Dies ist eine Diskussion zu Vertragspunkte zu Künstlervertrag als Manager innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Vertragspunkte zu Künstlervertrag als Manager ich habe im Rahmen meiner juristischen Ausbildung in einer Gruppenarbeit eine schulmäßige Verhandlung zu einer bestimmten Vertragsart zu führen. Als Vertragsart wurde der Band-Vertrag bei einer Musikband vorgegebenen. Folgendes Szenario: Ich werde in diesem Zusammenhang als Manager der Band fungieren. Eine weitere Person wird die Gegenseite präsentieren, die mir einfach gegenüber gestellt wird und mit der ich verhandeln werde. Diese Person wird ein Vertreter einer Plattenfirma sein (z.B. der Plattenboss). Ich als Manager will natürlich beim Aushandeln der Vertragsinhalte im künftigen Plattenvertrag die bestmöglichsten Konditionen heraushandeln. Da es sich um eine Gruppenarbeit handelt und neben mir somit auch andere mit ihren eigenen Punkte diskutieren werden, wird meine "Redezeit" genau 5 Minuten andauern. Ich habe dazu mir 2 Vertragspunkte ausgedacht, würde mich freuen, ob ihr mir etwas helfen könntet (inhaltlich v.a.) 1. Prämien > wieivel bekommt die band vom label für cds, dvds, evtl. merchandising? gibt es einen starren satz oder verändert es sich pro gesamtverkaufszahl? gibt es evlt bei bestimmten dingen prämienausschüttungen? gibt es eine mindestvergütung? (kann man das so unter prämien aufführen? habe ich unter diesen Punkte vergessen? kann zufällig jmd realistische zahlen nennen, also verkaufszahlen bzw. prämien? help me) 2. Abtretung von Rechten > welche rechte werden abgetreten? Passen diese Punkte? Sind diese Punkte wichtig, die ein Manager für seine Band aushandeln sollte? oder würdet ihr sagen, dass ganze andere Punkte deutlich wichtiger sind? Ziel: Ich muss, nachdem die beiden Oberpunkte bzw. Vertragspunkte feststehen, darunter eine These erstellen. Deswegen ist es mir wichtig, erst mal die beiden Aspekte festsetzen und dann weiterzumachen. Wäre schön, wenn jmd helfen könnte. mfg |
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| AW: Vertragspunkte zu Künstlervertrag als Manager hab mal nen Entwurf gemacht. vom aufbau passt es. es besteht aus 1. Titel/zu diskutierenden Punkt 2: These (was will die Band/was will der Manager für seine Band erreichen) 3. Sicht der Gegenseite (was will also das Label) inhaltlich müssen einfach 2 und 3 gegensätzlich sein. das ist wiegesagt ein entwurf und ich denke dass ihr mir helfen könnte das besser auszudrücken bzw. noch etwas auszuschmücken. beim zweiten punkt ist mir bisher leider noch nichts eingefallen 1. Prämien Manager/Band: Es wird das Ziel verfolgt, eine vertragliche Vereinbarung über eine angemessene Aufteilung der Einnahmen an die Band zu treffen. Dies beinhaltet insbesondere Verkäufe an Tonträgern sowie einer erfolgsabhängigen Ausschüttung an Bonuszahlungen. Plattenfirma: Plattenlabel vergab bisher ausschließlich einen starren Erfolgssatz an verkauften Tonträger. Bisher vergab Label nur festen Satz. 2. Abtretung von Verwertungsrechten Manager/Band: Es soll geklärt werden, dass das Bearbeitungsrecht des Labels für Songs eingeschränkt wird. Man will dies seitens der Musikgruppe nur bei verkaufsfördernden Dingen zulassen, wie etwa zu Werbezwecken für Hörproben in Internet. Vermeidung von wi Plattenfirma: Das Label veröffentlicht jedoch in größeren Zeitabständen CD-Sampler mit Songs von all ihren Künstlern. Bemerkung: Die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht liegen bei der GEMA. Folglich müssen/können diese nicht mehr im Vertrag geregelt werden. Es geht somit lediglich nur noch um weitere Urheberrechte, wie Bearbeitung. |
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| AW: Vertragspunkte zu Künstlervertrag als Manager Zitat:
Die Endfassung des Werkes, das der Urheber dem Label als Nutzungsrechteinhaber abliefert, darf vom Label ohne Einwilligung des Urhebers ohnehin nicht bearbeitet und verbreitet werden - gesetzlich. Ein Ausschnitt aus dem Werk wäre aber noch keine zustimmungspflichtige Veränderung, höchstens anlässlich einer Erstveröffentlichung als verstümmelte Version (danach blenden DJs ja eh meist ab ) - ein Umarrangement eines Reggaes in eine Polka hingegen schon .Gruß aus Berlin, Gerd PS. Die Rolle der GEMA.de würde ich nochmal nachlesen auf deren Webseite!
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| AW: Vertragspunkte zu Künstlervertrag als Manager alles klar! und wie sieht es bei Punkt 1 aus? würde diesen evtl. auch "Vergütung & Bonuszahlungen" nennen, falls es bonuszahlungen gibt. - gibt es welche? wenn ja, welche? - was kann ein manager unter diesen punkt noch verlangen bzw aushandeln? - kann jmd adäquate zahlen für verkaufte zahlen etc? kenne mich mit dieser materie net so aus, habe auch schon gegoogelt aber leider erfolglos |
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| AW: Vertragspunkte zu Künstlervertrag als Manager In der Buchbranche kriegt der Urheber = Autor meist um die 10 % vom deutsch(sprachig)en Ladenendverkaufspreis und um die 50 % vom sonstigen Erlös (Auslandslizenzen, Verfilmung, Merchandizing usw.). Dazu einen Vorschuss sowie Autoren-Freiexemplare. Da hieß es für einen Agenten, mehr herauszuschlagen, bei negativer Prognose am besten beim Vorschuss. In der Plattenbranche kenne ich mich kaum aus. Aber wozu ein Bonus und wann, wenn die Umsatzbeteiligung ohnehin für steigende Honorare sorgt bei höherem Umsatz? Ein Fixum vorab wäre attraktiv für Anfänger, damit sie weiter arbeiten können, falls der Umsatz erst ab der zweiten Platte sich prächtig entwickelt (oder ab dem ersten Fernsehauftritt ; oder für immer floppt ...).Interessanter Vertragspunkt: Wieviele Platten in welcher Zeit? Zu welchen Marketing- und PR-Aktivitäten und -Ausgaben verpflichten sich beide Seiten? Ansonsten würde ich mal in ein Musiker-Forum gehen (oder in einen örtlichen Proberaum; in Berlin könnte ich helfen), die plagen sich mit sowas täglich ab. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Vertragspunkte zu Künstlervertrag als Manager Zitat:
Die meisten Autoren säßen dann in schönen Villen an der Côte d'Azur. 5 Prozent sind realistisch für Hardcover, für Taschenbuchausgaben heute leider auch nicht viel mehr...Zitat:
Zitat:
Zitat:
Er ist dann ein Spitzenagent. (Und kassiert 20 Prozent vom Autorenhonorar...)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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