Dies ist eine Diskussion zu Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau innerhalb des Forums Medienrecht und Presserecht
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| Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau mal angenommen, Person A wäre an einem Sonntag nicht zu Hause gewesen. (Dafür gäbe es Zeugen). Router wäre damals noch auf W-LAN gewesen. Und weiter angenommen, A bekäme auf einmal Post von RA R. von wegen illegalem download von Liedern aus TOP 100. Nun hätte sich A an einen RA für Medienrecht gewendet, der hätte ein Anschreiben geschrieben und eine Unterlassungserklärung und an RA R. geschickt. Dann wäre wieder Post von drei weiteren RA´s gekommen. Gleicher Tag, gleicher Fall, andere Lieder. Da hätte Person A um RA Gebühren zu sparen dieses Anschreiben genommen, die jeweiligen Namen eingesetzt, auch bei der Unterlassungserklärung und an die drei RA geschickt. Nun bekäme A von zwei RA´s jeweils ein Schreiben zurück, dass die Unterlassungserklärung viel zu ungenau und allgemein wäre. Was kann A tun? Ist das nur ein Trick um doch noch an Geld von A zu kommen? Geld um erneut zum RA zu gehen, hätte A nicht mehr. Vielen Dank schon mal vorab. |
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| AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau Ich tippe mal, nicht jede der modifizierten Unterlassungserklärungen, die man im Internet laden kann, ist wasserdicht, manche wohl aus Angst, zuviel zuzugeben, zu ungenau. Der betroffene (Urheberrechts-)Verletzte hat ein Recht darauf, dass genau diese Verletzungen unterbleiben, die er zu befürchten hat. Ein ungenaues Larifari genügt diesen Ansprüchen nicht. Umgekehrt kann der Verletzte auch ein unberechtigtes Interesse daran haben, dass der Verletzer viel, zu viel zugibt an Verletzungshandlungen, da hierfür weiterer Schadensersatz möglich wäre. Diese Gefahr sieht auch dieser Anwalt hier. Dort wird zudem aus einem hier interessierende Urteil zitiert: Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau Mal angenommen man hätte folgende Unterlassungserklärung vom Anwalt bekommen und hätte diese an die RA geschickt: Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich verpflichtet sich hiermit Person A, Adresse....gegenüber der Firma Music xy Adresse,....( nachfolgend Unterlassungsgläubigerin), es bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen der Höhe nach festzusetzenden und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfenden Vertragstsrafe zu unterlassen. 1. Werke, an denen die Unterlassungsgläubigerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen bzw vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen hiervon ohne deren Zustimmung im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen. 2. Werke, an denen die Unterlassungsgläubigerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat ebenso wie Vervielfältigungen hiervon ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben bzw. öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen. 3. Werke, an denen die Unterlassungsgläubigerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, ebenso wie Vervielfältigungen hiervon ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken im Tausch anzubieten. Ort,Unterschrift Person A. Wie gesagt alles rein theoretisch ! Meiner Meinung entspräche dies doch dem neuem Hamburger Brauch. Oder etwa nicht? |
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| AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau Ja, dem Brauch genügt es. Aber vielleicht nicht dem Wunsch nach Schadensersatz, der mit konkreteren Zugeständnissen evtl. eher entsprochen würde. Möglicherweise ist diese Nachfrage eine neue Masche, um die erste Abmahnaktion nicht ins finanziell Leere laufen zu lassen. Möglicherweise ist sie aber auch gerechtfertigt. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau Ja und was sollte Person A. nun tun? Abwarten und hoffen das da nicht´s mehr kommt ? Oder etwas unternehmen? Aber was??????? |
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| AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau Und wann wäre sie gerechtfertigt? Mal angenommen es ginge zum Teil um ein oder zwei Lieder. Und wie gesagt Person A wäre nicht zu Hause gewesen, das heißt der Anschluss wäre von dritten missbraucht worden. Person A also selbst Opfer. |
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| AW: Unterlassungserklärung von RA wäre zu ungenau In solch einem Fall kann man in einem Forum die rechtlichen Aspekte und Erfahrungen und Meinungen austauschen und diskutieren, Rat holen kann man sich nur bei dafür zugelassenen Stellen, also insbesondere bei Anwälten. Für Arme billiger. Ein Lied genügt, ab dann liegt meist eine Wiederholungsgefahr in der Luft (wissen wir ja :-)), gegen die eine Abmahnung gerechtfertigt ist. Ob eine konkrete Formulierung genügt, prüft besser ein Anwalt, entscheidet am Ende aber doch ein Gericht. Lesenswert für Verreiste: BGH schränkt Folgen der Störerhaftung für WLAN-Betreiber ein. Gruß aus Berlin, Gerd |
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