafür braucht der Arzt sehr schwerwiegende Gründe und muß im wohlverstandenen Interesse des Patienten handeln. Wenn die Ärztekammer in dieser Fall die Einschätzung des Arztes teilt, dann dürfte an der Einschätzung auch etwas dran sein - leichtfertig macht sie das sicher nicht.

Dann bleibt ggf. der Weg über die Staatsanwaltschaft. Also: Strafanzeige.
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Alt 17.07.2008, 14:06
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AW: ärztliche Schweigepflicht

Den eigenen Vater anzeigen? Naja, das bringt auch nicht jeder.

Wichtig ist doch vielmehr, den SR-Prozess nicht zu verlieren; also irgendwie nachzuweisen, dass man trotz psychischer Vorerkrankung noch fähig ist, die Kindererziehung wahrzunehmen.

Was bringt es, den Arzt anzuzeigen? Dann wird ein neuer Gutachter bestellt, der evtl. zu einem anderen (für die Patientin ungünstigeren, da nicht Vater!) Ergebnis kommt - und was hat man da gewonnen?
__________________
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~ Sokrates ~
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