Dies ist eine Diskussion zu urheberrecht,geistiges eigentum,veröffentlichung innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| urheberrecht,geistiges eigentum,veröffentlichung mal angenommen eine fotodesignestudentin fotografiert im rahmen ihrer semesteraufgabe( portraitfotografie) eine ältere dame und versichert ihr und ihrer familie ,da es sich um eine wochen aufgabe handelt,das diese bilder nicht veröffentlich werden. aus irgendwelchen gründen ist einer dieser negativstreifen im fotolabor der kunsthochschule x abhanden gekommen (unter dem vergröserungsgerät vergessen beim vergrössern, aus der mappe verloren ,versehenlich im abfall gelandet). monate später tauchen diese abhanden gekommene negativstreifen in veränderter form (angezündet oder mit hitze verändert und digitalisiert) in einem renommierten fotowettbewerb für junge fotografen auf. es handelt sich genau um fünf bilder, von denen auf zwei bildern die form zwar verändert wurde jedoch ganz klar die dame D zu erkennen ist. die anderen drei bilder sind so verändert das auf denen das gesicht der gennanten person nicht erkennbar ist. Diese Bilder sind auf der internet seite dieses fotowettbewerbes für die öffentlichkeit zugänglich und es besteht durchaus die möglichkeit das genau diese bilder bei dem obengennnten fotowettbewerb ein preis erlangen und dadurch einer noch breiteren öffentlichkeit (zeitschriften, ausstellungen,diverse werbekampagnen)zugänglich gemacht werden. darüber hinaus sind diese arbeiten unter dem namen eines studenten y von der kunsthochschule x veröffenlich worden. also frage 1: das dilemma der fotostudentin ist das portrait aufnahmen (in veränderter form aber person erkennbar)veröffentlicht wurden entgegen der mündlichen absprache zwischen f und d.ist das rechtens? frage 2: ist es rechtens das gefundene negative eines anderen künstlers verändert und veröffentlicht werden unter eigenem namen, obwohl die abgebildete person deutlich zu erkennen ist? welche genehmigung oder einverständnis erklärungen wären in diesem fall aus juristischer sicht notwenig damit student y mit diesen bildern an einem wettbewerb teilnehmen kann? frage 3: welche möglichkeiten hat die studentin F (die sich moralisch/ethisch momentan in einem wirklichen dilemma befindet/ verletzung der autorenrechte?) aus juristischer sicht, gegen diesen sachverhalt vorzugen? über eine baldige antwort würde sich die studentin f. sehr freuen |
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| AW: urheberrecht,geistiges eigentum,veröffentlichung Zitat:
Zitat:
Neben der heftigen Peinlichkeit wird der unbefugte Nutzer einen Haufen Ärger wegen seiner Urheberrechtsverletzung bekommen. Jedenfalls dann, wenn der Urheber ihm Ärger machen will. Zitat:
Noch mehr Ärger für den unbefugten Nutzer. Zitat:
Iiihh, das ist ja geil...;-))))) Zitat:
Zitat:
Zitat:
Nur: jener unbefugte Nutzer wird als Student damit zweifellos gegen diverse Vorschriften und Regeln seine Hochschule verstoßen. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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