Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau

Dies ist eine Diskussion zu Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 15.11.2010, 20:14
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2009
Beiträge: 118
Keine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau

Hallo zusammen,
mal angenommen, Person A wäre an einem Sonntag nicht zu Hause gewesen. (Dafür gäbe es Zeugen). Router wäre damals noch auf W-LAN gewesen. Und weiter angenommen, A bekäme auf einmal Post von RA R. von wegen illegalem download von Liedern aus TOP 100. Nun hätte sich A an einen RA für Medienrecht gewendet, der hätte ein Anschreiben geschrieben und eine Unterlassungserklärung und an RA R. geschickt. Dann wäre wieder Post von drei weiteren RA´s gekommen. Gleicher Tag, gleicher Fall, andere Lieder.
Da hätte Person A um RA Gebühren zu sparen dieses Anschreiben genommen, die jeweiligen Namen eingesetzt, auch bei der Unterlassungserklärung und an die drei RA geschickt.
Nun bekäme A von zwei RA´s jeweils ein Schreiben zurück, dass die Unterlassungserklärung viel zu ungenau und allgemein wäre.
Was kann A tun? Ist das nur ein Trick um doch noch an Geld von A zu kommen? Geld um erneut zum RA zu gehen, hätte A nicht mehr.
Vielen Dank schon mal vorab.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 15.11.2010, 23:58
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.529
96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)  
AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau

Ich tippe mal, nicht jede der modifizierten Unterlassungserklärungen, die man im Internet laden kann, ist wasserdicht, manche wohl aus Angst, zuviel zuzugeben, zu ungenau.

Der betroffene (Urheberrechts-)Verletzte hat ein Recht darauf, dass genau diese Verletzungen unterbleiben, die er zu befürchten hat. Ein ungenaues Larifari genügt diesen Ansprüchen nicht.

Umgekehrt kann der Verletzte auch ein unberechtigtes Interesse daran haben, dass der Verletzer viel, zu viel zugibt an Verletzungshandlungen, da hierfür weiterer Schadensersatz möglich wäre. Diese Gefahr sieht auch dieser Anwalt hier.

Dort wird zudem aus einem hier interessierende Urteil zitiert:
Zitat:
Das LG Hamburg (Urt. v. 02.10.2009 - Az. 310 O 281/09) hatte zu entscheiden, ob eine Modifikation der Vertragsstrafe (Begrenzung) schon in der Unterlassungserklärung wirksam sei.

Mit dieser veränderten Unterlassungserklärung war der Abmahner aber nicht einverstanden und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Gericht bestätigte dies, da die Verpflichtung in der Modifikation nicht ausreiche.FOLGE: Die gesamten Kosten waren zu tragen.
Interresierte googlen hierzu auch gerne mal nach dem "Neuen Hamburger Brauch".

Gruß aus Berlin, Gerd
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 16.11.2010, 00:48
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2009
Beiträge: 118
Keine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau

Mal angenommen man hätte folgende Unterlassungserklärung vom Anwalt bekommen und hätte diese an die RA geschickt:

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich verpflichtet sich hiermit Person A, Adresse....gegenüber der Firma Music xy Adresse,....( nachfolgend Unterlassungsgläubigerin), es bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen der Höhe nach festzusetzenden und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfenden Vertragstsrafe zu unterlassen.

1. Werke, an denen die Unterlassungsgläubigerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen bzw vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen hiervon ohne deren Zustimmung im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen.

2. Werke, an denen die Unterlassungsgläubigerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat ebenso wie Vervielfältigungen hiervon ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben bzw. öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen.

3. Werke, an denen die Unterlassungsgläubigerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, ebenso wie Vervielfältigungen hiervon ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken im Tausch anzubieten.

Ort,Unterschrift Person A.

Wie gesagt alles rein theoretisch !
Meiner Meinung entspräche dies doch dem neuem Hamburger Brauch.
Oder etwa nicht?
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 16.11.2010, 00:59
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.529
96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)  
AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau

Ja, dem Brauch genügt es. Aber vielleicht nicht dem Wunsch nach Schadensersatz, der mit konkreteren Zugeständnissen evtl. eher entsprochen würde.

Möglicherweise ist diese Nachfrage eine neue Masche, um die erste Abmahnaktion nicht ins finanziell Leere laufen zu lassen. Möglicherweise ist sie aber auch gerechtfertigt.

Gruß aus Berlin, Gerd
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 16.11.2010, 01:02
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2009
Beiträge: 118
Keine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau

Ja und was sollte Person A. nun tun?
Abwarten und hoffen das da nicht´s mehr kommt ?
Oder etwas unternehmen? Aber was???????
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 16.11.2010, 01:05
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2009
Beiträge: 118
Keine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, binda hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau

Und wann wäre sie gerechtfertigt?
Mal angenommen es ginge zum Teil um ein oder zwei Lieder.
Und wie gesagt Person A wäre nicht zu Hause gewesen, das heißt der Anschluss wäre von dritten missbraucht worden.
Person A also selbst Opfer.
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 16.11.2010, 01:18
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.529
96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3529 Beiträge, 311 Bewertungen)  
AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau

In solch einem Fall kann man in einem Forum die rechtlichen Aspekte und Erfahrungen und Meinungen austauschen und diskutieren,

Rat holen kann man sich nur bei dafür zugelassenen Stellen, also insbesondere bei Anwälten. Für Arme billiger.

Ein Lied genügt, ab dann liegt meist eine Wiederholungsgefahr in der Luft (wissen wir ja :-)), gegen die eine Abmahnung gerechtfertigt ist.

Ob eine konkrete Formulierung genügt, prüft besser ein Anwalt, entscheidet am Ende aber doch ein Gericht.

Lesenswert für Verreiste: BGH schränkt Folgen der Störerhaftung für WLAN-Betreiber ein.

Gruß aus Berlin, Gerd
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
ALG 2 Abtretungsvertrag ungenau bzgl. Anspruchsüberleitung Sozialrecht 23.07.2010 08:19
Ware Verschickt!! KÄufer Droht Mit Anzeige, Wegen Nicht Angekommene Ware!!! Was Nun?? Kaufrecht / Leasingrecht 15.09.2006 13:59
Versicherungslisten zu ungenau ausgefuellt - Versicherung zahlt nicht! Versicherungsrecht 15.08.2006 14:31
Veraltet, unvollständig oder ungenau Nachrichten: Wissenschaft 10.11.2005 13:00
Messfoto zu ungenau: Freispruch für vermeintlichen Raser Nachrichten: Verkehrsrecht 28.07.2005 10:17





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Medienrecht und Presserecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN