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Zitieren von Angaben, obwohl keine Angaben gemacht wurden

Dies ist eine Diskussion zu Zitieren von Angaben, obwohl keine Angaben gemacht wurden innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  • 1 Post By klausschlesinge

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Alt 07.04.2011, 16:06
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Question Zitieren von Angaben, obwohl keine Angaben gemacht wurden

Hallo,

so richtig hab ich das mit dem Presserecht noch immer nicht drauf. Daher hab ich mal wieder eine Frage:

Angenommen X vertreibt eine Zeitung. Darin erscheint eine Nachricht in dem folgendes steht: "Nach Angaben von B blablabla." Das Blablabla ist zwar richtig, jedoch hat B nie Angaben gegenüber X gemacht.

Was könnte B tun?

Unterlassungsanspruch dürfte ausscheiden, weil die Angaben ja soweit korrekt sind und eine Wiederholungsgefahr bei Nachrichten nicht gegeben sein dürfte. Aber wie schaut es mit einer Richtigstellung bzw. Widerruf aus? Könnte hierauf ein Anspruch bestehen? Oder gibt es gar noch andere Ansprüche die ich gerade komplett übersehe?

Vielen Dank schonmal für die Antworten.
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Alt 07.04.2011, 16:27
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AW: Zitieren von Angaben, obwohl keine Angaben gemacht wurden

Wenn da nur steht 'Nach Angaben von B blablabla', dann ist das so richtig und B könnte nichts unternehmen.

Wenn dort allerdings stünde: 'Nach Angaben von B gegenüber X blablabla', dann hätte B das Recht auf Gegendarstellung. Dieses Recht ergibt sich aus den Pressegesetzen der Länder. Dann könnte er beispielsweise sagen: 'Mein blablabla habe ich nie gegenüber X gesagt.'

'In Deutschland ist der Gegendarstellungsanspruch in den Pressegesetzen der Länder (z. B. § 11 HmbPresseG, § 12 NDR-StV), den Rundfunk- und Mediengesetzen der Länder (z. B. § 10 HmbMedienG) und im Rundfunkstaatsvertrag (§ 56 Rundfunkstaatsvertrag) verankert (maßgeblich ist in der Regel das Recht des Veröffentlichungsortes). Das berechtigte Interesse an einer Gegendarstellung muss gegeben sein, dieses leitet sich aus dem geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2. GG) ab. Der Gegendarstellungsanspruch ist ein spezieller Anspruch des Medienzivilrechts, der im allgemeinen Zivilrecht keine Entsprechung findet.

...

Sie muss durch den Betroffenen schriftlich verlangt und persönlich unterzeichnet werden und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Berichterstattung verlangt werden, das sind maximal ca. drei Monate bei Presseerzeugnissen, ca. zwei Monate im Rundfunk. Die Gegendarstellung sollte nicht umfangreicher sein, als die ursprüngliche beanstandete Berichterstattung.

Die Zeitung, die Rundfunkanstalt oder der Internetanbieter ist verpflichtet, die Gegendarstellung unverzüglich in der nächsterreichbaren Ausgabe des Mediums an derselben Stelle und in derselben Aufmachung zu veröffentlichen wie der beanstandete Artikel, ggf. auch auf der Titelseite (Grundsatz der Waffengleichheit, siehe auch Caroline-von-Monaco-Urteil I). Es ist jedoch zulässig, einen sogenannten Redaktionsschwanz anzuhängen, in dem das Medium sich z. B. vom Inhalt der Gegendarstellung distanziert.

...

Neben dem Gegendarstellungsanspruch kann der Betroffene ggf. auch noch Ansprüche auf Unterlassung, Berichtigung, Schadensersatz oder Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden geltend machen, wobei sich eine erfolgte Gegendarstellung schadensmindernd auswirken kann.' Quelle: wikipedia.de
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Alt 07.04.2011, 16:45
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AW: Zitieren von Angaben, obwohl keine Angaben gemacht wurden

Oha, danke für die umfassende Antwort.

Das entspricht zwar nicht unbedingt dem, was mein Bauch mir gesagt hat, aber damit muss ich wohl leben.

Oder vielleicht gibt es auch ein kleines Missverständnis. B hat sich nie gegenüber jemanden geäußert. Also weder gegenüber X, noch gegenüber einem Dritten. Vielleicht macht dieser Umstand einen kleinen aber feinen Unterschied.

Trotzdem nochmal vielen Dank. Das hilft mir sehr mich weiter in die Materie einzuarbeiten.
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Alt 07.04.2011, 17:13
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AW: Zitieren von Angaben, obwohl keine Angaben gemacht wurden

BVerfG-Beschluß des Ersten Senats vom 3. Juni 1980, Az.: 1 BvR 185/77

Leitsatz:
Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.

Im Urteil ging es allerdings nicht um ein presserechtliches Gegendarstellungsrecht, jedoch um den gleichen Schutzbereich (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und um eine gleiche Verletzungsart (jmd. etwas in den Mund legen, was er nie gesagt hat).

Allerdings müßte dann m. E. noch eine negative Folge hinzu kommen, um ein Wiedergutmachungsrecht zu erlangen / s. o.: 'selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen'.

Praktisches Beispiel: Zeitung druckt ab, Politiker 'Brüderchen' habe geäußert, er sei für Atomkraft. In Wirklichkeit denkt 'Brüderchen' zwar so, hat es aber nie gesagt, weil solche Äußerungen nicht mehr opportun sind. Diese in den Mund gelegte Äußerung ist durchaus geeignet, den selbst definierten sozialen Geltungsanspruch des 'Brüderchen' zu beeinträchtigen. Insofern m. E. Recht auf presserechtliche Gegendarstellung gegeben.
Gerd aus Berlin likes this.
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Geändert von klausschlesinge (07.04.2011 um 17:39 Uhr).
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Alt 07.04.2011, 17:20
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AW: Zitieren von Angaben, obwohl keine Angaben gemacht wurden

Ah...danke.

Also kann ich mich doch auf meinen Bauch verlassen.

Vielen Dank für die Mühe, jetzt kann ich das Kapitel abschließen und beruhigt nach Hause gehen.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.04.2011, 15:43
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AW: Zitieren von Angaben, obwohl keine Angaben gemacht wurden

Zitat:
Zitat von akutai Beitrag anzeigen
Hallo,

so richtig hab ich das mit dem Presserecht noch immer nicht drauf. Daher hab ich mal wieder eine Frage:

Angenommen X vertreibt eine Zeitung. Darin erscheint eine Nachricht in dem folgendes steht: "Nach Angaben von B blablabla." Das Blablabla ist zwar richtig, jedoch hat B nie Angaben gegenüber X gemacht.

Was könnte B tun?

Unterlassungsanspruch dürfte ausscheiden, weil die Angaben ja soweit korrekt sind und eine Wiederholungsgefahr bei Nachrichten nicht gegeben sein dürfte.
A. Gegendarstellung, denn es wird unterstellt, B habe dies gesagt, B stellt klar, daß er dies nicht gesagt hat. Das ist eine Tatsachenbehauptung, und gegen die ist jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Fristen Gegendarstellungsanspruch gegeben.

B. Selbstverständlich Klage auf Unterlassung, denn es wird B eine Äußerung zugeschrieben, die B nicht gemacht hat. Ob die Äußerung inhaltlich korrekt ist ist vollkommen unerheblich. Eindeutig falsch ist nämlich die Unterstellung, B habe dies gesagt.

Wiederholungsgefahr ist bei Medien immer gegeben, es kann ja jederzeit passieren, daß das Medium erneut Bezug auf diesen Bericht nimmt.

Lediglich mit irgendwelchen Schmerzensgeldforderungen wird es wohl schwierig werden, denn jemandem inhaltlich korrekte Äußerungen ("Der Bundeshaushalt umfasst für 2010 X Milliarden Euro") zu unterstellen, werden kaum eine üble Nachrede o.ä. erfüllen.

Ich sehe allerdings nicht, warum ein Medium in so einem Fall auf Begehren des falsch Zitierten eine Richtigstellung verweigern sollte.

Das wird dann ja eher lustig - "Herr Alfons Meier legt wert auf die Feststellung, daß er nicht gegenüber unserer Zeitung behauptet habe, Angela Merkel sei Bundeskanzlerin. Wir stellen hiermit fest: Herr Meier hat recht, er hat diese Äußerung nicht gegenüber unserer Zeitung gemacht."

Jeder Leser denkt unwillkürlich: "Hat der 'nen Sockenschuss?"
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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