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Versteckte Kamera mit Online-Live-Übertragung

Dies ist eine Diskussion zu Versteckte Kamera mit Online-Live-Übertragung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.09.2010, 13:29
Boardneuling
 
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Versteckte Kamera mit Online-Live-Übertragung

Hi Leute,

ich bitte um eure Hilfe zu folgendem fiktiven Fall:

X, der Fan der Unterhaltungsbranche ist hat folgende Idee:
Er will ausgestattet mit einer versteckten Kamera, fremde Menschen in der Stadt ansprechen, sie verwirren und ähnliches. Das ganze wird über einen Livestream ins Internet übertragen. Dort können die Nutzer sich dies 1. ansehen und 2. Anweisungen und "Gagvorschläge" direkt an X aussprechen, der diese ausführt.

Wie wäre die Rechtslage?
Wie müsste X seine Idee modifizieren um auf der sicheren Seite zu sein?

Danke im Voraus,

Lg Jens
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  #2 (permalink)  
Alt 21.09.2010, 13:59
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AW: Versteckte Kamera mit Online-Live-Übertragung

X müsste die gefilmten Personen schon um Zustimmung bitten, bevor er das online stellt. Ein Livestream ist daher nicht möglich.

Das war schon bei "Verstehen Sie Spaß?" nicht anders.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.09.2010, 20:12
V.I.P.
 
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AW: Versteckte Kamera mit Online-Live-Übertragung

Zitat:
Zitat von Jens Kuppe Beitrag anzeigen
X ... will ausgestattet mit einer versteckten Kamera, fremde Menschen in der Stadt ansprechen, sie verwirren und ähnliches. Das ganze wird über einen Livestream ins Internet übertragen.
Ohne vorherige Zustimmung der Personen dürfte X sich aus mehrern Gründen strafbar machen und erheblichsten Schadensersatzforderungen der betroffenen Personen ausgesetzt sehen.

Würde dabei das nichtöffentlich gesprochene Wort der Personen aufgezeichnet? ---> strafbar

Wären die gefilmten Personen wiedererkennbar? ---> strafbares öffentliches Zurschaustellen des Bildnisses der angesprochenen Personen:

§ 33 KUG
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

§ 22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (...)

Zitat:
Wie müsste X seine Idee modifizieren um auf der sicheren Seite zu sein?
Vor dem Aufzeichnen nichtöffentlich gesprochener Worte und dem öffentlichen Zurschaustellen der Bildnisse der gefilmten muß UNBEDINGT die vorherige Zustimmung vorliegen ( eine nachträgliche Genehmigung wäre zu spät ), um einer Strafbarkeit zu entgehen.

Die Äußerungen der Angesprochenen dürften in aller Regel "nichtöffentlich" sein, selbst wenn sie "auf der Straße", d.h. "in der Öffentlichkeit" gesprochen würden.

Zitat:
X, der Fan der Unterhaltungsbranche ist
Oh weh.

http://home.arcor.de/cybolon/doof-bleibt-doof.gif

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