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Zivilrechtliche Ansprüche

Dies ist eine Diskussion zu Zivilrechtliche Ansprüche innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 08.08.2011, 15:14
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Post Zivilrechtliche Ansprüche

Unter der Überschrift „Vorbestrafter als Polizeichef?“ veröffentlichte die Tageszeitung (TZ) einen Bericht, der sich mit der Besetzung der Stelle des Polizeichefs von Musterstadt befasst. Darin findet sich u.a. folgende Passage:

„Um den Posten des Polizeichefs von Musterstadt haben sich drei Kandidaten beworben. Einer von ihnen ist Kriminalkommissar (K), der, wie aus Rathauskreisen zu vernehmen ist, die besondere Unterstützung der Stadtverwaltung genießt. Was die Verwaltung jedoch gegenüber dem Personalausschuss der Stadt, der über die Besetzung der Stelle zu entscheiden hat, verschwieg: K wurde vor 12 Jahren erwischt, als er in einer Buchhandlung ausgerechnet einen Kriminalroman entwenden wollte. Wegen Ladendiebstahls wurde er damals zu einer Geldstrafe von DM 300.—verurteilt. Jeder redliche Bürger muss entsetzt sein, wenn einer, der selbst vorbestraft ist, zum Hüter für Recht und Ordnung in unserer Stadt berufen würde.“

Zusammen mit dem Artikel erschien ein Foto von K und seiner Ehefrau (E), das ohne deren Wissen bei einer Betriebsfeier der Polizeibehörde aufgenommen worden war und die Bildunterschrift trägt: „Ist dies der künftige Polizeichef von Musterstadt? Der vorbestrafte K mit Ehefrau.“

Wie sich herausstellte, hatte der zuständige Redakteur (R), der zugleich der Verfasser des Artikels war, die zugrunde liegenden Informationen von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung erhalten. Die Meldung über die Vorstrafe von K war zutreffend, doch war die Strafe im Bundeszentralregister wegen Fristablaufs bereits getilgt. Aus diesem Grund war sie auch in den dem Personalausschuss vorgelegten schriftlichen Unterlagen nicht erwähnt worden. Erkundigungen bei K hatte R nicht eingeholt.
Welche zivilrechtlichen Ansprüche von K und E gegen R kämen mit welcher Begründung in Betracht?
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Alt 09.08.2011, 02:32
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AW: Zivilrechtliche Ansprüche

Zitat:
Zitat von MeWi Beitrag anzeigen
Welche zivilrechtlichen Ansprüche von K und E gegen R kämen mit welcher Begründung in Betracht?
Eine Gegendarstellung laut Landespressegesetz ist auch möglich, wenn die Tatsachenbehauptung der Zeitung der Wahrheit entsprach.

Begründung: Die Gegendarstellug muss formal korrekt erfolgen. Nicht inhaltlich.

Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts könnten so begründet werden wie im Fall Sedlmaier-Mörder gegen Zeit-Archiv.

Das war zwar erfolglos, da war aber noch nicht "die Strafe im Bundeszentralregister wegen Fristablaufs bereits getilgt".

Was gegen "die zugrunde liegenden Informationen von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung" spricht, weiß ich nicht. Ein Geschäftsgeheimnis wohl nicht. Ein Abgrund von Landesverrat? (Vgl. FJ Strauß gegen Der Spiegel )

Zum Bild bei der Betriebsfeier: Kucken, ob Beamter als öffentliche Person laut KUrHG § 23 Abs. 1 Nr. 1 eine Ausnahme bildet von § 22, und dessen Gattin laut Nr. 3 wegen "Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" oder nicht.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 09.08.2011, 12:36
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AW: Zivilrechtliche Ansprüche

Zitat:
Zitat von MeWi Beitrag anzeigen
Zusammen mit dem Artikel erschien ein Foto von K und seiner Ehefrau (E), das ohne deren Wissen bei einer Betriebsfeier der Polizeibehörde aufgenommen worden war und die Bildunterschrift trägt: „Ist dies der künftige Polizeichef von Musterstadt? Der vorbestrafte K mit Ehefrau.“
Das Foto von K halte ich für unproblematisch, eine Betriebsfeier der Polizei ist definitiv kein "Intimbereich", und spätestens mit der Bewerbung um den Posten des Polizeichefs wird K zur "relativen Person öffentlichen Interesses". (Als Polizist ist er es außerdem sowieso, sobald er dienstlich in Erscheinung tritt, und da kann eine Betriebsfeier der Polizei durchaus unter Umständen auch schon als "dienstlich" angesehen werden.)

Ehefrau E ist zwar keine Person öffentlichen Interesses, jedenfalls nicht automatisch, aber wenn sie zusammen mit ihrem Mann bei einer Polizeiveranstaltung auftritt und anschließend dieses Foto veröffentlicht wird, um ihren Mann zu zeigen, sehe ich nicht, daß ihrerseits ein "berechtigtes Interesse" verletzt würde. Spätestens seit ihr Mann sich für den Posten des Polizeichefs beworben hat, muß sie es hinnehmen, daß sie bei Auftritten ihres Mannes in der Öffentlichkeit oder bei dienstlichen Auftritten ihres Mannes mit diesem zusammen fotografiert wird, wenn sie ihn begleitet. (Bei den Kindern des Polizeichefs sähe das zweifellos anders aus.)

Zitat:
Wie sich herausstellte, hatte der zuständige Redakteur (R), der zugleich der Verfasser des Artikels war, die zugrunde liegenden Informationen von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung erhalten.
Das ist der Job des Redakteurs, sowas herauszufinden.

Zitat:
Die Meldung über die Vorstrafe von K war zutreffend
Dann ist die Sache sauber.
Zitat:
doch war die Strafe im Bundeszentralregister wegen Fristablaufs bereits getilgt.
Das ist juristisch relevant, aber nicht "medial".

Zitat:
Aus diesem Grund war sie auch in den dem Personalausschuss vorgelegten schriftlichen Unterlagen nicht erwähnt worden.
Dann hat der Personalausschuss aber lausig recherchiert - so eine Nummer hängt einem höheren Polizeibeamten doch üblicherweise bis zu seiner Pensionierung an...

Zitat:
Erkundigungen bei K hatte R nicht eingeholt.
Muß er ja auch nicht. Wo und wie er recherchiert, ist sein Bier - Hauptsache die Ergebnisse der Recherche sind korrekt.

Zitat:
Welche zivilrechtlichen Ansprüche von K und E gegen R kämen mit welcher Begründung in Betracht?
Für K m.E. gar keine, weil auch nach Ablauf der Eintragungsfrist ein klares berechtigtes öffentliches Interesse an der Information besteht, daß der Herr (zukünfige) Polizeipräsident mal als Ladendieb auffällig geworden ist.

Das muß ja auch noch nicht einmal in dem Sinne relevant sein, daß man ihm die moralische Eignung für diesen Posten bestreitet. Man kann genausogut sagen "Auch ein Polizeichef ist nur ein Mensch und begeht mal kleine Dummheiten. Das macht ihn eher geeignet." Und vor allem: "Als er erwischt wurde, hat er nicht versucht, sich herauszureden, sondern hat seine Strafe akzeptiert."

Genausogut ist es das gute Recht jedes Bürgers zu sagen: "Ich möchte einfach keinen Vorbestraften als Polizeichef, auch dann nicht, wenn's nur eine Kleinigkeit war."

"Jeder redliche Bürger muss entsetzt sein, wenn einer, der selbst vorbestraft ist, zum Hüter für Recht und Ordnung in unserer Stadt berufen würde." ist eine solche, völlig legitime, Meinungsäußerung. (Auch wenn ich es in der zitierten Form als journalistisch höchst unsaubere Vermischung von Bericht und Kommentar empfinde. Die aber wiederum ist nicht justiziabel.)

Die Formulierung "vorbestraft" wird man m.E. in der Kommentierung eines politischen Themas hinnehmen müssen, auch wenn sie - das vermag ich nicht zu beurteilen - formaljuristisch vielleicht nicht 100prozentig korrekt ist.

Wikipedia meint dazu: "Gemäß § 53 BZRG dürfen sich Verurteilte als „unbestraft“ bezeichnen, wenn im Zentralregister nur eine einzige Strafe eingetragen ist und das Strafmaß 90 Tagessätze (bei einer Geldstrafe) oder drei Monate (bei einer Freiheitsstrafe) nicht überschreitet. Sie brauchen auch auf Nachfrage den ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Personen, die sich demnach als „unbestraft“ bezeichnen dürfen, gelten nach dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Verständnis im Allgemeinen als „nicht vorbestraft“.

Das wird man aber nicht als Maßstab für eine politische Kommentierung nehmen können, da wird man nach dem "üblichen Sprachgebrauch" gehen müssen, und der macht solche feinen Differenzierungen nicht.

Das einzige, das m.E. rechtlich eventuell problematisch werden könnte ist die Abbildung der Ehefrau. Sie selbst steht ja in keinem Zusammenhang zu der Vorstrafe ihres Gatten (das wäre anders, wenn er bestraft worden wäre, weil er sie verprügelt hat), und es gibt deshalb keinen plausiblen Grund, warum man sie auf einem Foto, das einen Bericht über die Vorstrafe ihres Mannes illustriert, mit abbilden muß. Man hätte sie wegschneiden können (freundliche Variante), oder - deutlich fieser - ihr Gesicht pixeln können.

Da könnte man vielleicht versuchen, auf Grundlage von §22,23 KUG eine Verletzung des "Recht am eigenen Bild" zu monieren.

Schmerzensgeldansprüche könnten sich m.E. aber nur daraus ergeben, nicht daraus, daß sie als die Ehefrau des vorbestraften neuen Polizeichefs in der Bildunterschrift erwähnt wird, denn das wiederum ist ja nun mal eine zutreffende Tatsache.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 09.08.2011, 12:52
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AW: Zivilrechtliche Ansprüche

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Eine Gegendarstellung laut Landespressegesetz ist auch möglich, wenn die Tatsachenbehauptung der Zeitung der Wahrheit entsprach.
Das ist zwar völlig richtig - nur...

Was will er denn da in die Gegendarstellung reinschreiben?

"Zu dem Bericht in der TZ vom X.X. erkläre ich, daß ich nicht wegen Ladendiebstahls vorbestraft bin."


??

Als Redakteur setze ich dann schlicht darunter:

"Gemäß §dingens Landespressegesetz sind wir unabhängig vom Wahrheitsgehalt zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. Die TZ stellt hierzu fest: wir bleiben bei unserer Tatsachenfeststellung. Polizeidirektor K wurde am X.X.YYYY mit Aktenzeichen XYZ vom Amtsgericht Dingenskirchen wegen Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe von 300 Euro verurteilt."

Damit hat sich der neue Polizeichef dann richtig in die ******* geritten, und zwar so, daß er da nicht mehr rauskommt.

Alternative: ein Leserbrief (der sicherlich veröffentlicht wird, das ist gar keine Frage) "Es trifft zu, daß ich vor 12 Jahren wegen Ladendiebstahls [PR-Tip: immer von "Ladendiebstahl" reden, das klingt viel harmloser als "Diebstahl"!!!] zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gemäß blablabla ist dies seit geraumer Zeit aus dem Bundeszentralregister gelöscht worden, so daß ich rechtlich als 'nicht vorbestraft' gelte."

Na super. Tolle Wurst. Der neue Polizeichef wurde zwar mal als Dieb verknackt, gilt aber aufgrund rechtlicher Formalien nicht mehr als vorbestraft.

Kann er von Glück sagen, daß Polizeipräsidenten u.ä. in Deutschland, anders als in den USA, nicht von den Bürgern gewählt werden.

Seinen Ruf ruiniert er mit solchen Entschuldigungen auch nur noch weiter.

Zitat:
Begründung: Die Gegendarstellug muss formal korrekt erfolgen. Nicht inhaltlich.
Alte PR-Weisheit: Wenn man etwas nicht erfolgreich dementieren kann, hält man am besten einfach die Klappe...

Zitat:
Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts könnten so begründet werden wie im Fall Sedlmaier-Mörder gegen Zeit-Archiv.
Das ist eine andere Sachlage. Der Sedlmaier-Mörder hat nicht versucht, auf ein wichtiges polizeiliches Amt zu gelangen.

Wenn der Sedlmaier-Mörder nach seiner Haftentlassung eines Tages mal für den Deutschen Bundestag kandidieren würde, dann dürfte seine Vergangenheit auch wieder aus den Archiven hervorgeholt werden.

Zitat:
Was gegen "die zugrunde liegenden Informationen von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung" spricht, weiß ich nicht. Ein Geschäftsgeheimnis wohl nicht.
Gegen den Mitarbeiter der Stadtverwaltung spricht im Prinzip die Weitergabe von Dienstgeheimnissen an Unbefugte. Personalentscheidungen und die dazugehörigen Akten und Daten unterliegen ja durchaus der Vertraulichkeit, so daß man den Whistleblower sicherlich rechtlich drankriegen können würde - wenn man ihn erwischte.

Der Journalist dagegen darf bei ausreichendem öffentlichen Interesse durchaus solche Informationen entgegennehmen und verwerten. Das ist weder rechtlich unzulässig noch berufsethisch zu beanstanden.

(War's nicht Adenauer, der mal sagte "Ein politischer Journalist, der nicht ein paar Staatsgeheimnisse in der Schublade hat, hat seinen Beruf verfehlt"?)

Als Journalist und PR-Mann würde ich dem angehenden Polizeichef raten: Niedriger hängen. Rücken geradedrücken und durch. Die Hunde bellen, doch die Karawane zieht weiter. Das ist nach eine Woche Schnee von gestern.

Es sei denn, man versucht, nasse Füße zu vermeiden, indem man die Pfütze leer tritt...

(Alter Journalisten-Spruch: "Mit geschickten Dementis schafft man es mühelos, eine Story, die sonst nach 14 Tagen keine Sau mehr interessieren würde, mindestens ein halbes Jahr lang täglich in den Medien zu halten.")
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Alt 09.08.2011, 17:30
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AW: Zivilrechtliche Ansprüche

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Das ist eine andere Sachlage. Der Sedlmaier-Mörder hat nicht versucht, auf ein wichtiges polizeiliches Amt zu gelangen.

Wenn der Sedlmaier-Mörder nach seiner Haftentlassung eines Tages mal für den Deutschen Bundestag kandidieren würde, dann dürfte seine Vergangenheit auch wieder aus den Archiven hervorgeholt werden.
Dass die Sachlage anders ist, hatte ich schon erwähnt. Deshalb schrieb ich auch: Unterlassungsbegehren wergen "Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts könnten so begründet werden wie im Fall Sedlmaier-Mörder gegen Zeit-Archiv",

wenn man denn nach Begründungen sucht. Und eine Unterlassung begehrt. Dass die Chancen dafür sinken, wenn man ein Amt anstrebt, und dass die Aktion ein PR-Fiasko werden kann, hast du ja anschaulich erläutert.

Bei der Frage nach den "zivilrechtlichen Ansprüchen von K und E" sollte man diese dennoch nicht unerwähnt lassen - warum nicht mit Schadensersatz in die Frührente gehen, wenn es nichts wird mit dem Amt, weil man kein PR-Fettnäpfchen ausgelassen hat?

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