Dies ist eine Diskussion zu Was muss sich ein Journalist anrechnen lassen? innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| ich bin neu im Presserecht und daher noch recht unbeholfen. Ich würde mich daher freuen, wenn mir der ein oder andere einen Denkanstoß geben könnte. Folgender fiktiver Fall sei gegeben: P ist Inhaber eines Geschäftes. Dieses wird ausgeraubt. Am nächsten Tag kommt ein freier Journalist und fragt, ob er Filmaufnahmen vom "Tatort" machen kann. Dies wird von dem Inhaber verneint. Trotzdessen macht der Journalist von außen Filmaufnahmen, die auch ihren Weg zu diversen Nachrichtenportalen finden. Diese werden daraufhin abgemahnt. Daraufhin erscheint auf einer weiteren Nachrichtenseite trotzdem nochmal ein Artikel, der zwar weniger Informationen enthält, trotzdem noch zur genauen Identifikation des Geschäftes ausreicht. Muss sich nun der Journalist, der den letzten Artikel geschrieben hat, die Abmahnungen der anderen Journalisten anrechnen lassen? Vielen Dank für mögliche Ideen. |
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| AW: Was muss sich ein Journalist anrechnen lassen? Zitat:
2.) Ein Störer darf von unterschiedlichen Berechtigten auch mehrmals, also jeweils einmal von jedem, abgemahnt werden wegen des selben Sachverhalts. 3.) Hat der Störer einem Abmahner eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben, genügt die, um eine Wiederholungsgefahr der Störung auszuschließen, wurde jüngst zwei, dreimal geurteilt. 4.) Die anderen Gestörten müssen deshalb keine weitere Störung in der selben Sache befürchten, deshalb können sie auch keine weitern Kosten für Abmahnungen in der selben Sache liquidieren vom Störer. 5.) Anders sieht es aus bei einem künftigen Störer, der bislang noch gar keine Unterlassungserklärung (UE) abgegeben hat: Der ist auch an keine UE gebunden, auch an keine Abmahnung gegenüber früheren Störern. 6.) Falls es aber ein Urteil gibt oder zumindest einen Beschluss eines Gerichts, wonach eine bestimmte Handlung eines früheren Störers in selben Fall (oder in einem vergleichbaren Fall) zu unterlassen ist, dann steigen damit die Chancen des Gestörten, bei einer ähnlichen Handlung im selben oder im ähnlichen Fall ebenfalls Recht zu bekommen gegenüber einem neuen Störer - vor dem selben Gericht; aber evtl. auch vor einem anderen Gericht, das sich das alte Urteil zu Herzen nimmt. 7.) Alte Abmahnungen sind demnach nicht interessant für einen neuen Störer. 8.) Eine alte Unterlassungserklärung eines alten Störers kann auch gelten für dessen Helfer und Gesandte: Journalist eines abgemahnten Verlages wird trotz wirksamer UE zu selber Störung nochmals beauftragt. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Ansonsten muss man ohnehin erst mal abwarten, ob das Persönlichkeitsrecht eines ausgeraubten Ladenbesitzers im konkreten Einzelfall höher wiegt als a) das berechtigte Interesse der Presse an einer Berichterstattung b) das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichtserstattung, siehe Artikel 5 Grundgesetz.
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| AW: Was muss sich ein Journalist anrechnen lassen? Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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