Dies ist eine Diskussion zu Verleumdung im Internet, Ladung zur Schiedsstelle innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Verleumdung im Internet, Ladung zur Schiedsstelle ich habe eine Frage, weiß aber nicht, ob dies das richtige Forum ist. Der Beitrag kann also verschoben werden. Danke. Angenommen auf einem privaten Blog, auf dem sich User anonym registrieren und Kommentare hinterlassen können, wurde im August letzten Jahres ein Einwohner des Ortes verleumdet. Die betreffenden Kommentare wurden entfernt, das Blog existiert schon lange nicht mehr. 2 Monate später erhielt die Betreiberin des Blogs eine Strafanzeige wegen Verleumdung, sie hätte unter einem Pseudonym den Anzeigenden verleumdet. Die Betreiberin nahm dahingehend Stellung, dass nicht sie unter einem Pseudonym den Kommentar verfasst hat, sondern ein anonymer User, die IP könnte aber für die evtl. Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden. Die Ermittlungen gegen die Betreiberin wurden eingestellt. Weiter angenommen, dass die Betreiberin beinahe 14 Monate später eine Vorladung zur Schiedsstelle erhält. Der Verleumdete bestellt die Betreiberin zur Schiedsstelle, und verlangt, dass sie sich öffentlich für die Verleumdung entschuldigt. Meine Frage ist nun: Ist das Vorgehen (erst Strafanzeige, die nichts bringt, dann monatelang nichts gehört, dann Vorladung zur Schiedsstelle) rechtens? Kann der Verleumdete die Betreiberin zur Schiedsstelle laden, wenn es überhaupt keinen Streit und nichts zu schlichten gibt? Die Betreiberin hat den Verleumdeten nie gesehen, nicht gesprochen. Warum kommt 14 Monate nach Einstellung einer Strafanzeige eine Ladung zur Schiedsstelle? Muss die Betreiberin unter diesen Umständen zur Ladung erscheinen? Vielen Dank für Info! |
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| AW: Verleumdung im Internet, Ladung zur Schiedsstelle Hallo, A 1) Näheres erfährt man z. B. hier:http://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsstelle A 2) Und dann gibt es noch den http://de.wikipedia.org/wiki/Gütetermin Ist sowas vorgeschrieben vor einem weiteren Rechtsschritt und man geht nicht hin und der Gegner gibt nicht auf, dann folgt halt der nächste Rechtsschritt. B) In diesem ist dann bei Abwesenheit oft ein http://de.wikipedia.org/wiki/Versäumnisurteil möglich: "Das Versäumnisurteil ist nach deutschem Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht zur Sache verhandelt. Ist nach dem Dafürhalten des Gerichts eine Partei unverschuldet am Erscheinen verhindert, so ist der Prozess von Amts wegen zu vertagen." Insofern kann ein Erscheinen bei A) recht zweckvoll sein. Um B) zu vermeiden. Zwangsvorgeführt wird man aber nicht, wenn man nicht kommt. Näheres steht aber sicher in der http://de.wikipedia.org/wiki/ZPO Gruß aus Berlin, Gerd |
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