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Veröffentlichung von Fotos: privat vs. gewerblich

Dies ist eine Diskussion zu Veröffentlichung von Fotos: privat vs. gewerblich innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.05.2009, 11:43
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Veröffentlichung von Fotos: privat vs. gewerblich

Hallo zusammen!

Ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit dem "Fotorecht" und bin jetzt auf eine Frage gestoßen, zu der ich bislang noch keine verlässlichen Informationen gefunden habe:

Ein Beispiel: In den Nutzungsbedingungen einiger Zoos (Zoos hier nur als Beispiel; entsprechendes gilt auch für Museen, Parks usw.) ist festgelegt, dass die dort gemachten Fotos "privat" verwendet werden dürfen, dass aber "jegliche gewerbliche Verwertung" der Zustimmung des Zoobetreibers bedarf.

Nun frage ich mich: Dürfen solche Fotos veröffentlicht werden und wenn ja, dann wo?

Zunächst stellt sich die Frage, ob die "private Nutzung" der Fotos auch die Veröffentlichung in irgendeiner Art mit einschließt, z.B. auf einer "privaten" Homepage.

Die nächste Frage ist dann: Was ist eine gewerbliche Verwertung?

Dass darunter die Veröffentlichung z.B. als Poster und Postkarten fällt, ist klar. Doch wie sieht es mit einer Veröffentlichung im Internet aus?

Der Fotograf hat, wenn er solche Fotos bei flickr, in einer Fotocommunity oder in einer Reisecommunity hochlädt, keinerlei gewerbliche Absichten und möchte die Fotos nur anderen Leuten zeigen.

Andererseits verdienen diese Websites ihr Geld mit Werbung und sind damit gewerblich (zumindest im Sinne des Steuerrechts).

Muss der Nutzer also die Zustimmung des Zoos einholen, wenn er ein solches Foto
1. auf seiner eigenen Website (mit/ohne Werbung) oder
2. auf einer Plattform wie flickr, einer Fotocommunity oder einer Reisecommunity
veröffentlichen will?

Kennt jemand Urteile oder Literatur zu diesem Thema?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.05.2009, 11:55
V.I.P.
 
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AW: Veröffentlichung von Fotos: privat vs. gewerblich

Zitat:
Zitat von DerMike
Zunächst stellt sich die Frage, ob die "private Nutzung" der Fotos auch die Veröffentlichung in irgendeiner Art mit einschließt, z.B. auf einer "privaten" Homepage.
Da die AGB die "Nutzung" regeln und nicht die "Veröffentlichung": ja. Meines Erachtens jedenfalls.

Zitat:
Die nächste Frage ist dann: Was ist eine gewerbliche Verwertung?
Eine Gewinnerzielung beabsichtigende und auf Dauer und nicht nur vorübergehend angelegte.

Wobei ich den Begriff "gewerblich" hier ausgesprochen ungünstig gewählt finde, "gewerbsmäßig" wäre m.E. besser. Weil: Freiberufler sind ja schon per definitionem nicht "gewerblich" tätig, wohl aber "gewerbsmäßig". Aber das ist vermutlich jetzt etwas sehr sophistisch gedacht.

Zitat:
Der Fotograf hat, wenn er solche Fotos bei flickr, in einer Fotocommunity oder in einer Reisecommunity hochlädt, keinerlei gewerbliche Absichten und möchte die Fotos nur anderen Leuten zeigen.

Andererseits verdienen diese Websites ihr Geld mit Werbung und sind damit gewerblich (zumindest im Sinne des Steuerrechts).
Grenzwertig. Auslegungsbedürftig.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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