Dies ist eine Diskussion zu Videoaufzeichnung in öffentliche Verkehr innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Videoaufzeichnung in öffentliche Verkehr Angenommen, Fahrer A installiert in sein KFZ ein Videokamera (640x480), um fortlaufend auf eine 5-Stunden-Endlosschleife das Verkehr vor sich aufzuzeichnen. 1. Darf er dies überhaupt? Die Videoqualität lässt nur unter beste Voraussetzung Gesichter und Kennzeichen erkennen, wie z.B. bei Fahrzeugstillstand und auch dann nur wenige Meter vor Kamera... 2. Darf er diese Video's in Internet veröffentlichen, nachdem Fahrer A sich vergewissert hat, daß kein Gesicht und Kennzeichen zu erkennen ist? 3. Sollte zu ein Gefährdung oder gar Unfall gekommen sein, darf Fahrer A ein solche Aufzeichnung als Beweis vorlegen? Oder muss der Beschuldigte diese Video als Beweis zustimmen? |
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| AW: Videoaufzeichnung in öffentliche Verkehr Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Videoaufzeichnung in öffentliche Verkehr Danke für die klare Antwort!! ![]() Eine Zusatzfrage fiel mir noch ein: Gilt in Österreich eine ähnliche Rechtslage, oder gibt es hierzu gravierende Unterschied? |
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| AW: Videoaufzeichnung in öffentliche Verkehr Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Videoaufzeichnung in öffentliche Verkehr Warum denn nicht? Man kann den Straßenverkehr filmen so lange man mag. Zitat:
Für die Kennzeichen gilt dasselbe, es gibt keine Rechtsgrundlage, die es erfordert, die Kennzeichen zu pixeln. Man kann's natürlich trotzdem machen. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Videoaufzeichnung in öffentliche Verkehr Man kann auch problemlos die Aufnahme mit Ton machen. Die Aufnahme findet in der Öffentlichkeit statt (Straßenverkehr). Unzulässig ist nur das heimliche Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Videoaufzeichnung in öffentliche Verkehr Richtig. Ich dachte da eher an eine eventuelle Kontrolle oder auch an ahnungslose Mitfahrer.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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