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Veröffentlichung von Korrenspondenz mit Dienstleister

Dies ist eine Diskussion zu Veröffentlichung von Korrenspondenz mit Dienstleister innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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Alt 01.05.2009, 14:35
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Veröffentlichung von Korrenspondenz mit Dienstleister

Ich wünsche allen Lesern einen frohen ersten Mai und entschuldige mich im Voarus für meine verbesserungsbedürftigen Kenntnisse der deutschen Sprache. Sollte dieser Beitrag in einer anderen Sektion dieses Forums besser aufgehoben seib, bitte ich dies zu entschuldigen.

Meine Frage beläuft sich auf das Recht (bzw. Einschränkungen dieses) mit Bezug auf Veröffentlichungen der Korrenpondenz zwischen einer Privatperson und einem dienstleistenden Unternehmen (wie beispielsweise eines Telefonanbieters).

Angenommen eine Privatperson beabsichtigt zu Demonstrationszwecken in einer Schulung ein Fallbeispiel mit einem Dienstleister heranzuziehen, wäre diese Person dazu verpflichtet Formulierungen allgemein zu halten (ohne Nennung des Unternehmens) oder wäre es rechtens, die Korrespondenz (zumindest in Auszügen) zu veröffentlichen.

Ich bedanke mich imVoraus für Antworten und wünsche allen Teilnehmern des Jura Forums ein schönes Wochenende

- Sean

1. Mai 2009, Hamburg
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Alt 06.05.2009, 12:43
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AW: Veröffentlichung von Korrenspondenz mit Dienstleister

Zunächst mal wäre die Frage zu stellen, ob die Korrespondenz überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt - das käme auf die "Schöpfungshöhe" an.

Sollte sie urheberrechtlichen Schutz haben, so wird es zweifellos im Rahmen des Zitatrechts (§51 UrhG) möglich sein, aus der Korrespondenz in einem für den Zweck angemessenen Umfang zu zitieren. Dieser Umfang dürfte in diesem Fall ziemlich groß sein.

Ansonsten käme noch das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" in Betracht, das u.U. die Veröffentlichung von Korrespondenz unzulässig machen könnte - aber das wird bei der Korrespondenz eines Unternehmens mit seinem Kunden zumindest auf Unternehmensseite kaum in Betracht kommen. (Ein Unternehmen hat keine "Persönlichkeitsrechte", und die des Mitarbeiters werden hier nicht berührt.)

Sollte das Unternehmen in der Korrespondenz dem Kunden vertrauliche Geschäftsinterna mitgeteilt haben, dann gäbe es noch ein paar StGB-§, die eventuell einer Veröffentlichung im Wege stehen könnten. Aber das wird im Normalfall kaum vorliegen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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