Dies ist eine Diskussion zu abgebrochenes Instrument im Zahn... innerhalb des Forums Medizinrecht
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| abgebrochenes Instrument im Zahn... mal angenommen ein Patient hatte vor ca. 5 Jahren wegen Schmerzen eine Wurzelbehandlung. In den Jahren darauf hat der Patient immer wieder Probleme mit dem Zahn und dem Kiefer. Patient wechselt vor 2 Jahren zu neuem Zahnarzt, der die Füllung am Zahn aufmacht um nach Ursachen für die Probleme zu schauen. Nun, mal angenommen er findet in dem Zahn ein abgebrochenes Behandlungsinstrument, dass einfach mit der Füllung im Zahn verschlossen wurde, er es allerdings auch nicht entfernen kann und sich unter den Zahnwurzeln bereits "Entzündungen" gebildet haben, die in den nächsten 2 Jahren beobachtet wurden... Der Patient würde nun zur Kontrolle gehen und es würde festgestellt, dass sich die Entzündung vergrössert hat und die Wurzeln durch eine OP beim Oralchirurgen abgeschnitten werden müssen... Der Chirurg würde das Behandlungsinstrument, trotz abschneiden der Wurzelspitzen auch nicht aus dem Zahn entfernen können (was er als abgebrochenen Bohrer einstufen würde), da mitlerweile zu sehr mit dem Zahn verwachsen. Wie sollte sich der Patient verhalten, dem das Ganze bei der ersten Behandlung verschwiegen wurde und er erst nach Jahren durch den neuen Zahnarzt erfahren würde dass sich ein Fremdkörper in seinem Zahn befindet, der "höchstwahrscheinlich" die Probleme verursacht hat ??? Kann sowas verjähren ??? Bin über jede Info dankbar... Mit freundlichen Grüssen Dean |
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| AW: abgebrochenes Instrument im Zahn... Hi, also die Verjährung beginnt in Arzthaftungssachen erst dann zu laufen, wenn der Patient von dem Behanhdlungsfehler und dem Veranwortlichen erstmals erfährt. Die Rechtsprechung ist da großzügig. Ich würde aber meinen, dass dies spätestens dann der Fall war, als der Nachbehandler den Schaden festgestellt hat. Der Abruch eines Instruments stellt an sich noch keinen Behandlungsfehler dar, da dies auch bei ordnungsgemäßer Behandlung passieren kann. (War wohl ene Wurzelkanalbehandlung, oder ?) Mögliche Fehlerquellen, wie ungeeignete Nadel bei gekrümmten Wurzelkanälen oder Verwendung von alten, durch ständige Desinfizierung brüchig gewordenen Nadeln, sind zwar häufig, aber faktisch nicht nachzuweisen. Allerdings hätte das Abrechen dem Zahnarzt auffallen müssen. Bei einer WB ist der Zahnarzt verpflichtet, auf Mögliche Instrumentenbrüche zu achten. Ferner muss er zum Schluss eine Kontrollröntgenaufnahme fertigen. Wenn das Fragment dort zu sehen ist, ist er dran. Allerdings stellt sich die Frage nach dem Schaden. der Patient muss ja in der Regel nachweisen, dass (z.B. der Zahnverlust) Folge des Behandlungsfehlers ist. Da auch bei ordnungsgemäßer WB ein Zahn in ca. 5-10 % der Fälle verlustig geht, dürfte dies schwierig sein. Ein kleines Schmerzensgeld dürfte aber drin sein. Gruß Alt............ |
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