Dies ist eine Diskussion zu Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? innerhalb des Forums Medizinrecht
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| Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? ich stelle mir die Frage, wann ein Behandlungsfehler, insbesondere ein Diagnose- oder Dokumentationsfehler im Rahmen einer ärztlichen Behandlung vorliegt. Dazu einmal folgende Beispielkonstellation: A hat einen Verkehrsunfall und prallt dabei bei 100 km/h frontal gegen eine Gartenmauer. Da nach einer anfänglichen durch den Hausarzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit auch nach 4 Wochen keine Besserung, sondern eher eine Verschlechterung besonders auch von neurologischen Ausfällen eintritt, wird der Facharzt B (Orthopädie) hinzugezogen. Die von B verordnete physiotherapeutische Maßnahme muss wegen weiter auftretender neurologischer Beschwerden zunächst wieder abgebrochen werden. Es erfolgt eine MRT-gestützte Abklärung, die eine schwere aber frische Bandscheibenschädigung unter Beteiligung von Nerven in der HWS ergibt. Die physiotherapeutische Behandlung wird von B u.a. durch medizinische Verordnungen (VO) nach einer zweiwöchigen Unterbrechung jeweils mit der Diagnose HWS-Syndorm etwa 7 Monate lang fortgesetzt. Bei der Ausstellung der letzten medizinischen VO stellt B jedoch die Diagnose "Schulter-Arm-Syndrom". Sämtliche Verordnungen von B bescheinigen den unfallursächlichen Zusammenhang. Etwa eine Woche nach der letzten VO wird die Behandlung durch B beendet. Nach einer Odysee und einer weiteren Verschlimmerung des neurologischen Zustands droht A eine Querschnittslähmung. Es erfolgt sofortige OP der Bandscheiben der HWS, wobei auch zerrissene Bänder in der HWS festgestellt werden. In der Dokumentation des Orthopäden B, so stellt sich heraus, ist weder die notwendig gewordene Unterbrechnung der physiotherapeutischen Behandlung noch die anlässlich der letzten VO gestellte Diagnose vermerkt, weshalb sowohl Patient A als auch nachbehandlelnde Ärzte darüber in Unkenntnis blieben. Natürlich entstanden A durch die Verletzungen und folgenden Schädigungen immenser Schaden, u.a. auch frühzeitige Verrentung. Kann die Behandlung durch B als fehlerhaft angesehen werden? Können die bei der med. VO durch B gestellte aber nicht mitgeteilte Diagnose als Aufklärungsfehler und die nicht erfolgten Dokumentationen hinsichtlich der im Behandlungsverlauf aufgetretenen Probleme und hinsichtlich der nicht dokumentierten erweiterten Diagnose als Dokumentationsfehler angesehen werden? Einen schönen Gruß und danke für die Meinungen Orakel |
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| AW: Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? Als Erstes: das ist immer eine Einzelfallentscheidung und kann aus der Ferne nicht geschehen. Man muss sämtliche Unterlagen prüfen. Mich wundert beispielsweise, warum hier im Sachverhalt nichts über die Diagnose des Radiologen steht, der das MRT höchstwahrscheinlich befundet haben wird. Der Orthopäde wird argumentieren, er habe sich auf die Befundung des Fachmanns verlassen. Zu prüfen ist, ob beide Ärzte bei Berücksichtigung der Umstände (und eventuell radiologischer Befundung) zu einem anderen Ergebnis im Verlauf hätten kommen bzw. den Patienten zur Abklärung hätten weiter überweisen müssen. Entscheidend zur Feststellung eines Berufsfehlers ist, dass das Handeln des Arztes nicht nur nicht korrekt ist, sondern er fachlich anders hätte entscheiden müssen. Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? Danke, erst mal für die Antwort, Humungus zur Erklärung noch folgender Hinweis: Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zu den genannten Punkten besteht wie gesagt keinerlei Dokuentation, also auch keine "ausreichende". Es kann davon ausgegangen werden, dass außer fünf Sätzen während der gesamten Behandlungszeit nichts in die Dokumentation aufgenommen wurde, was über die Behandlung und die erstgenannte Diagnose hinausgeht. Tatsächlich ist es auch gerade die Frage, ob die vorliegenden Umstände eben dokumentationswürdig gewesen wären, da hieraus doch erst die Erforderlichkeit getroffener Maßnahmen ersichtlich werden und v.a. die eingetretene gravierende Verschlechterung des Zustands und der damit verbundenen Diagnoseänderung/-erweiterung. Gerade diese beiden Momente sollen durch die Fragestellung geklärt werden. Schönen Gruß McError |
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| AW: Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? Das ist mit seinem eigenen Untersuchungsbefund die Basis, aufgrund der der Orthopäde erst einmal handelt. Zitat:
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Je ausführlicher der Arzt Befunde und Entscheidungen dokumentiert, je eher kann für sein Verhalten Verständnis entwickelt werden (wenn es fachlich korrekt war, natürlich).
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| AW: Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? Hallo, es ist natürlich immer schwierig, eine Fallgestaltung in allen Einzelheiten zu schildern. Zitat:
Aber gehen wir einmal davon aus, dass eine Prüfung zB im Auftrag einer Schlichtungsstelle erfolgte, die - ohne explizit auf die ggf. notwendige Informmation bzw. Aufklärung und eine ausreichende Dokumentation einzugehen - zu dem Schluß gelangt, dass keine Fehler seitens des B vorliegen. Könnte man angesichts der vorliegenden Tatsachen evtl. zu einem anderen Ergebnis kommen oder würde es sich vielleicht geradezu aufdrängen? Mit anderen Worten: wäre dann die erfolgte Prüfung nicht als Gefälligkeitsgutachten zu betrachten? Die Fragestellung könnte etwas eingeschränkt also lauten: Hätte B
Damit wäre schon sehr geholfen. Nochmals vielen Dank Orakel |
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| AW: Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? Zitat:
die frage is doch, welche behandlung vom b war falsch? bzw. welche hätte statt finden müssen, die nicht statt gefunden hat? |
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| AW: Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? Hallo zeiten, wenn es auch nicht weiter hilft, aber diese Frage würde ich auch gerne von B beantwortet haben: Aber da kann man nur Vermutungen anstellen. Ich würde B untertellen, dass er sich der Unzulänglichkeit der Behandlung bewußt wurde. Geh mal in der Fallgestaltung davon aus, dass B im weiteren Verlauf (aber noch vor Kenntnis der Umstände durch A um Diagnose und Aufklärung) seine Zulassung in DE aufgab und in ein EU-Land auswanderte .Schönen Sonntag von Orakel Ach ja, welche Behandlung: da Nervenschädigungen vorliegen, wäre wohl eine OP angezeigt gewesen. Zumindest hätte A für eine Genesung oder zumindest Stabilisierung anderer Maßnahmen bedurft. Geändert von Orakel (14.08.2011 um 12:15 Uhr). Grund: Ergänzung |
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| AW: Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Dem Patient bleibt weiterhin der Weg vor ein Gericht. Allerdings muss er von jetzt an in die Tasche greifen und selber zahlen. Und er muss gegen das Gutachten der Schlichtungsstelle anstinken. Zitat:
Zitat:
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| AW: Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? Hallo Humungus, Zitat:
Ich kann ehrlich gesagt auch nicht erkennen, weshalb dies an den Haaren herbeigezogen sein soll. Gleichgültig welche Maßnahmen getroffen werden beruhen sie auf die zuvor gestellte Diagnose. Die beabsichtigten Maßnahmen sollte B dem A mitteilen, damit er über ihre Durchführung in Abwägung eines Risikos entscheiden kann. Tatsache ist, dass die Diagnose einer (anderen) Behandlung bedurft hätte. Zitat:
Schönen Gruss Orakel |
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| AW: Ab wann Behandlungs-/Diagnose-/Dokumentationsfehler? Zitat:
Zitat:
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| arzt, aufklärungsfehler, behandlungsfehler, diagnosefehler, dokumentationsfehler |
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