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Veröffentlichung von personenbezogenen Daten

Dies ist eine Diskussion zu Veröffentlichung von personenbezogenen Daten innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 16:46
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Question Veröffentlichung von personenbezogenen Daten

Hallo,

ich hab mal wieder eine Frage:

Darf ein(e) Journalist/Zeitung personenbezogene Daten wie zum Beispiel den Namen, die Telefonnr., die Anschrift, usw. einfach so veröffentlichen?

Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass z.B. Fotos nicht so ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Preisgabe solcher (sensiblen) Daten rechtens sein kann. Leider hab ich hierzu bisher nichts gefunden.

Theoretisch müssten die oben genannten Daten ja in den Bereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung fallen. Jedoch gelten die Grundrechte ja nur gegenüber dem Staat. Man könnte aber vielleicht von einer mittelbaren Drittwirkung ausgehen. Das heißt man müsste zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Pressefreiheit abwägen. Das bedeutet, man müsste sich fragen, ob es für den Artikel (berechtigtes Interesse an der Berichterstattung) notwendig war, personenbezogene Daten zu veröffentlichen.

Lieg ich damit in etwa richtig oder bin ich total auf dem Holzweg?

Schonmal vielen Dank für mögliche Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 20:13
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AW: Veröffentlichung von personenbezogenen Daten

Hat sich erledigt. Hab die Antwort - so denke ich zumindest - gefunden. Es ist wohl so, wie ich es mir gedacht habe. Man muss abwägen.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.03.2011, 19:28
V.I.P.
 
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AW: Veröffentlichung von personenbezogenen Daten

Zitat:
Zitat von akutai Beitrag anzeigen
Darf ein(e) Journalist/Zeitung personenbezogene Daten wie zum Beispiel den Namen, die Telefonnr., die Anschrift, usw. einfach so veröffentlichen?
In welchem Zusammenhang? Im Zusammenhang der Berichterstattung über Ereignisse und beteiligte Personen können die Namen der beteiligten Personen immer genannt werden, andere Daten wie Telefonnummern, Anschrift usw. auf jeden Fall immer dann, wenn sie für die Berichterstattung relevant sind.

Zitat:
Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass z.B. Fotos nicht so ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Preisgabe solcher (sensiblen) Daten rechtens sein kann. Leider hab ich hierzu bisher nichts gefunden.
Wenn es sich um absolute oder relevative Personen der Zeitgeschichte handelt, dürfen Fotos aber nun mal veröffentlicht werden.

Zitat:
Theoretisch müssten die oben genannten Daten ja in den Bereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung fallen.
Und vor allem auch in den Bereich der Freiheit der Berichterstattung.

Zitat:
Jedoch gelten die Grundrechte ja nur gegenüber dem Staat.
Nein. Die gelten durchaus auch gegenüber Privatpersonen. Jedenfalls dort, wo sie anwendbar sind.
Zitat:
Das heißt man müsste zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Pressefreiheit abwägen.
Das muß man immer.

Zitat:
Das bedeutet, man müsste sich fragen, ob es für den Artikel (berechtigtes Interesse an der Berichterstattung) notwendig war, personenbezogene Daten zu veröffentlichen.

Lieg ich damit in etwa richtig oder bin ich total auf dem Holzweg?
Das ist, grob vereinfacht, richtig.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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