Dies ist eine Diskussion zu YouTube-Video einbinden innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| YouTube-Video einbinden |
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| AW: YouTube-Video einbinden
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| AW: YouTube-Video einbinden Zitat: 1. Hatte XY die nötigen Nutzungsrechte, um den Ausschnitt des Fernsehbeitrags überhaupt bei YouTube veröffentlichen zu dürfen? Wenn nein, ist schon das illegal und alles daraus folgende auch. 2. Wenn XY die nötigen Nutzungsrechte zur Veröffentlichung auf YouTube hat, darf XY weiterlizensieren? Wenn ja, muß man die Lizenzbedingungen angucken, wenn nein, darf man's grundsätzlich nicht weiterveröffentlichen. Das YouTube-Video sichtbar in eine Website einbetten ist rechtlich eine Veröffentlichung, dafür braucht man die erforderlichen Nutzungsrechte. Einen einfachen Link auf das Video zu setzen ist keine Veröffentlichung.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: YouTube-Video einbinden und wie kann die Strafe dann aussehen? Ich nehme an, man kriegt eine Geldstrafe dafür, oder? |
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| AW: YouTube-Video einbinden UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke "(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Die Rechteinhaber sind aber meist nicht an einer Strafverfolgung interessiert, der Staatsanwalt erkennt auch selten ein öffentliches Interesse. Falls aber doch, kucke man die vielen Möglichkeiten an unter http://de.wikipedia.org/wiki/Strafmaß . Am wahrscheinlichsten ist bei einem Ersttäter ohne Vorstrafen - neben einer Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen - eine Bewährungsstrafe. (Das heißt keine Strafe, wenn du eine Weile nicht mehr straffällig wirst, also "dich bewährst"!) Mehr Interesse haben Rechteinhaber daran: UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, also daran, dass du das sein lässt (googeln Unterlassungserklärung und Abmahnung), und daran, dass du den bisherigen Schaden ersetzt (also quasi nachträglich die üblichen Lizenz-Gebühren berappst - plus den Anwalt für die Abmahnung). Gruß aus Berlin, Gerd
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